Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Fernmeldegebühren. Zuständigkeit. Verfassungsmäßigkeit. abschließende Entscheidung. Schwerbehindertenausweis. Status des Schwerbehinderten. schutzbezogene Daten. Umfang der Rechtskraft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versorgungsämter haben über die gesundheitlichen Voraussetzungen auch für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden (§ 3 Abs 4 SchwbG).

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Zuständigkeit der Versorgungsämter für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Feststellung, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt sind, führt über das Rundfunkrecht hinaus zu Vergünstigungen bei den Fernsprechgebühren. Die darüber von der Versorgungsbehörde getroffene Feststellung wirkt, unabhängig von einer Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, auch in diesem anderen Gebührenbereich entgegenkommend. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf diesem Rechtsgebiet hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit (Art 73 Nr 7 GG).

3. Die abschließende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorliegen, trifft die Versorgungsverwaltung durch Bescheid mit der Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes.

4. Grundlage und Zweck des Behindertenausweises.

5. Feststellungen nach § 3 Abs 4 SchwbG betreffen ebenso wie diejenigen über Behinderungen im Sinne des § 1 Abs 1 und über den durch sie bedingten Grad der MdE nach § 3 Abs 1 und 3 SchwbG den Status des Schwerbehinderten. Für derartige Entschließungen sollen die Versorgungsbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich zuständig sein.

6. Zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des SchwbG.

7. Zum Umfang der Rechtskraft im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Aufhebung eines Ablehnungsbescheides über die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale iS des § 3 Abs 4 SchwbG durch das SG bei gleichzeitiger Abweisung der Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung dieser Merkmale).

 

Normenkette

GG Art. 74 Nr. 7, Art. 73 Nr. 7; SchwbG § 3 Abs. 4 Fassung: 1976-06-14; SchwbG 1979-10-08 § 3 Abs. 4 Fassung:; SGG § 141 Abs. 1; SchwbG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 4; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 17.11.1980; Aktenzeichen S 10 VS 226/80)

 

Tatbestand

Das Versorgungsamt hat bei der Klägerin verschiedene Behinderungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannt. Andererseits hat es festgestellt, außer einer "erheblichen Gehbehinderung" beständen keine weiteren Gesundheitsmerkmale, die für besondere Vergünstigungen erforderlich seien. Insbesondere seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gegeben (Bescheid vom 12. November 1979). Der Widerspruch, mit dem die Klägerin die gesundheitlichen Merkmale für die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht bestätigt haben wollte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. März 1980). Das Sozialgericht (SG) hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als das Bestehen weiterer gesundheitlicher Behinderungen verneint worden ist; im übrigen wies es die Klage ab, dh soweit der Beklagte zu einer solchen Anerkennung verurteilt werden sollte (Urteil vom 17. November 1980). Das Gericht beurteilte die angefochtenen Verwaltungsentschließungen als rechtswidrig. Das Versorgungsamt sei für diese Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht zuständig. Vielmehr habe kraft der einschlägigen Bayerischen Verordnung, die auf dem Staatsvertrag über Rundfunkgebühren beruhe, allein die Rundfunkanstalt des Wohngebietes der Klägerin zu befinden, ob sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs 4 SchwbG, die solche verbindlichen Entscheidungen der Versorgungsbehörden vorschreibe, greife in verfassungswidriger Weise in das Landesrecht über die Rundfunkgebühren ein. Dem Landesrecht sei auch die Ordnung des Verwaltungsverfahrens zugewiesen (Art 30, 73, 74 Grundgesetz -GG-). Die landesrechtlich vorgeschriebene Zuständigkeit der Rundfunkanstalt würde ohne zwingenden Grund erheblich eingeschränkt, falls das Versorgungsamt die gesundheitlichen Voraussetzungen verbindlich feststelle. § 3 Abs 4 SchwbG sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß das Versorgungsamt nur Voraussetzungen für solche Vergünstigungen, die der Bund regeln dürfe, verbindlich festzustellen habe.

