Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger ab 3. April 1978 gewährten Übergangsgeldes auch das 13. Monatsgehalt des Klägers zu einem Zwölftel zu berücksichtigen ist.

Da der Kläger seinen bisherigen Beruf als Kunststoffschlosser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde er ab April 1978 zum Güteprüfer umgeschult (Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1978). Für die Zeit vom 3. April 1978 bis Lehrgangsende (September 1979) bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Der Berechnung legte sie das Arbeitsentgelt des Klägers vom März 1978 zugrunde. Das ebenfalls in diesem Monat ausgezahlte 13. Monatsgehalt ließ sie außer Betracht (Bescheid vom 24. April 1978; Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1979).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung des Übergangsgeldes das 13. Monatsgehalt voll zu berücksichtigen (Urteil vom 30. September 1982). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil dahin abgeändert, daß von dem 13. Monatsgehalt nur ein Zwölftel der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen sei (Urteil vom 3. Oktober 1984). Es hat sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 182 Abs. § Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar stehe das Urteil des LSG mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG in Einklang. Doch habe § 182 Abs. § RVO ab 1. Januar 1984 eine neue Fassung. Anstelle des Begriffes "einmalige Zahlung" werde nun der Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" verwendet. Dieses einmalig gezahlte Arbeitsentgelt sei nicht bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen. Mit dieser Neuregelung habe der Gesetzgeber Iediglich eine Klarstellung vornehmen wollen, so daß die Neuregelung auch rückwirkend anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. September 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld des Klägers für die vom Kläger Anfang 1978 begonnene und Ende 1979 beendete Umschulungsmaßnahme unter Berücksichtigung eines Zwölftels des ihm in März 1978 ausgezahlten, 13. Monatsgehaltes zu. gewähren.

Für die Berechnung, des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes gelten die §§ 1241 a Abs. 1, 1241 Abs. 1 RVO i.d.F. des § 21 Nr. 71 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-AnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1881) und des Art. 28 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zum Einkommenssteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (BGBl I S. 3656). Zwar sind die §§ 1241 Abs. 1 und 1241 a Abs. 1 RVO inzwischen durch Art. 4 § 1 Nrn. 21 und 22 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1497) mit Wirkung ab 1. Januar 1982 weiter geändert worden. Doch bleiben die §§ 1241 Abs. 1, 1241 a Abs. 1 RVO in der zuerst genannten Fassung anwendbar. Denn Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche beurteilen sich nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 85 m.w.N.). Eine solche Rückwirkung enthält der das Inkrafttreten regelnde Art. 18 AFKG nicht (BSG aaO). Nach den §§ 1241 Abs. 1, 1241 a Abs. 1 RVO wird das Übergangsgeld für einen Betreuten ( der wie der Kläger, vor Beginn der Maßnahme versicherungspflichtig beschäftigt war, in der gleichen Weise wie das Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet.

