Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Höhe. Beitragssatz. Fremdlasten. "versicherungsfremde Leistungen". Verfassungsmäßigkeit. Prüfungsumfang der Gerichte. Sozialversicherung. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der 1994 in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragssatz war nicht wegen "versicherungsfremder Leistungen" verfassungswidrig.

2. Zum Prüfungsumfang durch die Gerichte, wenn eine solche Verfassungswidrigkeit mit einer Klage gegen die Beitragshöhe geltend gemacht wird.

3. Der notwendig Beigeladene, der vom Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt war, kann noch im Revisionsverfahren auf die Nachholung des Verwaltungsverfahrens verzichten (Abgrenzung zu BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 = BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr 1).

 

Orientierungssatz

1. Es gibt verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung, was (Finanzierungs-)Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird.

2. Eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht im einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen.

3. Die Beitragsvorschriften des SGB 6 verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

4. Die Höhe des Beitragssatzes verletzt nicht das Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG.

5. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 29.12.1999 - 1 BvR 679/98).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nrn. 7, 11-12, Art. 74 Nrn. 7, 11-12, Art. 87 Abs. 2, Art. 104a, 120; SGB VI §§ 153, 157-158, 160, 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1, §§ 213, 291b

 

Verfahrensgang

SG Köln (Urteil vom 25.07.1995; Aktenzeichen S 9 Kr 173/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 679/98)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Angestellter bei einem Verband (Beigeladener zu 2) beschäftigt und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1) rentenversicherungspflichtig. Nachdem der Beitragssatz in der Rentenversicherung zum 1. Januar 1994 von 17,5 vH auf 19,2 vH erhöht worden war, beanstandete der Kläger bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Beitragshöhe. Mit den Beiträgen würden auch versicherungsfremde Leistungen finanziert, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit. Die Beklagte setzte den vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil unter Berücksichtigung seines Arbeitsentgelts von monatlich 7.596 DM und des Beitragssatzes von 19,2 vH für die Zeit ab 1. Januar 1994 auf monatlich 729,22 DM fest; auf den Arbeitgeber entfalle ein gleich hoher Beitragsanteil (Bescheid vom 18. April 1994). Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1994).

Der Kläger hat Klage erhoben und die Festsetzung eines niedrigeren Beitrags verlangt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 1995 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Er beanstandet die Beitragsfestsetzung, weil Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen nicht vom Bund ausgeglichen, sondern auf die Beitragszahler abgewälzt würden. Dazu legt er eine Abschätzung durch den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zum 31. Dezember 1993 vor. Er rügt eine Verletzung der §§ 20, 21 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und der §§ 158, 213 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Als verletzte Verfassungsnormen nennt er Art 74 Nr 12, Art 87 Abs 2, Art 120 des Grundgesetzes (GG), ferner Art 20 Abs 1 GG sowie die Grundrechte aus Art 3, 6 und 14 GG. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Finanzverfassung der Art 104a ff und Art 109 ff GG vor. Die Anhebung des Bundeszuschusses zum 1. April 1998 sei ein erster Schritt zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes, reiche aber nicht aus.

Der Kläger und der Beigeladene zu 2) beantragen, 1. das Urteil des SG vom 25. Juli 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1994 zu verurteilen, die Pflichtbeiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einem Beitragssatz neu festzusetzen, der sich ergibt, wenn die Rentenversicherung von versicherungsfremden Leistungen, deren Kosten der Bund nicht erstattet - insbesondere auch der deutschen Vereinigung - befreit wäre, 2. das Verfahren gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das Fehlen einer Regelung darüber, was rentenversicherungsrechtlich "typische" und "versicherungsfremde" Leistungen sind, und die damit verbundene unklare Lastenverteilung (Beiträge und Bundeszuschuß) gegen die Grundsätze der Finanzverfassung verstößt.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Im Revisionsverfahren ist nur über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zum 1. Januar 1994 durch den Bescheid vom 18. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1994 zu entscheiden. Spätere Bescheide iS des § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind nicht festgestellt. Über sie könnte schon wegen § 161 Abs 4 und § 171 Abs 2 SGG im vorliegenden Revisionsverfahren nicht befunden werden.