Der Beklagte hat die - vom SG zugelassene - Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der Art 72 bis 74 Nr 7 GG sowie des § 3 Abs 1, 4 und 6 SchwbG. Über die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr hätten allein die Versorgungsbehörden verbindlich mit Feststellungswirkung zu entscheiden. Hingegen hätten die Rundfunkanstalten, die die Befreiung auszusprechen hätten, nur andere Voraussetzungen selbständig zu prüfen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben,

als das Gericht eine sachliche Zuständigkeit des

Versorgungsamtes für die Feststellung der

gesundheitlichen Voraussetzungen für die

Rundfunkgebührenbefreiung verneint hat, und die Sache

an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin ist in einem Schriftsatz, der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung beigetreten. Sie hat anschließend klargestellt, daß dies als Anschlußrevision zu verstehen sein soll.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts auch insoweit aufzuheben,

als die Verpflichtungsklage abgewiesen wurde, und die

Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Sie tritt der Rechtsauffassung des Beklagten bei.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält ebenfalls die Versorgungsämter für befugt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sowie für Erleichterungen bei den Telefongebühren festzustellen. Diese Zuständigkeit greife nicht entgegen der Verfassung in die Regelungskompetenz der Länder ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin haben Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Eine Verweisung an das Landessozialgericht (LSG) gemäß § 170 Abs 4 SGG ist nicht tunlich.

Die Sprungrevision des Beklagten richtet sich zulässigerweise entsprechend seiner formalen Beschwer allein gegen die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gegeben seien. Die Beschwer folgt aus dem Abweichen des Urteilstenors vom Antrag des Beklagten (§ 123 SGG; BSGE 11, 161, 162). Ungeachtet dessen ist auch der übrige Teil des Urteils, durch den die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zu einer gegenteiligen Feststellung abgewiesen worden ist, Gegenstand des Revisionsverfahrens. Diese Teilentscheidung könnte sonst, falls sie rechtskräftig geworden wäre (§ 141 Abs 1 SGG), einer neuen Sachentscheidung im Sinne des Revisionsbegehrens entgegenstehen. Die Rechtskraft könnte nämlich auch die die Klageabweisung tragende Begründung erfassen (BSGE 14, 99, 101 f = SozR Nr 8 zu § 141 SGG; BSGE 35, 228, 231 = SozR 15 zu § 160 SGG; BSGE 39, 14, 18 = SozR 3640 § 4 Nr 1); denn eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, die das SG damit getroffen hat, könnte nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, von dem die §§ 180 bis 182 SGG ausgehen (vgl BSGE 50, 111, 115 = SozR 1500 § 181 Nr 1), auch dann rechtskräftig werden, wenn sie bloß in den Urteilsgründen enthalten ist. Diese Rechtskraft könnte zugleich für das weitere Verfahren über die Anfechtungsklage als einheitlichen Klageanspruch (BSGE 12, 185, 187 = SozR Nr 25 zu § 55 SGG) verbindlich wirken. Gleichwohl ist dieser Teil des Urteils des SG ebenfalls im Revisionsverfahren angefochten.

Der Schriftsatz der Klägerin, der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) beim BSG eingegangen ist, ist gemäß ihrer nachträglichen klarstellenden Erklärung als Anschlußrevision zu verstehen. Diese ist binnen der genannten Frist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (§ 202 SGG iVm § 556 Zivilprozeßordnung -ZPO-; BSGE 8, 24). Ein entsprechendes Begehren hat die Klägerin von vornherein fristgerecht genügend deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie sich gegen die Auffassung des SG, die Versorgungsverwaltung sei für die begehrte Entscheidung nicht zuständig, gewandt und ergänzend auf die Revisionsbegründung des Beklagten bezogen hat. Sie hat damit auch das angefochtene Urteil hinreichend bezeichnet (§ 556 Abs 2 Satz 3 iVm § 553 Abs 1 ZPO iVm § 164 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGG). Selbst wenn zugleich mit der Anschlußrevision, abweichend von § 164 Abs 2 SGG, eine Begründung verbunden sein müßte (§ 556 Abs 2 Satz 2 ZPO), wäre dies durch die ergänzende Bezugnahme auf die Revisionsbegründung gegeben. Die erforderliche Beschwer (BSGE 37, 28, 35 = SozR Nr 4 zu § 556 ZPO), besteht ebenfalls, soweit sich die Anschlußrevision gegen das Urteil des SG richtet.

