Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Bejahung der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV lässt den Schluss auf eine positiv oder negativ getroffene "Feststellung einer Beschäftigung" nicht zu. Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines Minderheitsgesellschafters

 

Orientierungssatz

1. Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung.

2. Die Bejahung der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV lässt den Schluss auf eine positiv oder negativ getroffene "Feststellung einer Beschäftigung" iS von § 7 SGB 4 nicht zu.

3. Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines Minderheitsgesellschafters, der in Bezug auf bestimmte bedeutsame Geschäftsgegenstände eine Sperrminorität hatte.

 

Normenkette

SGG §§ 163, 164 Abs. 2 Sätze 1, 3; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1-2, § 28h Abs. 2 S. 1; SGB V § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen L 11 R 44/11)

SG Konstanz (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen S 7 R 2993/09)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung.

Die Klägerin zu 1. ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, dessen Geschäftsbereich im Modell- und Formenbau für die Automobil-, Luftfahrt- und Maschinenbauindustrie besteht. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Anteil von 80 vH ist der Vater der Klägerin zu 2.. Nach der GmbH-Satzung werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei nach Geschäftsanteilen abgestimmt wird. Besondere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, ua Abschluss, Beendigung und Änderung von bestimmten Beschäftigungsverträgen mit Arbeitnehmern oder freien Mitarbeitern, bedürfen nach einer ausdrücklichen Satzungsregelung der Zustimmung von 81 vH des gesamten Stammkapitals.

Die Klägerin zu 2. ist gelernte Industriekauffrau. Seit 15.4.2008 hält sie einen Anteil von 20 vH an den GmbH-Stammeinlagen. Im zwischen ihr und der Klägerin zu 1. geschlossenen "Anstellungsvertrag" vom 17.4.2008 ist ua geregelt, dass sie alle kaufmännischen Aufgaben, die im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens anfallen, zu erledigen hat. Sie ist seit April 2008 bei einer AOK (Beigeladene zu 1.) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2008 beantragten die Klägerinnen bei der Beigeladenen zu 1. die Feststellung, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei. Die Beigeladene zu 1. leitete den Antrag mit Schreiben vom 12.12.2008 an die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Nach Anhörung der Klägerinnen stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu 2. abhängig beschäftigt sei und daher dem Grunde nach der Versicherungspflicht unterliege (Bescheide vom 1.4.2009; Widerspruchsbescheide vom 1.10.2009).

Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 5.7.2010 die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die Klägerin zu 2. in der seit 15.4.2008 ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitende Gesellschafterin bei der Klägerin zu 1. der Versicherungspflicht in der GKV, in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Das SG hat die Klage beider Klägerinnen abgewiesen (Urteil vom 20.10.2010).

Das LSG hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe als zuständige Behörde nach § 7a Abs 1 S 3 SGB IV über den Antrag der Klägerinnen entschieden. Die Beigeladene zu 1. habe als Einzugsstelle den Antrag wegen § 7a Abs 1 S 2 SGB IV an die Beklagte weiterleiten dürfen. In der Meldung nach § 28a SGB IV habe die Klägerin zu 2. als Abkömmling angegeben werden müssen. Dass eine solche Meldung tatsächlich nicht erfolgt sei und die Beigeladene zu 1. ihre Kenntnisse über die verwandtschaftlichen Beziehungen nur aus dem Antragsschreiben der Klägerinnen gewonnen habe, stehe der Weiterleitung des Antrags nicht entgegen. Es könne offenbleiben, ob das Verfahren nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV zwingend auch dann abzugeben sei, wenn die Einzugsstelle aus anderer Quelle als der Meldung Erkenntnisse gewinne. Jedenfalls sei die Beigeladene zu 1. berechtigt gewesen, den Antrag weiterzuleiten. Denn andernfalls hätte die Verletzung der Meldepflicht nach § 28a SGB IV zur Folge, dass den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet würde, zwischen den Behörden zu wählen. Dies aber widerspräche Sinn und Zweck des § 7a Abs 1 S 2 SGB IV. Der Weiterleitung des Antrags habe auch nicht § 7a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB IV entgegengestanden. Es habe noch kein Verfahren nach § 28h SGB IV oder § 28p SGB IV stattgefunden. Die Prüfungen der Beigeladenen zu 1. als Krankenkasse im Rahmen des Beitritts der Klägerin zu 2. als freiwilliges Mitglied stellten kein Verfahren im Sinne dieser Regelung dar. Zu Recht habe die Beklagte in der Sache Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung festgestellt. Der Klägerin zu 2. fehle als Minderheitsgesellschafterin ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Nur in Bezug auf besondere Entscheidungen verfüge sie über eine Sperrminorität. Die Klägerin zu 2. sei nicht in der Lage gewesen, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit, dh des Geschäftsführers, in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit zur Wehr zu setzen. Die Satzungsregelungen räumten der Klägerin zu 2. keine weitgehenden unternehmerischen Freiheiten in Bezug auf ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit für die Klägerin zu 1. ein. Daran ändere auch eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht nichts, die der Geschäftsführer und seine Ehefrau ihren beiden Kindern, darunter die Klägerin zu 2., erteilt hätten (Urteil vom 4.12.2012).