2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

a) Die Beitragsfestsetzung beruht auf den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 153 ff) des SGB VI über die Finanzierung der Rentenversicherung. Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (im folgenden: Rentenversicherung) sind insbesondere die Beiträge und der Bundeszuschuß (§ 153 Abs 2 SGB VI). Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 SGB VI), die bei Beschäftigten wie dem Kläger aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Nr 1 SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zeit vom 1. Januar des folgenden Jahres an festzusetzen (§ 160 SGB VI). Dabei gilt für den Beitragssatz § 158 Abs 1 SGB VI, der für 1994 noch in der ursprünglichen Fassung des Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) anzuwenden war. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift mußten die voraussichtlichen Beitragseinnahmen zusammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Einnahmen ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres zu decken. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Beitragssatz für das Jahr 1994 in § 1 der Beitragssatzverordnung (BSV) 1994 vom 1. Dezember 1993 (BGBl I 1987) auf 19,2 vH festgesetzt worden. Später sank er im Jahre 1995 auf 18,6 vH und stieg dann für 1996 auf 19,2 vH sowie für 1997 und 1998 auf 20,3 vH. Die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach § 159 SGB VI. Sie betrug nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSV 1994 in den alten Bundesländern monatlich 7.600 DM im Jahr 1994; später erhöhte sie sich auf 7.800 DM für 1995, 8.000 DM für 1996, 8.200 DM für 1997 und 8.400 DM für 1998. Ein Verstoß des Verordnungsgebers gegen gesetzliche Maßstäbe für den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid beachtet für 1994 den festgesetzten Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsfestsetzung entspricht daher insgesamt dem SGB VI. Auch die §§ 20, 21 SGB IV sind nicht verletzt.

3. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Vorschriften über die Beitragserhebung verfassungswidrig sind und der Kläger durch die Beitragsfestsetzung in einem Grundrecht verletzt wird. Die Revision macht dieses geltend, weil bestimmte Ausgaben der Rentenversicherung, die "versicherungsfremden Leistungen", zu den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben gehörten und teilweise durch Beiträge statt aus Steuermitteln finanziert würden. Dieses Vorbringen hat folgende Grundlage:

a) Zu Struktur und Höhe von Einnahmen und Ausgaben in der Rentenversicherung der alten und neuen Bundesländer ist dem letzten derzeit vorliegenden Rentenversicherungsbericht 1997 für die Jahre 1993 bis 1996 zu entnehmen (BT-Drucks 13/8300 S 157/158): Die Einnahmen bestehen fast ganz aus den Einnahmen iS des § 153 Abs 2 SGB VI, dh aus Beiträgen und dem Bundeszuschuß. An Beiträgen sind ausgewiesen: 232,407 Milliarden DM für 1993; 256,662 Milliarden DM für 1994; 270,294 Milliarden DM für 1995; 282,616 Milliarden DM für 1996. Der Bundeszuschuß betrug 49,610 Milliarden DM für 1993; 58,416 Milliarden DM für 1994; 59,545 Milliarden DM für 1995 und 63,233 Milliarden DM für 1996. Die Ausgaben sind weit überwiegend (zu etwa 85 vH) Renten. An Renten wurden gezahlt: 255,687 Milliarden DM im Jahr 1993; 277,031 Milliarden DM im Jahr 1994; 295,338 Milliarden DM im Jahr 1995; 307,075 Milliarden DM im Jahr 1996. Wird der Bundeszuschuß dem Rentenvolumen gegenübergestellt, so deckte er davon in den Jahren 1993 bis 1996 jeweils rund 20 vH.

b) Der Bundeszuschuß geht auf Zuschüsse des Reichs zu den Leistungen der Rentenversicherung zurück, die es seit Einführung der Invaliditäts- und Altersversicherung im Jahre 1891 gab. Sie wurden zunächst zu jeder einzelnen Rente geleistet, zuletzt bis 1956 vom Bund. Die Rentenreform 1957 ersetzte den einzelrentenbezogenen durch einen pauschalen Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung. Er wurde nach § 116 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1389 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu den Ausgaben der Rentenversicherung geleistet, "die nicht Leistungen der Alterssicherung sind". Der Zuschuß hatte anfangs nach § 116 Abs 2 AVG (§ 1389 Abs 2 RVO) die Höhe eines bestimmten Betrages und folgte später nach Maßgabe dieser Vorschriften der Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Im Jahr 1957 betrug er 3,140 Milliarden DM und machte 31,8 vH der Rentenausgaben aus (Hauck in Hauck/Haines, SGB VI, K § 213 RdNr 15). Ab 1992 ist der Bundeszuschuß in § 213 Abs 1 und 2 SGB VI wiederum neu geregelt worden. Er ändert sich nach Maßgabe des Abs 2 entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme sowie zusätzlich gemäß der Entwicklung des Beitragssatzes. Eine Zweckbestimmung dieses Bundeszuschusses enthält die Regelung nicht.

c) Vom Bundeszuschuß, der als Einnahme der Rentenversicherung die Höhe des Beitragssatzes beeinflußt, sind die gesetzlich vorgesehenen Erstattungen des Bundes für bestimmte, von der Rentenversicherung erbrachte Leistungen zu unterscheiden. Derartige Leistungen und Erstattungen sind in der Rentenversicherung gleichsam durchlaufende Beträge und auf die Beitragshöhe ohne Einfluß. Hierzu gehörten schon 1994 etwa die Erstattungen nach §§ 291, 291a SGB VI sowie nach § 15 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG - Art 3 des Rentenüberleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I 1606≫). Bei Aufwendungen für Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Leistungen für Kindererziehung (§§ 294 bis 299 SGB VI) ist die bis zum Inkrafttreten des SGB VI geltende Erstattung aufgegeben und deswegen der Bundeszuschuß erhöht worden (vgl für 1992 die Regelung in § 287 Abs 4 SGB VI).

