Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff "Kind" iS sozialrechtlicher Vorschriften. Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, deren Behinderung nach Vollendung des 27. Lebensjahres eintritt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf (zeitlich unbegrenzte) Zahlung des Kindergeldes für behinderte Kinder iS des BKGG § 2 Abs 4 iVm Abs 2 S 1 Nr 3 besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff "Kind" iS sozialrechtlicher Vorschriften trifft - unbeschadet der lebenslangen Eltern-Kind-Beziehungen und der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen - nur auf solche Kinder zu, die ihren Lebensmittelpunkt in der Familie ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten haben oder - wenn sie selbst verheiratet sind - deren Ausbildung noch nicht beendet ist, so daß ihre Eltern weiterhin mit Unterhaltsleistungen belastet bleiben.

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs. 4 Fassung: 1974-08-05, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-08-05

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 16.12.1976; Aktenzeichen S 12 Kg 18/76)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beigeladene (Helene L) ist 1894, ihr Sohn Max P (P.) 1915 (richtig: 1913) geboren. P. ist seit 1966 wegen schwerer Cerebralsklerose in einem Nervenkrankenhaus untergebracht; er ist seither außerstande, sich selbst zu unterhalten. P. ist verheiratet und hat selbst mehrere Kinder. Er erhielt (1975) Versichertenrente sowie Versorgungsrente von der Deutschen Bundespost in Höhe von zus. 1.417,30 DM. Davon wurden 720,- DM an die Ehefrau gezahlt; diese hat kein eigenes Einkommen. Da die restlichen Einkünfte des P. zur Bestreitung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichen, werden diese in großem Umfang von dem Kläger getragen.

Am 7./9. April 1975 stellte der Kläger gemäß § 17 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) den Antrag auf Zahlung von Kindergeld an die Beigeladene für ihren Sohn Max P. aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG und bat, das Kindergeld zur teilweisen Deckung des Sozialhilfeaufwandes an ihn - den Kläger - zu überweisen (§ 12 Abs. 2 und 3 BKGG a.F.). Das Arbeitsamt R gab diesem Antrag mit Bescheid vom 18. November 1975 statt. Mit einem weiteren Bescheid vom 18. März 1976 lehnte das Arbeitsamt die Weitergewährung des Kindergeldes über den Monat Februar 1976 hinaus ab, da die Behinderung des P. erst nach Vollendung seines 27. Lebensjahres eingetreten sei. Auf die Rückforderung der bereits gezahlten Kindergeldbeträge wurde verzichtet. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 5. Mai 1976 zurückgewiesen. Der Kläger hat dagegen am 2. Juni 1976 Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) Regensburg hat die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1976 abgewiesen und auf den gemeinsamen Antrag der beiden unmittelbar Beteiligten die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 4 BKGG und die Verweisung auf Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift ließen erkennen, daß die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse. Diese Auffassung werde durch das Gesetzgebungsverfahren und den Vergleich mit der Regelung in anderen Sozialgesetzen bestätigt. Auch Sinn und Zweck der Kindergeldregelung ließen eine andere Auffassung nicht zu. Kinder, die durch Heirat oder eigene Erwerbstätigkeit aus dem Familienverband und der Familienbetreuung ausgeschieden seien, könnten aufgrund einer Spätbehinderung nicht wieder in die Kindergeldregelung einbezogen werden. Dafür stelle der Staat andere Leistungen, insbesondere die Sozialhilfe, zur Verfügung.