Mit ihrer Revision rügt (allein) die Klägerin zu 2. eine Verletzung von § 7a Abs 1 S 1 und 2, Abs 6, § 28h Abs 2 SGB IV, §§ 18, 31, 44, 45, 48, 49 SGB X und macht Ausführungen zu verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten. Die Beklagte sei zum Erlass der angefochtenen Bescheide nicht berechtigt gewesen. Die Klägerinnen hätten lediglich einen Antrag gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV bei der Beigeladenen zu 1. als Einzugsstelle gestellt. Zu Unrecht habe jene ihren Antrag an die Beklagte im Verfahren nach § 7a SGB IV weitergeleitet. Ein Fall des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV sei aber nicht gegeben. Zudem sei ein Verfahren bei der Beklagten auch nach § 7a Abs 1 S 1 Teils 2 SGB IV ausgeschlossen gewesen, weil die Beigeladene zu 1. im Rahmen der Prüfung ihrer (der Klägerin zu 2.) freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV bereits im April 2008 über das Vorliegen von "Versicherungsfreiheit" und damit auch über das Vorliegen von Beschäftigung (negativ) entschieden habe. Die "damaligen Bescheide" der Beigeladenen zu 1. seien zu Unrecht nicht nach §§ 44, 45, 48, 49 SGB X aufgehoben worden. Ihr (der Klägerin zu 2.) und ihrem Vater sei es darum gegangen, in der GmbH (Klägerin zu 1.) gleiche Machtverhältnisse bezüglich jeglicher, sie betreffender Entscheidungen herzustellen. Mit der Formulierung, dass auch die Änderung von Verträgen mit ihr (der Klägerin zu 2.) dem Einstimmigkeitserfordernis unterlägen, seien auch Weisungsrechte gemeint, und sämtliche wichtigen Alltagsgeschäfte seien von ihrer Zustimmung abhängig gewesen. Darin liege eine wirksame Rechtsmachtverlagerung weg von der Geschäftsführung hin zum Organ der Gesellschafterversammlung, in der das Einstimmigkeitsprinzip herrsche. Anlass der Satzungsänderung sei die mündliche Einigung und der übereinstimmende Wille von ihr (der Klägerin zu 2.) und ihrem Vater gewesen, dass keinerlei Weisungen und keinerlei Regelungen die Tätigkeit betreffend gegen ihren Willen getroffen werden dürften. Zivilrechtlich habe sie die Rechtsmacht besessen, ihr nicht genehme Änderungen ihres Anstellungsverhältnisses auf dem Klageweg direkt gegen die Klägerin zu 1. durchzusetzen. Unbeschadet dessen habe es das LSG rechtsfehlerhaft unterlassen, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es allein darauf abstellen werde, dass sie (die Klägerin zu 2.) keine Geschäftsführerin sei. Das Berufungsurteil sei daher für sie überraschend gewesen. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2012 habe der Senatsvorsitzende des LSG angeregt, dass die Beklagte ein Anerkenntnis abgeben solle. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung habe sie (die Klägerin zu 2.) nur im Vertrauen auf die Erklärung des Vorsitzenden zugestimmt und dies auch in ihrer Zustimmungserklärung deutlich gemacht.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

1. die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 und des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2009 und des Bescheids vom 5. Juli 2010 aufzuheben, sowie

2. festzustellen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. seit dem 15. April 2008 nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zu 2. zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Klägerin zu 1. und die Beigeladenen stellen keine Anträge; die Beigeladenen halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin zu 2. ist zurückzuweisen.