d) Als "versicherungsfremde Leistungen" werden Leistungen und Teile davon bezeichnet, denen keine entsprechenden Beiträge gegenüberstehen, ferner Leistungen, die vorzeitig bewilligt oder günstig berechnet werden. Hierzu gehören in einer ersten Gruppe unter anderem Renten vor Vollendung des 65. Lebensjahres; sogenannte arbeitsmarktbedingte Renten wegen Erwerbsminderung; Renten, soweit sie auf Zeiten ohne Beitragsentrichtung wie Anrechnungszeiten oder Kindererziehungszeiten oder auf günstig bewerteten Beitragszeiten beruhen; die auf solche Renten oder Rententeile entfallenden Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner; die Ausgaben für Kindererziehungsleistungen. - Eine zweite Gruppe bilden die Kriegsfolge- und Wiedergutmachungslasten, im wesentlichen Leistungen, die auf der Anrechnung von Ersatzzeiten, der Anwendung des Fremdrentenrechts, des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder auf ergänzenden abkommensrechtlichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel oder den Vereinigten Staaten von Amerika beruhen. - Eine dritte, von der Revision hervorgehobene Gruppe sind Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit. Hierzu zählen die Leistungen nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art 2 RÜG), die durch das RÜG eingeführten Auffüllbeträge (§ 315a SGB VI) und Rentenzuschläge (§ 319a SGB VI) sowie Kosten, die durch das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG - Art 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23. Juni 1994 ≪BGBl I 1311≫) verursacht werden.

Die Ausgaben für die so verstandenen versicherungsfremden Leistungen insgesamt wurden für das Jahr 1993 mit 82,700 Milliarden DM errechnet (Ruland, DRV 1995, 28, 38), für das Jahr 1995 mit 86,990 Milliarden DM (Schwidden, ZfSH/SGB 1997, 202, 212). Folgt man dem genannten Verständnis der versicherungsfremden Leistungen und den Berechnungen hierzu, so machten diese Leistungen in den Jahren 1993 und 1995 etwa 30 vH der Renten aus. Dabei weichen die Berechnungen je nach Annahme und Bewertung der "versicherungsfremden Leistungen" teilweise voneinander ab und gehen von einem Rentenvolumen aus, das nicht voll mit den Angaben des Rentenversicherungsberichts (oben a) übereinstimmt. Vergleicht man dennoch die genannten Summen "versicherungsfremder Leistungen" mit dem gezahlten Bundeszuschuß (oben a), so stand im Jahr 1993 versicherungsfremden Leistungen von 82,700 Milliarden DM ein Bundeszuschuß von 49,610 Milliarden DM, im Jahr 1995 versicherungsfremden Leistungen von 86,990 Milliarden DM ein Bundeszuschuß von 59,545 Milliarden DM gegenüber. Der Bundeszuschuß deckte damit die "versicherungsfremden Leistungen" bei weitem nicht.

e) Das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 3121), das nach seinem Art 9 im wesentlichen am 1. April 1998 in Kraft tritt, bringt mehrere Änderungen. Erstmals wird nunmehr im Gesetz von "nicht beitragsgedeckten Leistungen" gesprochen. Zu ihrer pauschalen Abgeltung zahlt der Bund nach Satz 1 des durch Art 1 Nr 3 Buchst c des Gesetzes angefügten Abs 3 des § 213 SGB VI in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuß. Er beträgt nach Satz 2 für die Monate April bis Dezember 1998 9,6 Milliarden DM und für 1999 15,6 Milliarden DM. Ferner ist durch Art 1 Nr 5 des Gesetzes ein § 291b SGB VI über die Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen eingefügt worden. Danach erstattet der Bund die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a und 319b SGB VI, für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht, nach Art 2 RÜG sowie dem BerRehaG. Die Erstattungen nach § 291b SGB VI werden allerdings nach Abs 3 Satz 4 des § 213 SGB VI auf den zusätzlichen Bundeszuschuß nach Abs 3 Satz 1, 2 angerechnet. Durch diese Regelung werden künftig wesentliche Teile der versicherungsfremden Leistungen (oben d) als nicht beitragsgedeckte Leistungen vom Bund erstattet oder bezuschußt. Wird außerdem der verbleibende Bundeszuschuß nach Abs 1, 2 des § 213 SGB VI berücksichtigt und auf die "versicherungsfremden Leistungen" bezogen, so verringert sich künftig der nicht vom Bund getragene Anteil erheblich.