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten (Sprung-) Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 2 BKGG und trägt dazu vor, § 2 Abs. 3 BKGG bringe für die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Kinder die Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit auf die Vollendung des 27. Lebensjahres (Ausnahme § 2 Abs. 3 Satz 2 BKGG). Da § 2 Abs. 3 BKGG den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG (Behinderte) durch Nichtnennung ausdrücklich ausnehme, gelte für diesen Personenkreis die Beschränkung auf die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht. Aufgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG sei jeder Behinderte, der sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten könne, bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann die Behinderung eingetreten sei. Anderenfalls hätte sich der Gesetzgeber die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Satz 1 BKGG (auf die Fälle der Nrn. 1, 2, 4 und 5) ersparen können. Es hätte eine Verweisung auf § 2 Abs. 2 BKGG völlig genügt, weil diese Begrenzung auf Behinderte, welche bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres behindert waren, vom Aufbau des § 2 BKGG her viel sinnvoller und zweifelsfreier eben in § 2 Abs. 3 BKGG hätte erfolgen können. Auch der Hinweis auf die Amtliche Begründung zum Bundeskindergeldgesetz-Entwurf (BT-Drucks. IV/1961) gebe nichts zur Stützung der Auffassung der Beklagten her. Keinesfalls habe damit die Regelung des § 33 b Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bzw. des § 18 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für das Kindergeldrecht übernommen werden sollen. Aus dem Hinweis auf § 265 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ergebe sich vielmehr, daß es nicht darauf ankomme, daß die Gebrechlichkeit (= Behinderung) zu einem bestimmten Alterszeitpunkt vorgelegen haben müsse. Von Bedeutung sei dagegen die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs (BT-Drucks. 7/2032). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sei für behinderte Kinder ohne Rücksicht darauf, wie alt diese Kinder seien und wann die Behinderung eingetreten sei, ein Steuerfreibetrag gewährt worden. Zum Ausgleich dafür, daß dieser Kinderfreibetrag weggefallen sei, bestehe heute ein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Daraus ergebe sich, daß durch die Kindergeldregelung die im früheren steuer- und besoldungsrechtlichen Familienlastenausgleich berücksichtigten Fälle erfaßt würden. Ein weiteres Indiz dafür, daß das BKGG die Auffassung der Beklagten nicht decke, sei die Tatsache, daß anderenfalls die Eltern behinderter Kinder gegenüber der Fassung des BKGG vom 14. April 1964 wesentlich schlechter gestellt würden. Aus der früheren Regelung sei nicht zu entnehmen, daß die Gewährung von Kindergeld dahin eingeschränkt gewesen sei, daß die Behinderung bereits vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr vorgelegen haben müsse.

Der Kläger beantragt:

1)

Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 1976 wird aufgehoben.

2)

Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen Helene L für ihr Kind Max P, geb. 12.9.1915 (richtig: 1913), Kindergeld nach dem BKGG über den 29. Februar 1976 hinaus zu gewähren und an den Kläger abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil und trägt weiter vor, diese Gesetzesauslegung entspreche dem Sinn und Zweck des Kindergeldes als einer Leistung, die speziell darauf abziele, die durch das Aufziehen von Kindern den Eltern typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zu mildern. Es widerspreche der Zweckbestimmung des Kindergeldes, diese Leistung im Falle des Eintritts einer auf körperliche, seelische oder geistige Behinderung zurückgehenden Erwerbsunfähigkeit für erwachsene Personen zu erbringen, die der elterlichen Familie entwachsen seien und bereits eine selbständige Stellung im Leben eingenommen hätten. Im vorliegenden Fall würde die Gewährung von Kindergeld im übrigen lediglich zu einer Umschichtung von Sozialleistungen führen. Der Hinweis auf die Einkommensteuerregelung könne nicht überzeugen, zumal der Begriff des Kindes in § 32 EStG von dem des § 2 BKGG abweiche. Die Auffassung, jedem weggefallenen steuerlichen Kinderfreibetrag müsse ein entsprechender finanzieller Ausgleich in Form von Kindergeld gegenüberstehen, sei unzutreffend. Durch die gesetzliche Neuregelung 1974 sei gegenüber dem früheren Rechtszustand keine Änderung und insbesondere keine Verschlechterung eingetreten. Auch nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Kindergeldrecht habe die Behinderung eines Kindes noch vor Erreichen der Altersgrenze von seinerzeit 25 Jahren eingetreten sein müssen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig (§§ 161, 166, 169 SGG); sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Beigeladenen ein Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn Max P. nicht zusteht.