Das SG hat zu Unrecht die Versorgungsbehörden des Beklagten für nicht zuständig erklärt, darüber zu entscheiden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin angestrebte Gebührenbefreiung bestehen.

Nach § 3 Abs 4 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft - Schwerbehindertengesetz - vom 29. April 1974 (BGBl I 1005) in der Fassung des 8. Gesetzes zur Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - 8. AnpG-KOV - vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1481), neuerdings in der Neufassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl I 1649) treffen die Verwaltungsbehörden, die das BVG durchführen, die erforderlichen Feststellungen, wenn eine Vergünstigung für Schwerbehinderte (§ 1) von einem "weiteren gesundheitlichen Merkmal" neben der MdE abhängt. Zuständig sind die Versorgungsbehörden des Beklagten (§ 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG- vom 2. Mai 1955 - BGBl I 202 -/ 6. Mai 1976 - BGBl I 1169 -, § 85 Abs 2 Nr 1 SGG iVm § 3 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der KOV vom 12. März 1951 - BGBl I 169 -/ 24. Juli 1972 - BGBl I 1284 -). Als solche "gesundheitlichen Merkmale" kommen auch Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 1 Abs 1 Nr 3 der Bayerischen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. September 1975 (GVBl 341) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Juli 1978 (GVBl 505) - RGVO - in Betracht. Demnach müßte ein Behinderter, der um 80 vH in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, außerdem entweder infolge seines Leidens ständig an die Wohnung gebunden sein (Buchstabe a) oder wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Buchstabe b); nach § 1 Abs 1 Nr 3 der Verordnung vom 24. März 1981 (GVBl 74) genügt ein Zustand iS von b) (a.F.). Die Versorgungsbehörden werden hierbei im Verfahren nach § 3 Abs 1 SchwbG tätig (§ 3 Abs 4), dh in der Zeit vor dem 1. Januar 1981 entsprechend dem KOVVfG (§ 3 Abs 1 Satz 2 SchwbG, neuerdings teilweise geändert durch Art 2 §§ 16 und 40 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB 10- vom 18. August 1980 - BGBl I 1469). Die abschließende Entscheidung ist ein "Bescheid" mit der Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes (§ 22 KOVVfG aF, § 31 SGB 10). Dieser kann im sozialgerichtlichen Verfahren angefochten werden (§ 3 Abs 6 SchwbG). Eine unanfechtbar und damit verbindlich gewordene Feststellung nach § 3 Abs 4 SchwbG (§ 24 KOVVfG aF, § 77 SGG) bildet die Grundlage für einen Ausweis; in diesen ist das entsprechende Merkmal einzutragen, hier gekennzeichnet durch "RF" (§ 3 Abs 5 S. 1 und 5 SchwbG, §§ 1 und 3 Abs 1 Nr 4 Ausweisverordnung vom 15. Mai 1981 - BGBl I 341). Diese Abkürzung erklärt sich durch einen weiteren Verwendungszweck: Wer von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder wer die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, ohne daß bereits für das Rundfunkgebührenrecht die Freistellung ausgesprochen ist, erhält Erleichterungen bei den Fernsprechgebühren - eine günstigere Grundgebührengruppe und 30 freie Gesprächsgebühreneinheiten monatlich - (Fernmeldevorschriften idF der Anlage 1 zu Art 2 Nr 1 Buchstabe a der 11. Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 29. Mai 1978 - BGBl I 647 - Nr. 1.1, zu Nr 1 und 2, Abs 5 bis 7, Anlage 2 zu Art 2 Nr 5 Buchst b, Nr 7.1, zu Nr 1 bis 8, Abs 3a bis 3c). Der Ausweis dient nach § 3 Abs 5 Satz 2 SchwbG (idF des Art 1 Nr 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 - BGBl I 989 -) "dem Nachweis für die Inanspruchnahme von ... Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen".