4. Der Senat hält die Angriffe der Revision gegen die Beitragshöhe für zulässig, soweit sie sich nicht auf die Leistungsseite, sondern auf die Beitragsseite beziehen. Dieses trifft auf das Vorbringen zu, es handele sich nicht um Beiträge, sondern um Sonderabgaben oder Steuern, soweit bestimmte Leistungen der Rentenversicherung inhaltlich keine Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 (= Art 74 Nr 12 aF) GG seien oder nach Art 120 GG durch Bundeszuschüsse finanziert werden müßten. Insofern rügt die Revision sinngemäß eine Verletzung des Art 2 Abs 1 GG. Dieses Grundrecht wird verletzt, wenn kompetenzwidrig Beiträge erhoben werden (BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BVerfGE 91, 186, 200). Der Senat hat aufgrund einer Klage gegen die Beitragshöhe schon im Urteil vom 17. Dezember 1985 (SozR 2200 § 1385 Nr 16) geprüft, ob die durch Beiträge finanzierten Leistungen solche der Sozialversicherung waren (ebenso der anschließende Kammerbeschluß des BVerfG in SozR 2200 § 1385 Nr 17).

Der Senat prüft demgegenüber im vorliegenden Verfahren nicht, ob die Leistungen der Rentenversicherung an die Empfänger im übrigen verfassungsmäßig sind. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, die Gewährung der "versicherungsfremden Leistungen" an die Empfänger werde nicht beanstandet. Eine Überprüfung der Leistungen der Rentenversicherung auf ihre Rechtmäßigkeit und verfassungsrechtliche Zulässigkeit wäre im übrigen aufgrund einer Klage gegen die Beitragsfestsetzung unzulässig. Für die Krankenversicherung hat der Senat dies bereits entschieden (BSGE 57, 184 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Er hat dabei der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen, das Klagen gegen Krankenversicherungsträger auf Unterlassung von angeblich verfassungswidrigen Leistungen als unzulässig angesehen hat (BVerfGE 67, 26 = SozR 1500 § 54 Nr 60; vgl auch BSGE 60, 248 = SozR 1500 § 54 Nr 67 und BVerfGE 78, 320 = SozR 1500 § 54 Nr 86). Für die Rentenversicherung kann nichts anderes gelten.

5. In der Sache überzeugen die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision nicht.

a) Der Senat hat solche Bedenken zum früheren Recht in dem genannten Urteil vom 17. Dezember 1985 (SozR 2200 § 1385 Nr 16) als unbegründet angesehen. Er hat hierzu ausgeführt, daß für die Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung der soziale Ausgleich kennzeichnend sei. Nach dem Solidarprinzip sei die Auferlegung von Ausgleichslasten nicht an sich schon ein verfassungswidriges Sonderopfer. Nicht die Homogenität der Versicherten bestimme den Rahmen des zulässigen Ausgleichs, sondern grundsätzlich der sozialpolitische Wille des Gesetzgebers. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat eine Kammer des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig, im übrigen unbegründet war (SozR 2200 § 1385 Nr 17).

b) Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung zur Rentenversicherung haben sich seither nicht geändert. Zwar sind das AVG und das Vierte Buch der RVO mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das SGB VI abgelöst worden. Das SGB VI wiederum wurde insbesondere im leistungsrechtlichen Teil aus Anlaß der Herstellung der deutschen Einheit geändert und ergänzt. Dabei sind jedoch die rechtlichen Grundprinzipien der Rentenversicherung sowohl bei den Leistungen als auch bei der Finanzierung durch Beiträge und Bundeszuschuß nicht geändert worden.

c) Die Gesetzgebungskompetenz für das SGB VI und die Beitragserhebung in der Rentenversicherung beruht auf Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nF (früher Art 74 Nr 12 GG).

Diese Vorschrift räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Sozialversicherung ein, zu der von Anfang an die Rentenversicherung gehörte. Sozialversicherung ist dabei als "weitgefaßter verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff" zu verstehen, der alles umfaßt, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Kennzeichnend für die Sozialversicherung ist außer dem Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten die Art und Weise, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt wird: Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Beteiligten aufbringen. Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ermächtigt auch dazu, Regelungen über die Finanzierung der Sozialversicherung durch Beiträge zu treffen (vgl zum Ganzen BVerfGE 75, 108, 146 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1). Im GG ist nicht näher geregelt, was unter Sozialversicherung in Art 74 Abs 1 Nr 12 GG zu verstehen ist. Sie unterscheidet sich jedenfalls wesentlich vom privaten Versicherungswesen, für das dem Bund in Art 74 Abs 1 Nr 11 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist.