Nach § 2 Abs. 4 BKGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.1.1975, BGBl I S. 412) wird ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG), "über das 27. Lebensjahr hinaus" berücksichtigt, wenn es ledig oder verwitwet ist oder sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten. Damit kann nicht lediglich gemeint sein, daß in diesen Fällen die allgemeine Beschränkung des Anspruchs auf die Zeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht gelten solle, denn das ergibt sich schon aus der zeitlichen Beschränkungsvorschrift des § 2 Abs. 3 , 1. Halbsatz, wo die Nr. 3 des Abs. 2 ausdrücklich nicht genannt ist. Wenn trotzdem in Abs. 4 die Worte "über das 27. Lebensjahr hinaus " gebraucht werden, so deutet schon der Wortlaut dieser Vorschrift darauf hin, daß die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muß (vgl. § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c BVG, § 18 Abs. 3 BBesG a.F.). Wenn ein Kind über ein bestimmtes Lebensalter "hinaus" berücksichtigt wird, so setzt das nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, daß ein Anspruch auf Kindergeld bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben muß, unabhängig davon, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht; entscheidend kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt an, in dem die Behinderung eingetreten ist, und dieser Zeitpunkt muß vor Vollendung des 27. Lebensjahres gelegen haben. Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Verweisung in § 2 Abs. 4 BKGG auf Abs. 2 Nr. 3 bestätigt. Da Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in jedem Falle - auch dann, wenn sie sich nicht mehr in Berufsausbildung befinden - Anspruch auf Kindergeld haben und in Abs. 2 bestimmte Kategorien von Kindern genannt sind, die auch dann berücksichtigt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, muß aus der gesetzlichen Verweisung gefolgert werden, daß der Tatbestand der Behinderung (spätestens) zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr eingetreten sein muß. Der Hinweis des Klägers, wenn der Gesetzgeber eine derartige Regelung beabsichtigt hätte, dann hätte es nahe gelegen, auch die in Abs. 4 genannten Fälle in Abs. 3 aufzunehmen, trifft nicht zu und trägt zur Lösung des hier vorliegenden Problems nicht bei. Die in Abs. 3 genannten Fälle (Nrn. 1, 2, 4 und 5 aus Abs. 2) sind dadurch gekennzeichnet, daß der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich mit der Vollendung des 27. Lebensjahres endet, sofern nicht besondere Sachverhalte im Rahmen des Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, die eine begrenzte und im Gesetz genau vorgeschriebene Überschreitung dieses Höchstalters in Fällen der Schul- oder Berufsausbildung zulassen. Dagegen ist bei den hier interessierenden Fällen der Behinderung unbestritten, daß das Kindergeld - abweichend von den sonstigen Fällen des Abs. 3 - zeitlich unbegrenzt gewährt wird. Allein aus diesem Grunde mußte in Abs. 4 eine besondere gesetzliche Regelung erfolgen. Damit wird aber nicht die Ansicht des Klägers bestätigt, daß die zeitlich unbegrenzte Gewährung von Kindergeld auch dann Platz greift, wenn die Behinderung erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres (erstmals) eingetreten ist.