Über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entscheidet allerdings nach § 4 Abs 2 Satz 3 RGVO (§ 5 Abs 2 Satz 2 nF) die Rundfunkanstalt (dazu Bayer VGH, Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 1967, 332, 334). Sie wird dabei als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art 1 Abs 1 Satz 1 Bayer. Rundfunkgesetz idF vom 26. September 1973 - GVBl 563 -) im Bereich der öffentlichen Verwaltung tätig (BVerfGE 12, 205, 243 f, 246; 31, 323, 329; Bayer. VGH, DVBl 1967, 332, 333). Völlig frei ist die Anstalt - jedenfalls - bei der Entscheidung über den bevorrechtigten Personenkreis nach §1 Abs 2 RGVO und über den Beginn der Befreiung nach § 4 Abs 4 (§ 5 Abs 4 nF) RGVO.

Ob hingegen die im Schwerbehindertenverfahren begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Rundfunkanstalt rechtsverbindlich wirkt, ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Darüber haben unter Umständen die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu befinden, falls ein ablehnender rundfunkrechtlicher Bescheid gerichtlich kontrolliert werden soll. Den Streitstoff des jetzt anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens bilden dagegen allein Bestehen oder Nichtbestehen der speziellen gesundheitlichen Merkmale.

Entgegen der Auffassung des SG ist § 3 Abs 4 SchwbG nicht etwa verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Versorgungsbehörden nicht für das landesrechtliche Rundfunkgebührenrecht über die bezeichneten gesundheitlichen Voraussetzungen entscheiden dürften. Vielmehr haben sie eine solche Feststellung aufgrund eines rechtlich geschützten Interesses der Klägerin zu treffen. Gegen diese Zuständigkeit bestehen jedenfalls vorerst und von vornherein keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

An der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist die Klägerin schon deshalb hinreichend rechtlich interessiert, weil die Verbindlichkeit dieser Feststellung, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht bestehen, einer günstigen Entscheidung durch die Rundfunkanstalt rechtlich oder wenigstens tatsächlich - als gewichtiges Beweismittel - entgegenstehen könnte. Diese behördliche Äußerung ist mindestens beweiserheblich bedeutsam, und zwar für das Glaubhaftmachen der gesundheitlichen Voraussetzungen gem § 4 Abs 3 Satz 1 RGVO (§ 5 Abs 3 Satz 1 nF), dh für einen geringgradigeren als den vollen Nachweis (BSGE 6, 142, 144; 9, 209, 212 ff; 40, 23, 27 = SozR 4100 § 79 Nr 2; BSGE 45, 1, 10 = SozR 3900 § 40 Nr 9; SozR 5070 § 3 Nr 1). Die Beseitigung eines solchen tatsächlich belastenden Ausspruches könnte selbst dann, wenn dieser nicht für die Rundfunkanstalten bindend wirkte, verlangt werden, wie es das Bundesverwaltungsgericht neuerdings für schuldfeststellende Sprüche des Bundesoberseeamtes annimmt (BVerwGE 59, 319, 325 f).