Das BVerfG hat bei der Anwendung der Kompetenzregelung für die Sozialversicherung dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zugestanden. So hat es die Kompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG für das Kindergeldrecht bejaht, auch soweit das Kindergeld durch den Arbeitgeber finanziert wurde (BVerfGE 11, 105 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG), und für die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Rentenversicherung für solche Beschäftigte, die als Rentenbezieher versicherungsfrei sind (BVerfGE 14, 312, 317 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG). Das Künstlersozialversicherungsgesetz, das die Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten regelt sowie die Vermarkter ihrer Werke zur Künstlersozialabgabe heranzieht, hat es ebenfalls als Regelung der Sozialversicherung angesehen (BVerfGE 75, 108 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1). Die Zugehörigkeit des Fremdrentenrechts zur Sozialversicherung ist in der Unfallversicherung ohne weitere Erörterung vorausgesetzt worden (BVerfGE 14, 221, 242 = SozR Nr 1 zu Art 120 GG) und muß daher auch für die Rentenversicherung angenommen werden. Das BVerfG hat weiter die Kompetenz für die Einführung von Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten (§ 2a AVG, § 1227a RVO; heute §§ 5, 56 SGB VI) aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG entnommen (BVerfGE 87, 1, 33 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Nicht von dieser Kompetenz erfaßt werden lediglich solche Aufgabenzuweisungen an die Sozialversicherungsträger, bei denen diese gleichsam nur Zahlstellen für gesetzlich angeordnete andere Leistungen sind, wie bei den Kindererziehungsleistungen (BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; heute §§ 294 ff SGB VI). Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß die Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung nicht danach abzugrenzen ist, ob ihre Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" iS von "gesamtgesellschaftlich" sind, sondern nur nach der Einbeziehung der Leistungen in das System der Rentenversicherung, etwa durch die Begründung von Versicherungszeiten. Die Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ist demnach formal bestimmt, nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip. Sie ist im Gegensatz zur privaten Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf Leistungen beschränkt, die durch risikogerechte Beiträge der jeweils Begünstigten finanziert werden.

Dieser formale und offene Begriff der Sozialversicherung, von dem das BVerfG bei Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ausgeht (dazu auch Gößl, Die Finanzverfassung der Sozialversicherung, 1992, S 38 ff, 42, 48) und der auch für Art 87 Abs 2 GG gilt (BVerfGE 63, 1, 35), wird insbesondere wegen seiner Folgen für die Zuordnung der Finanzverantwortung kritisiert und stattdessen eine Orientierung am Versicherungsprinzip gefordert (zB Ruland, SGb 1987, 133, 138 und DRV 1995, 28ff). Damit ist das Bestreben verbunden, Versicherung in der besonderen Form der Sozial- "Versicherung" von der Umverteilung als Mittel des sozialen Ausgleichs abzuschichten (vgl zu diesen Forderungen mit Nachweisen Gößl, aaO, S 42). Soweit damit ein streng an einem Versicherungsprinzip ohne Elemente des sozialen Ausgleichs ausgerichtetes Verständnis der Kompetenznorm gefordert werden soll, steht eine solche Ansicht mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht in Einklang. Das "Versicherungsprinzip" hat innerhalb der Kompetenz für die Sozialversicherung keinen Verfassungsrang und ist im GG inhaltlich nicht bestimmt. Dementsprechend fehlen dort auch Vorgaben für seine Ausgestaltung und für die Abgrenzung zwischen Leistungen wegen Eintritts versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen. Ein vom einzelnen Versicherten angespartes Kapital, das der Unterscheidung zwischen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Leistungen dienen könnte, ist nicht vorhanden, weil die Rentenversicherung nach § 153 SGB VI im Umlageverfahren finanziert wird. Unter diesen Umständen hätte die Ansicht der Revision zur Folge, daß die Gerichte bestimmen müßten, welche Leistungen dem "Versicherungsprinzip" entsprechen oder welche von ihm als versicherungsfremd nicht mehr erfaßt werden. Sie könnten dabei nicht etwa alle Leistungen als versicherungsfremd ansehen, denen keine entsprechende frühere Beitragsleistung gegenübersteht, und diese Leistungen der Finanzierungsverantwortung des Bundes zuordnen; denn ein sozialer Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein wesentliches Merkmal der Sozialversicherung. Wäre die Abgrenzung zwischen den Leistungen, die dem Versicherungsprinzip entsprechen, also versicherungseigen sind, und den versicherungsfremden Leistungen durch die Gerichte vorzunehmen, so hätten sie ohne nähere gesetzliche Regelung über die Finanzierungszuständigkeit für viele Milliarden DM zu befinden. Eine Ansicht, die der Kompetenz für die Sozialversicherung ein Versicherungsprinzip ohne Elemente des sozialen Ausgleichs zugrunde legt, ist darüber hinaus europarechtlich bedenklich. Ein wesentliches Kennzeichen der Systeme der sozialen Sicherheit iS des Europarechts und damit der Sozialversicherung iS des innerstaatlichen Rechts ist, daß sie Elemente des sozialen Ausgleichs mitberücksichtigen (vgl EuGHE 1993 I 664 und EuGHE 1995 I 4022). Nur Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit in diesem Sinne verwalten, sind keine Unternehmen und unterfallen nicht den Wettbewerbsvorschriften der Art 85 ff des EWG-Vertrages. Ein Verständnis der Sozialversicherung in Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, das ein wesentliches Merkmal europarechtlicher Systeme der sozialen Sicherheit vernachlässigt, kann schwerlich verfassungsrechtlich geboten sein. Anderenfalls könnten nach den Vorschriften des EWG-Vertrages die innerstaatlichen Sozialversicherungsmonopole in Frage gestellt werden.

d) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG sind die Leistungen der Rentenversicherung, die im Jahre 1994 vorgesehen waren, fast ausnahmslos Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Das gilt für alle Gruppen "versicherungsfremder Leistungen" (oben 3 d), also sowohl für die erste Gruppe der allgemeinen Leistungsgewährung ohne volle Beitragsdeckung als auch für die zweite Gruppe (Kriegsfolge- und Wiedergutmachungslasten) als auch für die dritte Gruppe (vereinigungsbedingte Lasten). Alle Bezieher solcher Leistungen hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Erwerbs und der Berechnung von Leistungsansprüchen in die Rentenversicherung eingegliedert. Die einzige Ausnahme bilden die Aufwendungen für die Kindererziehungsleistungen (§§ 294 bis 299 SGB VI), für die sich die Gesetzgebungskompetenz nicht aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG (Sozialversicherung), sondern aus Art 74 Abs 1 Nr 7 (Öffentliche Fürsorge) ergibt (BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Diese Leistungen machten jedoch nach dem Rentenversicherungsbericht 1997 (BT-Drucks 13/8300 S 157/158) im Jahre 1994 mit 2.648 Milliarden DM weniger als 1 vH der gesamten Ausgaben der Rentenversicherung aus und hatten eine rückläufige Tendenz. Sie waren durch den um ein Vielfaches höheren Bundeszuschuß (oben 3 a) bei weitem gedeckt.

e) Art 74 Abs 1 Nr 12 GG enthält auch die Kompetenz, für die Sozialversicherung Beiträge zu erheben (BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG; BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1). Unter Sozialversicherung kann für die Beitragserhebung nichts anderes verstanden werden als für das Leistungsrecht. Es gibt insofern verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung, was (Finanzierungs-) Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird. Die Belastung von Beitragszahlern innerhalb der Sozialversicherung infolge der Begünstigung von Leistungsbeziehern durch Anrechnung nicht (voll) beitragsgedeckter Zeiten fällt nicht kraft Verfassungsrechts in die Finanzverantwortung der Gesellschaft. Wenn der soziale Ausgleich ein Merkmal der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ist, so ist es auch die Umverteilung unter den Beitragszahlern oder Versicherten; sie ist nicht sozialversicherungsfremd. Hiervon geht auch das BVerfG aus, wenn es eine weitergehende Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch eine Verminderung von Rentenansprüchen als zulässig bezeichnet (vgl BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Denn dieses wäre nichts anderes als eine Finanzierung dieser Zeiten durch Beiträge, die nach dem jetzigen Rechtszustand der Finanzierung der vom BVerfG beispielhaft als überprüfungsfähig genannten Hinterbliebenenrenten dienen. Soweit demnach der Rentenversicherung aufgrund des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG Aufgaben und die damit verbundenen Leistungspflichten zulässigerweise übertragen worden sind, kann die Beitragserhebung hierfür nicht erfolgreich damit angegriffen werden, diese Aufgaben seien der Rentenversicherung fremd und nicht von ihr zu finanzieren.

f) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die Beitragserhebung nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht den gleichen Einschränkungen wie die Erhebung von Sonderabgaben. Vielmehr dürfen aufgrund dieser Gesetzgebungskompetenz auch fremdnützige Beiträge erhoben werden. Das BVerfG hat daher die Beitragserhebung als zulässig angesehen, wenn die Betroffenen nicht zum Kreis der Versicherten gehören, keine Leistungen aus dem jeweiligen Sozialversicherungssystem zu erwarten haben und nur wirtschaftlich mit den Begünstigten, zB als Vermarkter im Kunstbereich oder als Arbeitgeber verbunden sind (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 und BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1). Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Erhebung von Sonderabgaben ergibt sich nichts anderes. In seiner bisher letzten Entscheidung hierzu (Unzulässigkeit einer Erhebung des Kohlepfennigs) hat das BVerfG ausschließlich an die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Sonderabgaben angeknüpft (vgl BVerfGE 91, 186, 203 mwN), jedoch nicht zu erkennen gegeben, daß die gleichen Maßstäbe auch für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung gelten müßten. Demnach ist der Ansicht, die für die Erhebung von Sonderabgaben geltenden Grundsätze seien auch für die Beitragserhebung in der Sozialversicherung maßgebend (zB Schösser, NZS 1995, 193, 196), nicht zu folgen.