Die historische Entwicklung und der Ablauf der Gesetzesänderungen sprechen gleichfalls gegen die vom Kläger vertretene Auffassung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG in der ursprünglichen Fassung vom 14.4.1964 (BGBl I S. 265) waren Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, sich selbst zu unterhalten, und unverheiratet waren. Neu an dieser Regelung war die sogenannte "Heiratsklausel"; abweichend von der bisherigen Regelung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KGG) konnten nur noch unverheiratete Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. In der Amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucks. IV/818 vom 7.12.1962 zu § 2 Abs. 2) heißt es dazu, das bedeute eine Angleichung an die Regelung, die für die Kinderzulage und den Kinderzuschuß in der Sozialversicherung bestehe (vgl. § 559 b Abs. 3 Satz 1, § 1262 Abs. 3 Satz 2 RVO). - Diese sogenannte Heiratsklausel ist später durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Mai 1970 (vgl. BVerfGE 28, 324) - für den Bereich der sozialen Rentenversicherung - für verfassungswidrig erklärt worden. Demgemäß wurden auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 BKGG die Worte "und unverheiratet sind" gestrichen (vgl. Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25.1.1971, BGBl I S. 65). - Weiter heißt es in der Amtlichen Begründung, für gebrechliche Kinder solle - ebenso wie nach § 33 b Abs. 3 Satz 2 Buchst. b BVG, § 18 Abs. 3 BBesG und § 265 Abs. 2 LAG - in Zukunft keine Altersgrenze mehr gelten. Werden die genannten Vorschriften einer genauen Betrachtung unterzogen, dann zeigt sich, daß sowohl in § 33 b Abs. 3 Satz 2 Buchst. b BVG (in der damals geltenden Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes - NOG - vom 27.6.1960, BGBl I S. 453) als auch in § 18 Abs. 3 des früheren BBesG ausdrücklich vorgeschrieben war, daß die Behinderung "bei" Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen bzw. "vor" Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten sein mußte (vgl. BGBl I 1957, S. 993 bzw. BGBl I 1971, S. 1281). Lediglich nach § 265 Abs. 2 LAG (bereits in der ursprünglichen Fassung vom 14.8.1952, BGBl I S. 446) waren Kinder über die damalige Altersgrenze von 15. bzw. 19 Jahren hinaus "ohne Rücksicht auf das Lebensalter" zu berücksichtigen, wenn sie wegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege bedurften. Dabei ist jedoch zu beachten, daß diese Regelung in anderer Weise entscheidend eingeschränkt ist. Sie betrifft nur alleinstehende Frauen, die "am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" (am 1. September 1952) "für mindestens drei zu ihrem Haushalt gehörende Kinder" zu sorgen haben. Die Anspruchsberechtigung endet überdies, wenn die Zahl der Kinder "unter zwei sinkt" (seit dem 11. Änderungsgesetz - ÄndG - zum LAG vom 29.7.1959 - BGBl I S. 545 -). Die Regelung in § 265 Abs. 2 LAG ist also an so spezielle, einschränkende und in den meisten Fällen durch bloßen Zeitablauf sich erledigende Voraussetzungen geknüpft, daß sie nicht auf die vorliegende Regelung des BKGG übertragen werden kann.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß in dem damaligen Gesetzgebungsverfahren zum BKGG (1962 bis 1964) auf Vorschlag des Bundesrates in § 2 noch die Nrn. 3 und 4 (jetzt Nrn. 4 und 5) angefügt wurden (Kinder als einzige Hilfe der Hausfrau, wenn dem Haushalt mindestens vier weitere Kinder angehören; Kinder als Ersatzkraft bei Erkrankung der Hausfrau). In beiden Fällen war die Anspruchsberechtigung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit jedoch auf Kinder beschränkt, die das 25. Lebensjahr (jetzt das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben (vgl. BRats-Drucks. 104/64 zu § 2). Im Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung mit der darin enthaltenen Altersbegrenzung erscheint es nahezu ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber für gebrechliche Kinder nicht nur die unbeschränkte Altersgrenze einführen, sondern daß er die Anspruchsberechtigung auch unabhängig davon machen wollte, in welchem Lebensalter die Behinderung eingetreten ist. Gerade im Hinblick auf die Regelungen im BVG und im Beamtenrecht (BBesG) wäre eine eindeutige gesetzliche Regelung notwendig gewesen, um eine etwa gewollte Abweichung von diesen Regelungen deutlich zu machen.

In der Amtlichen Begründung zur Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG (BT-Drucks. VI/1316 vom 27.10.1970 zu Art. 1 Nr. 1 S. 5), die aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 1970 (Unvereinbarkeit der Heiratsklausel mit dem Grundgesetz - GG -; BVerfGE 28, 324) notwendig geworden war (vgl. das oben bereits erwähnte Gesetz vom 25.1.1971), wird gleichfalls nur darauf abgestellt, daß für gebrechliche Kinder keine Höchstaltersgrenze gilt, weil die Gebrechlichkeit und damit die Belastung der Eltern in der Regel zeitlich nicht begrenzt ist. Mit keinem Wort wird jedoch darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Kindergeld noch im hohen Alter und nach einem (fast) erfüllten Arbeitsleben "wiederaufleben" oder - wie im vorliegenden Fall - erstmals zur Entstehung gelangen kann. Im Gegenteil läßt sich aus der weiteren Begründung zu den Artikeln 2 bis 4, wonach in den Bereichen der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) die (absolute) Höchstaltersgrenze (Vollendung des 25. Lebensjahres) für alle Gruppen von Kindern und Waisen, "also auch für die Gebrechlichen" gilt, entnehmen, daß im Kindergeldrecht nicht noch eine weitergehende Ausdehnung der Anspruchsberechtigung für Behinderte beabsichtigt war. Auch in dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs - und zur Änderung des BKGG - (BT-Drucks. 7/2032 vom 24.4. 1974 zu Nummer 2 Abs. 3) wird lediglich ausgeführt, daß die Verlängerung zahlreicher Ausbildungsgänge es erforderlich mache, die Höchstaltersgrenze in Anlehnung an die entsprechenden Höchstaltersgrenzen des Steuer- und Besoldungsrechts von 25 auf 27 Jahre zu erhöhen. Die weiterhin beabsichtigte (und später Gesetz gewordene) Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten behinderter Kinder gibt insoweit nichts her (Nr. 2 Abs. 4).