§ 1241 Abs. 1 RVO verweist insoweit auf § 182 Abs. 4 und 5 RVO. Diese Bestimmung ist hier ebenfalls in der Fassung des Reha-AnglG anzuwenden. Denn zu der Zeit, als die Umstände eintraten, die zur Leistungsgewährung der Beklagten führten, also zu der Zeit, als für den Kläger die Umschulung begann (vgl. BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 21 m.w.N.) hatten sie diese Fassung (= a.F.). Nach § 182 Abs. 4 und 5 RVO a.F. ist für die Bemessung des Übergangsgeldes von dem wegen des Eintritts in die Maßnahme entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regellohn). Für die Berechnung des Regellohnes ist das von dem Versicherten im letzten vor Eintritt in die Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwendungen verminderte Entgelt zugrunde zu legen. Um die Bedeutung der "einmaligen Zuwendung" streiten die Beteiligten. In der Rechtsprechung des BSG hatte sich über einen langen Zeitraum hinweg die Auslegung verfestigt, daß Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und ähnliches, die nur ein- oder zweimal im Jahr erfolgten, dann keine "einmalige Zuwendung" darstellten, wenn auf sie ein Rechtsanspruch entsprechend der Dauer der Beschäftigung bestand und wenn sie ihrer Höhe und Fälligkeit nach feststanden oder zumindest bestimmbar waren (besondere Zuwendungen). Ob ein entsprechender Anteil der besonderen Zuwendungen auf die jeweilige Zeit der Beschäftigung z.B. auf die einzelnen Monate und Wochen entfiel, ließ sich daran erkennen, ob dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Fälligwerden der besonderen Zuwendung ein entsprechender Teilbetrag zustand. Erforderlich für die Berücksichtigung der besonderen Zuwendungen war weiterhin, daß sie dem Versicherten im Bemessungszeitraum "zugeflossen" waren. Der Höhe nach konnten sie bei der Bemessung des Übergangsgeldes als entgangenes regelmäßiges Entgelt (Regellohn) jedoch nur bis zu dem Betrag angerechnet werden, der "im Bemessungszeitraum" erzielt worden war, d.h. anteilig auf ihn entfiel (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr. 85 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung entspricht - wie die Beklagte selbst einräumt - das von ihr mit der Revision angefochtene Urteil.

Die genannte Rechtsprechung des BSG wurde vom Gesetzgeber zunächst auch ausdrücklich gutgeheißen, indem er sie zum Anlaß für eine entsprechende Neufassung des §112 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nahm: Während es in §112 Abs. 2 Satz 3 AFG in der bis 31. Dezember 1980 gültigen Fassung geheißen hatte: "Einmalige Zuwendungen bleiben (gemeint: bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes) außer Betracht", ersetzte der Gesetzgeber diese Regelung mit dem Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, Art. II § 2 Nr. 10) durch folgende Sätze 3 und 4: "Das wöchentliche Arbeitsentgelt i.S. des Satzes 1 erhöht sich um den auf eine Woche entfallenden Anteil mindestens jährlich wiederkehrender Zuwendungen, die jeweils anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers endet. Sonstige wiederkehrende Zuwendungen sowie einmalige Leistungen bleiben außer Betracht". Diese Änderung trat am 1. Januar 1981 in Kraft (Art II § 40 Abs. 1 SGB 10).

Der Gesetzgeber wollte bewußt die Rechtsprechung des BSG aufgreifen (vgl. BT-Drucks 8/4022 S. 90), andererseits aber "Zufallsergebnisse vermeiden", die darin liegen konnten, daß die anteilige besondere Zuwendung außer Betracht blieb, weil sie gerade im Bemessungszeitraum nicht zugeflossen war. Die Rechtsprechung des BSG sah in dieser Änderung des Gesetzes keine authentische Interpretation des Begriffes "einmalige Zuwendung", sondern war der Auffassung, daß die Änderung des § 112 Abs. 2 Satz 3 und 4 AFG auf den Bereich des Arbeitsförderungsrechtes beschränkt geblieben war (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 85 m.w.N.), so daß es bei der Anwendung der anderen Vorschriften - also auch bei § 182 Abs. 4 und 5 RVO und den Bestimmungen, die auf diese Vorschrift verwiesen - bei den vom Gesetzgeber beklagten Zufallsergebnissen verblieb.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 änderte der Gesetzgeber den § 112 Abs. 2 insoweit erneut. Durch das AFKG, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat, wurde § 112 Abs. 2 S. 3 AFG aufgehoben und der bisherige Satz 4, der zu Satz 3 wurde wie folgt gefaßt: "Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet". Damit hatte der Gesetzgeber die vorherige ausdrückliche Billigung der Rechtsprechung des BSG zur "einmaligen Zuwendung" aufgegeben und für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts etwas anderes festgelegt. Die entsprechende Änderung im Sozialversicherungsrecht erfolgte erst durch Art. 1 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 - HBegleitG 1984 - vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532). In § 182 Abs. 5 S. 1 und 3 sowie Abs. 6 S. 1 RVO, wurden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" unter Hinweis auf den neu eingeführten Abs. 1 a zu § 385 RVO ersetzt. Der Regellohn ist seither generell um "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" zu vermindern. Das "einmalig gezahlte Arbeitsentgelt" bleibt bei der Berechnung des Krankengeldes bzw. im Falle der Verweisung auf § 182 Abs. 4 und 5 RVO durch § 1241 Abs. 1 RVO bei der Berechnung des Übergangsgeldes völlig außer Betracht, wird also nicht zugunsten des Versicherten berücksichtigt. Der durch Art. 1 Nr. 9 a HBegleitG 1984 eingefügte § 385 Abs. 1 a RVO definiert das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt als dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird. Diese Regelungen traten am 1. Januar 1984 in Kraft (Art. 39 HBegleitG 1984). Das Gesetz hat sich keine Rückwirkung in dem Sinne beigelegt, daß es auch auf völlig abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden soll. Um einen solchen abgeschlossenen Sachverhalt handelt es sich hier, da die Umschulung des Klägers bereits Ende 1979 beendet war. Ob eine auch abgeschlossene Sachverhalte ergreifende Regelung überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre (vgl. BVerfGE 25, 371, 403 f.; 30, 367, 385 f.; 48, 1, 20), bedarf deshalb hier keiner Erörterung.