Aber darüber hinaus kann der Antragsteller aufgrund einer gesetzlich geschützten Rechtsposition positiv von der Versorgungsbehörde fordern, daß sie die hier umstrittene Entscheidung über gesundheitliche Voraussetzungen iSd § 1 Abs 1 Nr 3 RGVO trifft. Solche Feststellungen nach § 3 Abs 4 SchwbG betreffen ebenso wie diejenigen über Behinderungen iSd § 1 Abs 1 und über den durch sie bedingten Grad der MdE nach § 3 Abs 1 und 3 SchwbG den Status des Schwerbehinderten. Für derartige Entschließungen sollen die Versorgungsbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich zuständig sein (Bericht des Abgeordneten Maucher für den Bundestags-Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung zu den Entwürfen des 8. AnpG-KOV, BT-Drucks 7/4960, S 5, vorletzter Spiegelstrich; zustimmend: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im "Einvernehmen mit dem Bayerischen Rundfunk" unter Nr 4.3.1 der Bekanntmachung vom 18. August 1978 - Amtsblatt A 180 -; Gröninger, SchwbG, 1980, § 3, Anm 1 und 7; Rewolle, SchwbG, 1980, § 3, Anm II, 3aE; Weber, SchwbG, Stand: Februar 1981, § 3, Anm 7; speziell für die RGVO: Grosser, Bayerische Verwaltungsblätter 1980, 487; anders zum Teil die Verwaltungspraxis: vgl Behn, ZfS 1979, 227, 232). Mittelbar bestätigt wird dieses Entscheidungsmonopol durch die Möglichkeit abweichender Regelungen gem § 34 Abs 1 SchwbG. Nach der Fassung des Satzes 1 der Vorschrift durch Art 2 Nr 1 Buchst a des 8. AnpG-KOV konnte die Landesregierung die Zuständigkeit für die Ausstellung von Ausweisen auf andere Behörden übertragen, jedoch nur, soweit andere Feststellungen als über Merkmale iSd § 3 Abs 1, 2 und 4 SchwbG erforderlich waren, und nicht für die Entscheidungen selbst. Nach der Neufassung durch Art 1 Nr 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1979 kann die Landesregierung lediglich die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen auch auf andere Behörden übertragen.

Wer als Schwerbehinderter für Erleichterungen auf verschiedenen Rechtsgebieten durch eine Abkürzungsformel bestimmte geistige oder körperliche Funktionsausfälle bestätigt haben will, muß um den Schutz personenbezogener Daten besorgt sein. Er hat ein verständliches und rechtliches Interesse daran, daß die ärztlich ermittelten Befunde nur einmal von einer Behörde ausgewertet werden. Er mag und soll sich nicht wiederholten Untersuchungen aus demselben Erkenntniszweck für verschiedene Verwaltungen unterziehen müssen. Nach der Grundtendenz der Datenschutzvorschriften sollen solche Befunderhebungen nicht im Detail unnötig weiteren Stellen zugänglich gemacht werden. Darauf nimmt § 65 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 - BGBl I 3015 - ausdrücklich Rücksicht. Die Pflicht, bei einer Untersuchung mitzuwirken (§ 62) besteht nicht, wenn ein Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse beschaffen kann. Ausnahmsweise wären Entscheidungen der hier begehrten Art, dh für Zwecke des Rundfunkgebührenrechts, von den Statusfeststellungen der Versorgungsbehörden auszunehmen, wenn sie zwecklos und nutzlos wären, keinen sinnvollen Verwendungszweck hätten und wenn deshalb das notwendige rechtliche Interesse nicht bestände. Das Gegenteil ist aber der Fall.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen, die die Klägerin festgestellt haben will, führen über das Rundfunkrecht hinaus, wie schon dargelegt, zu Vergünstigungen bei den Fernsprechgebühren. Die darüber von der Versorgungsbehörde getroffene Feststellung wirkt, unabhängig von einer Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, auch in diesem anderen Gebührenbereich entgegenkommend. Dagegen bestehen nicht einmal die verfassungsrechtlichen Bedenken, auf die das SG abgehoben hat (wie das SG auch OVG Bremen, ZfS 1981, 83; OVG Koblenz vom 6. November 1979 - 6 A 104/79 -; Wienke, Bayerische Verwaltungsblätter 1980, 489; Bayerische Staatskanzlei). Auf diesem Rechtsgebiet hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit (Art 73 Nr 7 GG).

Selbst wenn ein Schwerbehinderter im Einzelfall gesundheitliche Merkmale nach § 3 Abs 4 SchwbG ausschließlich für eine Verwendung gegenüber der zuständigen Rundfunkanstalt festgestellt haben will, ist er daran genügend rechtlich interessiert, ohne daß sein Bestreben an verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten scheiterte.