Dem Kläger ist zuzugeben, daß allenfalls das Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769), soweit es das EStG n.F. betrifft, einen Hinweis darauf geben könnte, daß der (erstmalige) Eintritt der Behinderung nicht an die Höchstaltersgrenze des 27. Lebensjahres gebunden ist. Nach § 32 Abs. 6 EStG n.F. wird ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeitraumes das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es ...6) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd erwerbsunfähig ist. Darüber hinaus schreibt Abs. 7 vor, daß auch ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeitraumes das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt wird, wenn es ...2) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd erwerbsunfähig und ledig oder verwitwet ist oder keinen Unterhalt von seinem Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten erhalten kann (Buchst. a bis c). Diese Regelung ist offenbar dem Zivilrecht nachgebildet, denn nach §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht zwischen Verwandten gerader Linie eine (zeitlich unbegrenzte) Unterhaltspflicht. Abgesehen davon aber, daß die Regelung in § 32 Abs. 7 EStG n.F. nicht eindeutig erkennen läßt, ob auch an ein "Wiederaufleben" der Berücksichtigungsfähigkeit gedacht ist oder ob Abs. 7 Nr. 2 nur eine "Fortsetzung" der in Abs. 6 Nr. 6 getroffenen Regelung darstellt, ist zu beachten, daß die zivil- und steuergesetzliche Regelung nicht unbedingt mit der sozialrechtlichen Regelung übereinstimmen muß und daß eine zeitliche Begrenzung im Sozialrecht gerade in den hier einschlägigen Fällen durchaus üblich und sinnvoll ist (vgl. § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c BVG und insbesondere §§ 1262 Abs. 3, 1267 Satz 2, 583 Abs. 3, 595 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -; § 44 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -). Zu der letztgenannten Vorschrift hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = NJW 1975, 1691) ausgesprochen, daß es mit dem GG vereinbar ist, daß Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten. Ist aber eine (absolute) Höchstaltersgrenze mit den sozialen Grundnormen durchaus vereinbar, dann kann aus einer steuerrechtlichen Regelung ein zwingender Rückschluß auf die Auslegung und Anwendung von sozialrechtlichen Normen jedenfalls dann nicht gezogen werden, wenn andere Sozialrechtsnormen für vergleichbare Fälle (Behinderte) eine eindeutige und einschränkende Regelung enthalten.

Die Auffassung des Klägers, daß bei dieser Auslegung eine Verschlechterung gegenüber dem früheren Rechtszustand im Kindergeldrecht durch das EStRG bzw. durch das BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBl I S. 412) eingetreten wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Dabei kann dahinstehen, wie die Rechtslage nach dem BKGG in der ursprünglichen Fassung von 1964 (BGBl I S. 265) zu beurteilen war. Jedenfalls ergibt sich bereits aus dem Änderungsgesetz vom 25. Januar 1971 (BGBl I S. 65), daß eine Berücksichtigung von behinderten Kindern über die damals vorgesehene Höchstaltersgrenze des 25. Lebensjahres hinaus nur in Betracht kam, wenn die Behinderung in ihren objektiven Ausmaßen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. das Wort "hinaus" in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Sollte die Beklagte oder sollten einige Arbeitsämter zeitweilig eine andere Auffassung vertreten haben (vgl. Bewilligungsbescheid vom 18. November 1975), so konnte dadurch die Rechtslage, die sich bei richtiger Gesetzesanwendung ergab, nicht geändert werden. Das gilt grundsätzlich auch für das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit und des Bundesministers des Innern vom 22. Oktober 1974 (GeschZ.: 232 - 2862.450 bzw. D II 4 - 221 972/1), Beilage 1 Rdnr. 7.4.2., wo es heißt: "Es ist nicht erforderlich, daß die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist" (vgl. GMBl 1974 S. 490, 493; s. auch GABl für Baden-Württ. 1975 S. 52, 56). Ob dieser Auffassung, die nicht näher begründet ist, in gewissen Ausnahmefällen beigetreten werden könnte (s. weiter unten), war hier nicht zu erörtern. Jedenfalls kann ihr grundsätzlich - insbesondere in Fällen der vorliegenden Art - nicht zugestimmt werden.