g) Die Ansicht der Revision, die sogenannten versicherungsfremden Leistungen dürften nicht über Beiträge, sondern müßten als gesamtgesellschaftliche Aufgaben vom Bund finanziert werden, strebt eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft an. Diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl auch Ruland, SGb 1987, 133, 138). Eine im geltenden Recht vorgenommene Abgrenzung ist als politische Entscheidung zu bewerten. Insofern kann darüber gestritten werden, ob die unveränderte Berechnung des Bundeszuschusses, wie sie im Jahr 1989 noch vor der Herstellung der deutschen Einheit geplant und im SGB-VI beschlossen worden ist (vgl § 213 Abs 1 und 2 und § 287 Abs-4 SGB-VI), bis 1998 angemessen war, obwohl durch die Herstellung der deutschen Einheit und den Anstieg der Fremdrenten wegen zahlreicher Übersiedler aus dem Osten erhebliche neue Belastungen auf die Rentenversicherung zugekommen waren. Verfassungsrechtliche Maßstäbe, diese Entwicklungen und sozialpolitischen Entscheidungen aufgrund einer Klage gegen die Beitragshöhe des Jahres 1994 zu beurteilen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der nunmehr ab 1998 in § 213 Abs 3 und § 291b SGB VI verwendete Begriff der nicht beitragsgedeckten Leistungen (oben 3 e) hat keinen Verfassungsrang. Aus der Aufzählung bestimmter Leistungen in § 291b SGB VI ergibt sich ferner, daß der Gesetzgeber auch für die Zukunft nicht von einem allgemeinen Prinzip ausgeht, das als (verfassungsrechtlicher) Maßstab für die Erstattung aller nicht beitragsgedeckten Leistungen dienen könnte. Für die Vergangenheit, insbesondere das Jahr 1994, ist dies umso weniger zu erkennen.

6. Auch im übrigen ist Verfassungsrecht nicht verletzt.

a) Die Vorschriften über die Finanzierung der Rentenversicherung verstoßen nicht gegen Art 120 GG. Dessen Abs 1 Satz 1 schreibt vor, daß der Bund die Aufwendungen für die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen trägt. Diese Vorschrift enthält keine Pflicht des Bundes, der Sozialversicherung die Kosten zu ersetzen, die ihr durch Kriegsfolgelasten entstehen (BVerfGE 14, 221 ff = SozR Nr 1 zu Art 120 GG). Art 120 Abs 1 Satz 4 GG, wonach der Bund die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe trägt, verpflichtet den Bund nicht zur Gewährung von Zuschüssen in bestimmter Höhe oder für bestimmte Leistungen der Rentenversicherung. Die Vorschrift regelt vielmehr die Aufteilung von Zuschußlasten zwischen Bund und Ländern und weist die Finanzierung dem Bund zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Zuschüsse zu leisten sind, wird davon nicht berührt. An die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung etwa zahlt der Bund keine Zuschüsse, obwohl es dort ebenfalls verfassungsrechtlich ausgleichsbedürftige versicherungsfremde Leistungen in erheblichem Umfang gäbe, wenn man die Auffassung der Revision zur Rentenversicherung auf diesen Bereich übertrüge.

b) Die Vorschriften über die Finanzverfassung (Art 104a ff GG) werden durch die Vorschriften des SGB VI über die Beitragserhebung oder die Zuschußregelungen nicht verletzt. Die in Art 74 Abs 1 Nr 12 GG eingeräumte Kompetenz, Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, besteht unabhängig von der im GG geregelten Finanzverfassung und den dort geregelten Zuständigkeiten des Bundes und der Länder für die Erhebung von Steuern (BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG).

c) Die Beitragsvorschriften des SGB VI verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Geltend gemacht wird eine Ungleichbehandlung zwischen Beitragszahlern wie dem Kläger einerseits und der Gesamtgesellschaft andererseits. An Personen, die sich mit ihren Einkünften nicht an der Finanzierung der Rentenversicherung zu beteiligten haben, nennt die Revision die versicherungsfreien Selbständigen und Beamten, die versicherungspflichtig Beschäftigten hinsichtlich ihres Arbeitsentgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sowie die Bezieher anderer Einkommen. Soweit der Gesetzgeber sich jedoch bei der Aufgabenzuweisung und Finanzierung innerhalb der ihm von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG gesetzten Grenzen hält, ist die damit verbundene Ungleichbehandlung der beiden Gruppen gemessen an Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber die Kompetenz hat, die Sozialversicherung zu regeln und Beiträge zu erheben, so ist er damit auch befugt, die Beitragszahler in der Sozialversicherung anders als die Mitglieder der Gesamtgesellschaft zu behandeln. Für einen weitergehenden Vergleich der Belastung dieser beiden Gruppen ist Art 3 Abs 1 GG kein Maßstab. Wenn der Senat im vorliegenden Verfahren Art 3 Abs 1 GG schon deshalb nicht als verletzt ansieht, weil die Beiträge für Leistungen der Rentenversicherung erhoben werden, steht dies nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG, nach der in der Unfallversicherung die Beitragshöhe und damit auch die Beitragspflicht auf Klagen von beitragspflichtigen Arbeitgebern zT weitergehend an Art-3 Abs-1 GG gemessen (BVerfGE 23, 12 =-SozR Nr-68 zu Art-3 GG und BVerfGE 36, 383 =-SozR 5610 Art 3 § 1 Nr-1; BSGE 25, 243 = SozR Nr 2 zu Art 120 GG und BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1) oder in der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung unter Betonung des Äquivalenzgedankens die Erhebung von Beiträgen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beanstandet worden ist (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6). In diesen Entscheidungen ist die Ungleichbehandlung von Arbeitgebern als Beitragszahlern oder von Versicherten untereinander gerügt und bei den Einmalzahlungen vom BVerfG beanstandet worden. Im vorliegenden Verfahren macht die Revision mit dem Angriff gegen die Beitragserhebung jedoch nicht eine Ungleichbehandlung von Versicherten untereinander, sondern die Ungleichbehandlung aller Versicherten, die Beiträge zahlen, gegenüber der Gesamtheit der Bevölkerung geltend. Diese Ungleichbehandlung wird durch die Befugnis gerechtfertigt, Beiträge zur Sozialversicherung überhaupt zu erheben. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kann nicht der Maßstab für die Abgrenzung von versicherungseigenen und versicherungsfremden Leistungen gewonnen werden, der in Art 74 Abs 1 Nr 12 GG fehlt.