Hinsichtlich der (möglicherweise) geltend gemachten Verfahrensmängel erfüllt die Revisionsbegründung schon nicht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 Abs 2 SGG (hierzu 1.); ob sie ihnen im Übrigen entspricht, kann offen bleiben (hierzu 2.). Im Ergebnis bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sie (jedenfalls) unbegründet ist (dazu 3.).

1. Soweit man die Ausführungen der Klägerin zu 2. in ihrer Revisionsbegründung im Zusammenhang mit verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten dahingehend deutet, dass sie Verfahrensrügen erheben will, entsprechen die Ausführungen nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Die Revisionsbegründung muss bezogen auf Verfahrensrügen ua die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Die maßgebenden Vorgänge müssen dabei so genau angegeben werden, dass das BSG - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann, ob das vorinstanzliche Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl zB BSG ≪6. Senat≫ BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 77-78; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 12 und 12c, jeweils mwN); dazu ist es erforderlich, die dafür einschlägigen Aktenstellen genau anzugeben, dh diese in der Revisionsbegründung selbst eindeutig zu bezeichnen (Leitherer, ebenda unter Hinweis auf BFHE 110, 493). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Die Klägerin zu 2. benennt schon keine konkreten Normen des Verfahrensrechts, gegen die ihrer Meinung nach das LSG verstoßen haben soll. Sie führt auf S 13 der Revisionsbegründung aus, die im "krassen" Gegensatz zum richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung stehende Urteilsbegründung habe sie (wörtlich: "die Beschwerdeführerin") überrascht; hätte sie hiervon Kenntnis gehabt, so hätte sie weder einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung zugestimmt noch auf weiteren Vortrag verzichtet. Auf S 15 der Revisionsbegründung führt die Klägerin zu 2. aus, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass das LSG - entgegen dem Hinweis aus der mündlichen Verhandlung - in seiner Urteilsbegründung darauf abstellen werde, dass sie (die Klägerin zu 2.) keine Geschäftsführerin gewesen sei. Auf S 16 der Revisionsbegründung erwähnt sie einen Beweisantrag und auf S 17 bezeichnet sie es als "schweren Fehler" des LSG, von einem "(gegenteiligen) Ergebnis einer nicht durchgeführten Beweisaufnahme ausgehend auf eine solche verzichtet" zu haben; vorliegend ermangele es bereits "der Beweisannahme", was als Gehörsverletzung revisibel sei.

Aus diesem ungeordneten und unstrukturierten Vortrag ist nicht hinreichend klar ersichtlich, ob und wenn ja, die Verletzung welcher konkreten Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätze die Klägerin zu 2. rügen will. Stattdessen operiert sie lediglich - bisweilen floskelhaft - mit allgemeinen Begriffen ("überraschend"), ohne ihre möglicherweise dahinter stehenden Einwände gegen das Verfahren durch das LSG in klaren prozessrechtlichen Kategorien, zB Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) oder Verstoß gegen ein faires Verfahren, einzuordnen und den dort dann jeweils für die Annahme eines Verstoßes geltenden Voraussetzungen durch entsprechenden Vortrag, insbesondere auch zur Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Mängel, Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus fehlt es in der Revisionsbegründung an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Darstellung der Tatsachen, die die vermeintlichen Verfahrensfehler begründen sollen. Die Klägerin zu 2. erwähnt (wie dargestellt) nur punktuell und isoliert einzelne Umstände, aus denen sie - ohne rechtliche Präzisierung - offenbar verfahrensrechtliche Einwände ableiten will. Eine konsistente Darstellung des Verfahrensablaufs und der Tatsachen, die möglicherweise die von der Klägerin zu 2. gesehenen Verfahrensmängel begründen könnten, fehlt völlig.

2. Es kann offenbleiben, ob die Revision auch darüber hinausgehend mangels hinreichender Revisionsbegründung unzulässig ist.

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN).