Dies um so weniger, als auch der Sinn und der Zweck der gesamten Kindergeldregelung gegen die vom Kläger vertretene Auffassung sprechen. Das Kindergeld als staatliche Leistung soll es (vorzugsweise) den Eltern bzw. den sonst nach §§ 1 und 2 BKGG Anspruchsberechtigten erleichtern, ihre Kinder zu erziehen und ihnen eine angemessene und abgeschlossene Berufsausbildung zukommen zu lassen. Diese Aufgabe wird nicht mehr allein als private (familienrechtliche) Angelegenheit, sondern als wichtige gesellschaftliche (staatliche) Verpflichtung eines sozialen Rechtsstaates angesehen. Gerade deshalb ist die Kindergeldgewährung, die es zunächst nur im Beamtenrecht gab und die eine vergleichbare Lösung längst im Institut der Waisenrente bzw. der Kinderzuschüsse und Kinderzuschläge (§§ 1262, 1267 RVO, § 33 b BVG) sowie der Kinderzulagen (§ 583 RVO) gefunden hatte, vom (zunächst) dritten Kind (vgl. KGG vom 13. November 1954, BGBl I S. 333) auf alle Kinder vom ersten Kind an (vgl. BKGG in der Fassung des EStRG) - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - ausgedehnt worden. Die wirtschaftlichen Belastungen der Familien mit Kindern sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates gemildert und zum Teil von der Allgemeinheit getragen werden ("Familienlastenausgleich"). Andererseits ist der Staat jedoch nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltleistenden finanziell zu entlasten (vgl. BVerfGE 23, 258, 264; 28, 104, 113, 114). Daß alleiniger Bezugspunkt die familiären Belastungen durch die Erziehung und Berufsausbildung der Kinder sind, wird durch die wechselvolle Entwicklung der maßgebenden Vorschriften und die in verschiedener Weise erfolgte Anhebung der Höchstaltersgrenzen bestätigt (vgl. z.B. § 265 Abs. 2 LAG i.d. urspr. Fassung; § 2 Abs. 2 und 3 BKGG i.d.F. des Art. 2 EStRG). Zugleich wird damit ein weiteres impliziert: Der Begriff "Kind" trifft - unbeschadet der lebenslangen Eltern-Kind-Beziehungen und der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen - nur auf solche Kinder zu, die ihren Lebensmittelpunkt (in bezug auf Erziehung und Ausbildung) in der Familie ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten haben, oder die, wenn sie selbst verheiratet sind, ihre Ausbildung noch nicht beendet haben, so daß ihre Eltern weiterhin mit Unterhaltszahlungen belastet bleiben.

Von diesem Ausgangspunkt her ist es durchaus sachgerecht und entspricht dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die vermehrten wirtschaftlichen Belastungen nur bei Familien mit solchen behinderten Kindern ausgeglichen werden, die entweder von vornherein schwerbehindert waren und somit in besonderem Maße in die Familie eingebunden sind, oder die innerhalb oder unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung, jedoch noch innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausbildungs-Höchstgrenze, schwerbehindert geworden sind.

Auch bei diesen Kindern kann der Gesetzgeber bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerfGE 40, 121, 135; 36, 237, 245) davon ausgehen, daß die Kinder entweder in die Familie zurückkehren oder daß das Familiengefühl die weitere Betreuung, auch unter finanziellen Opfern, zu einer zwingenden Notwendigkeit oder gar Selbstverständlichkeit macht. Wesentlich anders ist jedoch die Sachlage, wenn das Kind seine Ausbildung beendet hat, ins Leben getreten ist, einen Beruf ergriffen und eine eigene Familie gegründet hat. Hier ist nicht nur der Bezugspunkt der früheren Familie weitgehend in den Hintergrund getreten, sondern der Gesetzgeber kann - wiederum bei typisierender Betrachtungsweise (vgl. BVerfG aaO) - davon ausgehen, daß das "Kind" im Regelfall durch eigene Arbeitsleistung eine eigenständige soziale Sicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) erworben hat. - Auf solche Erwägungen ist im übrigen auch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl I S. 1061) zurückzuführen. -