Jedenfalls ist eine solche positive Feststellung als Beweismittel für das Glaubhaftmachen bedeutsam, wie für die negative Entscheidung schon dargetan ist. Darüber hinaus wird sie auch wohl für das Rundfunkgebührenrecht statussichernd wirken. Für ein darauf zu stützendes Rechtsschutzinteresse genügt es, daß eine nicht verfassungswidrige Bindung im Rundfunkgebührenverfahren sehr wahrscheinlich ist. So ist es aber.

Über diese Streitfrage läßt sich keine ausschlaggebende Erkenntnis aus juristischen Unterscheidungen nach Tatbestands- oder Feststellungswirkung und nach deklaratorischer oder konstitutioneller Wirkung eines Verwaltungsaktes gewinnen. Ob mit einer Verwaltungsäußerung die eine oder andere Rechtswirkung dieser Art verbunden ist, muß nach Rechtsmaßstäben außerhalb dieser Rechtsinstitute beurteilt werden.

Immerhin hat eine nach § 3 Abs 4 SchwbG getroffene Feststellung, wie sie hier angestrebt wird, nachdem sie unanfechtbar geworden ist, über die Rechtsbeziehung zur Versorgungsverwaltung hinaus eine stärkere Rechtswirkung als eine für die Rundfunkanstalt abgegebene bloß unverbindliche gutachterliche Äußerung. Ein solches "Gutachten" wäre ebenso wie eine andere bloß vorbereitende Stellungnahme einer Verwaltungsbehörde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon gar nicht als ein Verwaltungsakt selbständig anfechtbar (vgl zu derartigen Fällen: BVerwGE 34, 65; 28, 145; 16, 116; 19, 94; 27, 354). Hingegen steht die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes für die in diesem Verfahren begehrte Feststellung nach den zuvor zitierten Vorschriften nicht in Frage.

Wenn verschiedene Verwaltungsbehörden über den gleichen Tatbestand im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsfolgen befinden, mag allgemein die eine Entscheidung nicht für die andere verbindlich sein (BFHE 58, 172; 58, 728; 59, 240; BVerwGE 6, 42; 15, 332, 334f; 21, 33, 35 ff; 34, 90, 91f; 35, 316, 317f; BSG SozR Nrn 7 und 9 zu § 1311 RVO; BSGE 28, 111, 113 = SozR Nr 6 zu § 250 RVO; BSGE 34, 289, 291 = SozR Nr 13 zu § 19 BVG; BSGE 37, 135, 136 = SozR 2200 § 250 Nr 1; BSGE 38, 232, 233f = SozR 5850 § 41 Nr 2; BSGE 38, 236, 237 = SozR 5850 § 41 Nr 3; BSGE 42, 264, 266 = SozR 7350 § 19 Nr 3; BSGE 44, 25, 27f = SozR 5800 § 1 Nr 1; SozR 3100 § 72 Nr 2; SozR 2200 § 176 c Nr 3; 2200 § 381 Nr 5). Hier ist jedoch das Verhältnis zwischen den Versorgungsbehörden zu den Behörden, die den Schwerbehinderten verschiedenartige Vergünstigungen gewähren, anders. Die Behörden der Versorgungsverwaltung haben im Schwerbehindertenrecht nicht über soziale Leistungen zu entscheiden wie bei ihren sonstigen Aufgaben innerhalb der sozialen Entschädigung (iSd §§ 5 und 24 SGB 1). Vielmehr haben sie stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben gesundheitliche Voraussetzungen festzustellen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit verschiedenartige Berechtigungen auslösen. Das oben beschriebene Regelungsmonopol spricht dafür, daß die Statusentscheidungen der Versorgungsbehörden nach § 3 Abs 1 und 4 SchwbG für die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden verbindlich sind. Wenn sie den Schwerbehinderten einen Zugang zu Erleichterungen auf verschiedenen Rechtsgebieten verschaffen sollen, müßte es diese Zielsetzung verbieten, die Rundfunkgebührenbefreiung von der Bindung an Feststellungen nach § 3 Abs 4 SchwbG auszunehmen.