Der Revisionsbegründung vom 28.7.2014 kann demgegenüber nur mit Mühe überhaupt ein geordneter Vortrag entnommen werden. Sie lässt nur schwer eine systematisierte und geordnete Darstellung der Argumente der Klägerin zu 2. erkennen. Die 30-seitige Revisionsbegründung erscheint als eine Sammlung verschiedener aneinandergereihter Textbausteine. Die Klägerin zu 2. gibt in bunt gemischter Reihenfolge unstrukturiert eigene Rechtsansichten, eigene Auffassungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, eigenen Vortrag im Berufungsverfahren und Zitate aus Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur wieder, ohne dies in eine nachvollziehbare Argumentationsstruktur zu stellen (vgl demgegenüber zu der - hinter dem Erfordernis der Vertretung durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte gemäß § 73 Abs 4 SGG stehenden - im Gesetz vorausgesetzten Erwartung der Gewährleistung einer sorgfältigen Verfahrensvorbereitung: Leitherer, aaO, § 164 RdNr 7 mwN; May, Die Revision, 2. Aufl 1997, RdNr 292 mwN). Erst recht fehlt eine konsistente Darstellung des vom LSG festgestellten und damit das BSG gemäß § 163 SGG bindenden entscheidungserheblichen Sachverhalts (zur gebotenen zumindest kurzen Wiedergabe des für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts in eigenen Worten vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - Juris RdNr 16 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 12/16 vom 29.3.2016 Fall 2 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; für darüber hinausgehende, strengere Anforderungen zB BSG ≪5. Senat≫ Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7).

3. Die Revision der Klägerin zu 2. bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen. Ihre zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet, weil sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowohl formell (dazu a) als auch materiell (dazu b) als rechtmäßig erweisen.

a) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind formell rechtmäßig. Gemäß § 7a Abs 2 SGB IV entscheidet die - hier beklagte - Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 7a Abs 1 S 1 SGB IV ein Antrag der Beteiligten bzw nach S 2 ein Antrag der Einzugsstelle.

aa) Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 7a Abs 2 SGB IV zum Erlass der angefochtenen Bescheide im Verfahren nach § 7a SGB IV bejaht.

(1) Das Verfahren nach § 7a SGB IV wurde nicht durch einen originären Antrag der Beigeladenen zu 1. als Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV eingeleitet, sondern der bereits von den Klägerinnen gestellte Antrag wurde von der Beigeladenen zu 1. an die Beklagte weitergeleitet. Demgemäß wurde von der Beklagten auch konsequent als Antragsdatum bereits der 19.11.2008 (= Zugang des Antrags der Klägerinnen vom 17.11. bei der Beigeladenen zu 1.) und nicht erst der 12.12. bzw 16.12.2008 (= Datum bzw Zugang des Schreibens der Beigeladenen zu 1. an die Beklagte) genannt.

(2) Die Vorinstanzen sowie die Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben zutreffend den Schriftsatz der Klägerinnen vom 17.11.2008 als Antrag im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV angesehen (zur zulässigen Auslegung solcher Anträge auch durch das Revisionsgericht vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011, 124 - Juris RdNr 23 ff). Zwar hatten die Klägerinnen ihren Schriftsatz an die Beigeladene zu 1. (= Krankenkasse als Einzugsstelle) adressiert. Mehrfach ist darin aber ausdrücklich schon nach der selbst verwendeten Terminologie von einem Antrag auf "Statusfeststellung" bzw "Feststellung des Status" und nicht - wie in § 28h Abs 2 SGB IV bestimmt - davon die Rede, dass (explizit nur) "die Einzugsstelle ... über die Versicherungspflicht" entscheiden möge. Darüber hinaus ist im Rahmen der gebotenen Auslegung des Antrags auch das weitere Verhalten der Klägerinnen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren mit in den Blick zu nehmen: Bis zum Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt der Weiterleitung und der Behandlung ihres Antrags durch die Beklagte widersprochen und deren vermeintliche sachliche Unzuständigkeit gerügt, sondern sich inhaltlich zu der streitigen Statusfrage eingelassen. Bereits im Verwaltungsverfahren nahmen sie auf die von der Beklagten initiierte Anhörung im Schriftsatz vom 17.3.2009 in die Betreffzeile sogar selbst den Terminus "Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV" auf. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt es damit fern, den Antrag der Klägerinnen nicht als Antrag nach § 7a SGB IV auszulegen, sodass er von der Beigeladenen zu 1. zu Recht an die Beklagte weitergeleitet wurde.