Gerade der vorliegende Fall ist ein typisches Beispiel für ein derartiges Lebensschicksal. Der Sohn der Beigeladenen ist verheiratet und hat mehrere erwachsene Kinder. Er hat ein langes Arbeitsleben hinter sich und bezieht ein eigenes Renteneinkommen von (1975) über 1.400,- DM. Wenn dieses Renteneinkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht, so ergibt sich das vor allem daraus, daß er zwangsweise in einer Anstalt untergebracht ist und die Anstaltskosten relativ hoch sind, jedenfalls eindeutig höher als die Kosten in einem Familienhaushalt. Fälle der vorliegenden Art müßten, im Sinne des Klägers konsequent zu Ende gedacht, dazu führen, daß jeder vorzeitige Rentner und sogar mancher Altersrentner, sofern seine Eltern oder ein Elternteil noch leben, bei Heimunterbringung Anspruch auf Kindergeld erheben könnte. Diese "Spätberechtigung" würde überdies wesentlich vom Zufall abhängen, nämlich vom Vorhandensein von (hochbetagten) Eltern. Gewiß gehört die Fürsorge für Hilfsbedürftige und Behinderte zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates (vgl. BVerfGE 40, 121, 133). Diese Pflicht gebietet es jedoch nicht, neben der zeitlich unbegrenzten Leistung für Kinder, deren Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, auch auf jede zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Eintritts der Behinderung zu verzichten. Eine derartige Pflicht besteht um so weniger, als der Staat in diesem Falle und in vergleichbaren Fällen - die nicht typischerweise das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen - andere staatliche Hilfen in ausreichendem Maße zur Verfügung stellt. Speziell für Behinderte sind die Eingliederungshilfe (§§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz - BSHG -) und die Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff BSHG) vorgesehen (vgl. BVerfGE 40, 121, 138). Diese Hilfen sind schon von der gesetzlichen Aufgabenstellung her so umfassend und kostenaufwendig (vgl. dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Anm. 1 und 2 zu § 68), daß demgegenüber das Kindergeld- insbesondere bei eigenem Renteneinkommen unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (vgl. § 1260 RVO) - kaum ins Gewicht fällt. Die Beklagte weist überdies insoweit zu Recht darauf hin, daß in diesen Fällen häufig keine Entlastung der Eltern eintritt, sondern daß sich lediglich ein Ausgleichseffekt zwischen zwei öffentlichen Leistungsträgern bzw. Kassen ergibt.

Die "Verzahnung", die gemäß § 8 BKGG zwischen dem Kindergeldrecht und dem Sozialversicherungsrecht besteht, verbietet es gleichfalls, den Kinderbegriff im Rahmen des BKGG allzu sehr auszuweiten und losgelöst von jedem Lebensalter zu betrachten. Wenn einerseits das Kindergeld nicht gezahlt wird, sofern (u.a.) Kinderzulagen aus der gesetzlichen UV oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen RVen zustehen, und wenn andererseits diese Leistungen an eine (absolute) Höchstaltersgrenze geknüpft sind, dann hätte nicht nur - wie geschehen - die zeitlich unbegrenzte Zahlung für behinderte Kinder, sondern ebenso ein etwaiger zeitlich unbegrenzter Eintritt der Behinderung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Dazu hätte insbesondere auch die oben bereits genannte Regelung im BVG (§ 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) und im BBesG (§ 18 Abs. 3 i.d.F. vom 5. August 1971, BGBl I S. 1281) Anlaß gegeben. Da dies nicht geschehen ist, muß aus den dargelegten Gründen davon ausgegangen werden, daß ein zeitlich unbegrenzter Eintritt der Behinderung bis ins hohe Lebensalter nicht beabsichtigt war und ist, sondern daß die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muß.

Die vom Kläger vertretene Auffassung findet daher im Gesetz keine Stütze. Ob etwas anderes dann gilt, wenn das Kind sich nach Vollendung des 27. Lebensjahres noch in Ausbildung befindet (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BKGG) bzw. noch vor Eintritt in das Erwerbsleben gebrechlich wird, d.h. ob dann ein Anspruch in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 BKGG zu bejahen wäre, war hier nicht zu entscheiden.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an die Beigeladene für ihren Sohn Max P. somit nicht vorliegen, war die Beklagte gemäß § 22 BKGG berechtigt, das Kindergeld von Amts wegen zu entziehen. Die Regelung ist insoweit eine andere als im Kriegsopfer- oder im Sozialversicherungsrecht; eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (vgl. § 62 Abs. 1 BVG, § 622 Abs. 1 RVO) oder eine an besondere Voraussetzungen geknüpfte "Berichtigung" (vgl. § 1744 RVO, §§ 41, 42 Verwaltungsverfahrensgesetz in der KOV) ist hier nicht erforderlich. Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet und ist zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sollten der Beigeladenen im Revisionsverfahren keine besonderen Kosten entstanden sein, so ist die Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos.

 

Fundstellen

BSGE, 106

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