Ob in einem umlagefinanzierten Versicherungssystem der allgemeine Gleichheitssatz für die Bewertung der gerechten Beitragslast herangezogen werden kann, erscheint im übrigen fraglich. Vergleichen kann man die Lage der gegenwärtigen Rentenbezieher miteinander. Von diesen können manche durch die Anrechnung von beitragslosen Zeiten (Anrechnungszeiten, Fremdrentenzeiten) oder durch Nachzahlungsrechte begünstigt sein. Diese Begünstigung mögen die benachteiligten Rentenbezieher angreifen und etwa den unzureichenden Erfolgswert ihrer eigenen, tatsächlich geleisteten Beiträge geltend machen können. Für die gegenwärtigen Beitragszahler jedoch ist es gleichgültig, ob den laufenden Renten eine adäquate Beitragszahlung in der Vergangenheit gegenübersteht. Ihr Beitrag zur Finanzierung der laufenden Renten würde sich nicht ändern, wenn für alle beitragslosen Zeiten der laufenden Renten in der Vergangenheit Beiträge gezahlt worden wären. Als Beitragszahler mögen sie geltend machen können, der Erfolgswert ihrer Beiträge sei zu gering, weil sie künftig zu niedrige Renten erhielten. Die Entscheidung über die Höhe der künftigen Renten und damit über den Erfolgswert der aktuellen Beiträge ist jedoch vom Gesetzgeber erst in der Zukunft unter Beachtung des Verfassungsrechts und der dann gegebenen Verhältnisse zu treffen.

d) Das Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG wird nicht verletzt. Es schützt nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung ist nicht so hoch, daß ein Grundrechtsverstoß anzunehmen wäre. Soweit mit der Revision die Verletzung anderer als der hier behandelten Verfassungsnormen behauptet wird (Art 6, Art 20 Abs 1 GG), fehlt dazu eine Begründung.

7. Da sich der Senat demnach von der Verfassungswidrigkeit der 1994 geltenden und von der Beklagten angewandten Regelung nicht überzeugen konnte, kam eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. Es braucht nicht mehr entschieden zu werden, welche Bedeutung der ab April 1998 geltenden Neuregelung (oben 3 e) zukäme, wenn dem Vorbringen der Revision zur 1994 verfassungswidrigen Beitragshöhe gefolgt worden wäre.

8. Verfahrensrechtlich hat der Senat den Arbeitgeber des Klägers gemäß § 168 Satz 2 iVm § 75 Abs 2 SGG beigeladen. Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) sind nicht mehr verletzt. Die Beklagte hätte den Arbeitgeber allerdings schon von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens als Dritten iS des § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X benachrichtigen müssen, denn die beabsichtigte Entscheidung über die Beitragshöhe hatte auch für ihn rechtsgestaltende Wirkung. Dieser Fehler des Verwaltungsverfahrens ist indes nicht mehr erheblich. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Beteiligte auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verzichten (BSGE 55, 160, 161, 163 = SozR 1300 § 12 Nr 1). Auf Anfrage des Senats ist dieses geschehen. Soweit aus dieser Entscheidung entnommen werden konnte, die Anfrage, ob das Verwaltungsverfahren wegen der unterbliebenen Benachrichtigung nach § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X zu wiederholen sei, dürfe im Revisionsverfahren nicht gestellt und der Verzicht auf die Wiederholung nicht erklärt werden, hält der Senat hieran nicht fest. Denn seit 1993 ist aufgrund der Änderung des § 168 Satz 2 SGG durch das Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) die notwendige Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden noch im Revisionsverfahren zulässig. Dann ist dem Beigeladenen im Revisionsverfahren auch ein Verzicht auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens zu gestatten.

Hiernach erwies sich die Revision des Klägers als unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 276

ZTR 1998, 477

MDR 1998, 725

SGb 1998, 476

SozSi 1999, 78

SozSi 1999, 79

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