bb) Die Durchführung dieses Statusfeststellungsverfahrens war auch nicht gemäß § 7a Abs 1 S 1 Teils 3 SGB IV ausgeschlossen. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn bereits zuvor "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ... im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hätte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2. erfüllt das im April 2008 im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung als freiwilliges Mitglied der GKV durchgeführte Verwaltungsverfahren nicht die Anforderungen für eine solche Ausnahme. Dagegen spricht bereits der Gesetzeswortlaut des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV, denn erforderlich wäre danach ein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung". Hierunter fallen von der jeweiligen Zielrichtung her letztlich nur das Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV (vgl Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 6; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 7a RdNr 6; undeutlich: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7a SGB IV RdNr 5, Stand EL 73/2011; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7a RdNr 25, Stand Einzelkommentierung 07/08; Seewald in KassKomm, § 7a SGB IV RdNr 8, Stand Einzelkommentierung EL 63/2009). Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt von Personen wie der Klägerin zu 2. zur freiwilligen Versicherung in der GKV ist demgegenüber von seiner Zielrichtung her weder unmittelbar noch mittelbar auf die "Feststellung einer Beschäftigung" gerichtet. Vielmehr ist dort das Vorliegen von Beschäftigung lediglich eine von mehreren (alternativ bzw kumulativ) in Betracht kommenden klärungsbedürftigen Punkten im Zusammenhang mit der Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Beitritt zu einer Krankenkasse als freiwilliges Mitglied (vgl im Einzelnen § 9 Abs 1 SGB V zu den in Betracht kommenden beitrittsberechtigten Personengruppen, § 9 Abs 2 SGB V zu den Anzeigepflichten dieser Personengruppen und § 9 Abs 3 SGB V zu den Nachweispflichten). So begründet Beschäftigung in der Regel Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, die im Normalfall einem Beitritt als freiwilliges Mitglied nach § 9 SGB V entgegensteht; andererseits können umgekehrt selbst bei fehlender Versicherungspflicht und bejahter Selbstständigkeit noch andere Umstände dem Zugang zur freiwilligen Versicherung entgegenstehen. Zu beachten ist aber, dass selbst im Falle einer Beschäftigung ein Beitritt als freiwilliges Mitglied in Betracht kommt, wenn nämlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreiheit des Beschäftigten vorliegt. Anders gewendet: Die Bejahung der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV lässt den Schluss auf eine positiv oder negativ getroffene "Feststellung einer Beschäftigung" iS von § 7 SGB IV gar nicht zu.

cc) Da vorliegend kein originär eigener Antrag der Beigeladenen zu 1. als Einzugsstelle vorliegt, kann die Frage, ob ein optionales Antragsrecht für die Einzugsstellen im Verfahren nach § 7a SGB IV anzuerkennen ist, offenbleiben.

b) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind auch materiell rechtmäßig.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2. steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide weder eine vermeintliche "Bindungswirkung" des Beitritts zur GKV als freiwilliges Mitglied noch eine fehlende Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen des Beitritts nach §§ 44 ff SGB X entgegen.

Gemäß § 9 Abs 1 SGB V können unter bestimmten Voraussetzungen Personen der Versicherung in der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Ein Beitritt ist nach § 9 Abs 2 SGB V der Krankenkasse anzuzeigen. Nach § 188 Abs 1 SGB V beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Beitritt. Eines förmlichen Aufnahmeaktes der Krankenkasse bedarf es insoweit mithin für die Wirksamkeit des Beitritts nicht. Ob in den Fällen einer Bestätigung durch die Krankenkasse ein (feststellender) Verwaltungsakt ergangen ist, ist den Umständen zu entnehmen (vgl zum Ganzen Baierl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 9 SGB V RdNr 23; Ulmer in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl 2016, § 188 RdNr 3 "konstitutive" Wirkung der Beitrittserklärung). Dem Beitritt der Klägerin zu 2. als freiwilliges Mitglied der GKV kommt hier indessen schon deshalb keine "Bindungswirkung" in Bezug auf das Vorliegen von Beschäftigung zu, weil - wie ausgeführt - selbst die Bejahung der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV das Vorliegen von Beschäftigung nicht zwingend ausschließt. Das LSG hat im Übrigen - ohne dass dies mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen worden wäre - auch nicht für den Senat bindend (§ 162 SGG) festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zu 2. durch die Beigeladene zu 1. überhaupt ein Verwaltungsakt erging. Erst recht hat das LSG - ohne dass Anlass von Amts wegen dazu bestanden hätte und ohne dass dies im Revisionsverfahren revisionsrechtlich ordnungsgemäß gerügt worden wäre - nicht festgestellt, dass ein solcher Verwaltungsakt in seinem Verfügungssatz die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens von Beschäftigung enthielt.