Auch liegt keine sogenannte, authentische Interpretation des Gesetzgebers vor. Das BSG hat zwar bereits mehrfach entschieden, daß eine Änderung des Gesetzestextes auch insofern eine "Rückwirkung" entfalten kann, als der Gesetzgeber durch eine Klarstellung (also durch eine eigene nachträgliche "Interpretation" seiner selbst) anordnen kann, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 9; SozR 1200 § 42 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1984, - 5b RJ 90/83 -). Dieser Fall liegt indessen hier nicht vor. Durch das ausdrückliche Aufgreifen der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffes "einmalige Zuwendung" - wenn auch lediglich zu § 112 Abs. 2 AFG - hat der Gesetzgeber gezeigt, daß das Verständnis des BSG dem gesetzgeberischen Willen entsprach. Die Änderung des § 112 Abs. 2 AFG durch das SGB 10 ging noch insofern über die Rechtsprechung des BSG hinaus, als für die besondere Zuwendung kein Zufließen im Bemessungszeitraum gefordert wurde. Die Rechtsprechung dagegen konnte sich über dieses nun einmal im Gesetz vorhandene Merkmal nicht hinwegsetzen, so daß es insoweit außerhalb des AFG vorübergehend bei "Zufallsergebnissen" verblieb. Wenn der Gesetzgeber noch bevor er auch in der RVO die der Änderung des § 112 Abs. 2 entsprechenden Berichtigungen vornehmen konnte, seine Sozialpolitik änderte, so lag das an Haushaltsschwierigkeiten. Denn das HBegleitG 1984 hat - ebenso wie das vorher erlassene AFKG - leistungseinschränkende Änderungen nicht vorgenommen, weil bisherige rechtliche Lösungen als falsch erkannt worden waren, sondern weil die Lage der öffentlichen Haushalte zum Sparen zwang. Dies ist der Öffentlichkeit nicht verborgen worden, sondern drückt sich bereits in der Bezeichnung des Gesetzes aus, die vollständig lautet: "Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe". Es besteht daher schon deshalb kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe den Begriff "einmalige Zuwendung" nun so definiert, wie er ihn schon immer verstanden haben wollte. Dagegen spricht auch, daß er nun einen völlig neuen Begriff geprägt hat, den des "einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes", der den bisherigen Begriff "einmalige Zuwendung" verdrängt hat.

Da somit die durch das HBegleitG 1984 eingeführte Neufassung des § 182 Abs. § RVO erst ab 1. Januar 1984 gilt, hat das LSG diese Änderungen zu Recht außer Betracht gelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.5b/1 RJ 92/84

Bundessozialgericht

Verkündet am

11. Juli 1985

 

Fundstellen

BSGE, 243

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