bb) Zu Recht haben die Vorinstanzen schließlich eine Beschäftigung der Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. bejaht.

Im Zeitraum 2008 bis 2012, um den es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III in den jeweils geltenden Fassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (zum Vorstehenden vgl insgesamt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das LSG beanstandungsfrei das Vorliegen von Beschäftigung bejaht. Dieses Ergebnis hat das LSG zu Recht in erster Linie auf die Regelungen des zwischen der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. geschlossenen Anstellungsvertrags gestützt. Dieser enthält typische Regelungen eines die Annahme von Beschäftigung rechtfertigenden Austauschvertrags von Arbeitsleistung gegen Entgelt. Danach erhält die Klägerin zu 2. für ihre Arbeitsleistung eine feste monatliche Vergütung und ein 13. Monatsgehalt. Sie hat außerdem einen Urlaubsanspruch von jährlich 30 Werktagen. Im Krankheitsfall erhält sie Entgeltfortzahlung. Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Auch gegenüber den Finanzbehörden wurden ihre Einnahmen als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausgewiesen. Das Arbeitsentgelt wurde als Betriebsausgabe gebucht und es wurde hierauf Lohnsteuer entrichtet.

Revisionsrechtlich beanstandungsfrei hat das LSG in diesem Zusammenhang weiter maßgebend darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 2. nicht als Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. angestellt und tätig war. Schon deshalb waren ihre rechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf ihre behaupteten Gestaltungsmöglichkeiten und Freiheiten bei einer Unternehmensleitung von vornherein beschränkt, da - vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag - nicht sie, sondern der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte der Klägerin zu 1. als GmbH führte und sie als Angestellte dessen Weisungen unterworfen war.

Am daraus indiziell folgenden Vorliegen von Beschäftigung ändert auch die Stellung der Klägerin zu 2. als Gesellschafterin der Klägerin zu 1. nichts. Die Klägerin zu 2. verfügte nur über 20 vH der Gesellschaftsanteile und war damit Minderheitsgesellschafterin. Da sie nicht Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. war, unterlag sie bei ihrer Tätigkeit - wie ausgeführt - dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ein Minderheitengesellschafter besitzt in der Regel aber nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Er ist insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 23 mwN).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 2. in Bezug auf bestimmte bedeutsame Geschäftsgegenstände als Minderheitsgesellschafterin eine Sperrminorität hatte. Nach § 8 Ziff 5 der Satzung der Klägerin zu 1. handelte es sich dabei um

"a)

Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen; Gründung, Erwerb oder Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen; Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges; Eingehung von gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen;

b)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sowie grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken;

c)

Abschluss, Beendigung und Änderung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen mit einer monatlichen Zahlungsverpflichtung von mehr als 1.000,00 Euro;

d)

Bestellung sowie Abrufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten;

e)

Abschluss, Beendigung und Änderung von Beschäftigungsverträgen mit Arbeitnehmern oder freien Mitarbeitern, denen eine monatliche Vergütung von mehr als 2.500 Euro brutto zustehen soll, denen eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche eingeräumt werden soll, die am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens beteiligt werden sollen, sowie die Beschäftigung des Ehegatten des Geschäftsführers, von Gesellschaftern oder von Personen, die mit einem Gesellschafter oder einem Geschäftsführer verwandt oder verschwägert sind;

f)

Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Einzelfall den Betrag von mehr als 20.000,00 Euro übersteigen; hiervon ausgenommen sind Wareneinkäufe für den üblichen Handelsbetrieb bis zu einem Höchstbetrag von 70.000,00 Euro;

g)

Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen sowie die Abgabe von Garantieerklärungen, soweit nicht für einen bestimmten geschäftlichen Vorgang im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erforderlich;

h)

Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten oder Sicherheitsleistungen, die im Einzelfall einen Betrag von 30.000,00 Euro überschreiten, soweit nicht in dem durch Gesellschafterbeschluss genehmigten Finanzplan vorgesehen; hiervon ausgenommen sind die laufenden Warenkredite im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Kunden oder Lieferanten der Gesellschaft;

i)

Abschluss, Beendigung und Änderung von Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Know-how oder verwandten Rechten;

j)

Abschluss, Beendigung oder Änderung von Unternehmensverträgen sowie Verträgen wettbewerbsbeschränkender Art;

k)

Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich; hiervon ausgenommen sind gerichtliche Verfahren in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen."

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass diese Gegenstände nicht "alle" Angelegenheiten der Klägerin zu 1. betreffen und dass die Klägerin zu 2. daher nicht in der Lage war, sich "umfassend" gegenüber Weisungen des Geschäftsführers in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit zur Wehr zu setzen. Selbst wenn § 8 Ziff 5 Buchst e) der Satzung möglicherweise zu einem Zustimmungserfordernis der Klägerin zu 2. zu einer Kündigung ihres eigenen Anstellungsvertrags führen würde, wird ihr dadurch keine derart weitgehende Rechtsmacht eingeräumt, dass sie jegliche Weisungen durch den Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter verhindern könnte. Die ggf bestehende ordentliche Unkündbarkeit steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung ohnehin nicht entgegen.

Die von der Klägerin zu 2. im Revisionsverfahren vorgebrachten Überlegungen zur Motivation der Beteiligten im Zusammenhang mit der Errichtung der auf bestimmte Gegenstände begrenzten Sperrminorität rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Klägerin zu 2. trägt dazu ausführlich Folgendes vor: Mit der Gesellschaftsvertragsänderung anlässlich ihres Einstiegs als Gesellschafterin sei beabsichtigt gewesen, gleiche Machtverhältnisse zwischen ihr und ihrem Vater herzustellen; ihr habe die Rechtsmacht zukommen sollen, darüber zu bestimmen, ob etwas tatsächlich durchgeführt werden dürfe oder nicht; dies habe bezüglich jeglicher, sie betreffender Entscheidungen gelten sollen, aber auch betreffend "wichtiger" geschäftlicher Entscheidungen; mit der Formulierung, dass auch die Änderung von Verträgen mit ihr dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegen, seien ihrer Auffassung nach auch sogenannte Weisungsrechte gemeint, denn schon die Veränderung von Ort, Art, Inhalt und Zeit der Tätigkeit seien nach ihrer Vorstellung eine solche "Änderung".

Mit diesem Vorbringen räumt die Klägerin zu 2. in ihrer Revisionsbegründung indessen bereits selbst Zweifel an der Deutlichkeit der Formulierungen ein. Im Übrigen betreffen ihre Ausführungen allenfalls die Motivation, die ihrem Einsatz möglicherweise zugrunde gelegen hat. Im - allein entscheidenden - Rechtssinne beschränkt sich die ihr eingeräumte Sperrminorität ausschließlich auf die in der Satzungsbestimmung der Klägerin zu 1. in § 8 Ziff 5 der Satzung genannten Bereiche und bezieht sich keineswegs allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit bzw die Weisungsbefugnis des Geschäftsführers der Klägerin zu 1. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Behauptung bzw Rechtsansicht der Klägerin zu 2., § 8 der Satzung schränke "die Befugnisse der Geschäftsführung in erheblichem Maß ein" und unterwerfe "im Grunde genommen jegliche Geschäfte, die über untergeordneten Alltagsbetrieb (die berühmte Briefmarke oder Kleingeschäfte) hinausgehen, der Entscheidung der Gesellschafterversammlung und damit dem Einstimmigkeitserfordernis".

Schließlich haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass auch die notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, die der Geschäftsführer der Klägerin zu 2. und seine Ehefrau ua ihr erteilten, zu keinem Erfolg der Klage führt. Nach den Feststellungen des LSG galt die Vollmacht lediglich "zur gemeinsamen Vertretung" für die Klägerin zu 2. und deren Bruder. Darüber hinaus war die Vollmacht ohnehin sogar frei widerruflich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9901591

SGb 2016, 511

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