Eine solche Ausnahme erscheint auch nicht als verfassungsrechtlich geboten.

Allerdings haben die Länder das Rundfunkgebührenrecht selbst kraft ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz sachlich- und verfahrensrechtlich zu regeln (Art 30 und 70 GG; BVerfGE 12, 205, 288; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum GG, Art 30, Rdn 1; Art 70, Rdn 12). Die Gesetzgebung im Rundfunkwesen steht mit Ausnahme der Sendetechnik (Art 73 Nr 7 GG) allein den Ländern zu (BVerfGE 12, 205, 225, 229, 230, 237, 238, 243f, 246, 248, 249; Bayer. VGH, aaO). Zur Länderzuständigkeit rechnet auch das Gebührenwesen und damit zwangsläufig das damit verbundene Verwaltungsverfahren (BVerwGE 29, 214, 215, 217; Bayer. VGH, aaO). Allerdings kann nach Art 7 Abs 1 Nr 1 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974 (Bekanntmachung für Bayern vom 25. April 1975 - GVBl 77 -), worauf die RGVO beruht, ua aus "sozialen Gründen" von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Damit verweist das Landesrecht auf Tatbestände, die im allgemeinen zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehören und daher vom Bund unter den Voraussetzungen des Art 72 Abs 2 GG, insbesondere um der Vereinheitlichung willen, geregelt werden dürfen. Ob auch die nach § 3 Abs 4 SchwbG festzustellenden gesundheitlichen Voraussetzungen zu diesem Bereich zu rechnen sind und ob deshalb der Bund festlegen durfte, welche Behörden für die Entscheidung zuständig sein sollen, könnte abschließend von den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der Verbindlichkeitsfrage zu entscheiden sein. Nach Auffassung des erkennenden Senats spricht aber viel für diese Kompetenz des Bundes, und das genügt für das rechtliche Interesse an der hier umstrittenen Feststellung. Das Schwerbehindertenrecht gehört insgesamt zum Sozialrecht im Sinn des SGB (vgl §§ 10, 20 und 29 SBG 1). Die Gesetzgebungszuständigkeit für dieses Gesetz steht dem Bund aus verschiedenen Gründen konkurrierend zu, teils wegen der Zugehörigkeit zu einigen sozialrechtlichen Leistungsbereichen wie Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung und Arbeitsförderung sowie zum Arbeitsrecht (Art 74 Nrn 10 und 12 GG; Gesetzesbegründung zum SGB 1, BT-Drucks 7/868, zu Art I § 10), teils wegen des Hauptzweckes des SchwbG, der "Eingliederung in Beruf, Arbeit und Gesellschaft" (vgl dazu BVerfGE 45, 376, 391 = SozR 2200 § 539 Nr 35), und damit wegen der Zuordnung zur Sozialhilfe, der früheren "öffentlichen Fürsorge" iSd Art 74 Nr 7 GG (BVerfGE 39, 148, 154, 155f; BVerfGE 42, 263, 281f; BVerfG -1. Senat- 10. März 1981 - 1 BvL 56/78, 57/78 und 58/78 -; Neue Jurist. Wochenschrift 1981, 2107 = Juristenzeitung 1981, 438; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, aaO, Art 74, Rdn 46, 48, 50; ebenfalls für weite Auslegung des Begriffes: "Fürsorge": BSGE 6, 213, 217 ff; BVerwGE 19, 94, 96f). Da in diesem Rechtsbereich der Status des Schwerbehinderten einheitlich geregelt werden soll, könnte die Festlegung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenbefreiung, die ihrerseits der Eingliederung des Schwerbehinderten in die Gesellschaft dient, der "öffentlichen Fürsorge" im bezeichneten verfassungsrechtlichen Sinn zuzurechnen sein. Fraglos ist diese Zuordnung zum Sozialrecht für andere Tatbestände, die zur Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht führen, insbesondere für diejenigen, die im Bezug von bestimmten sozialrechtlichen Leistungen bestehen (§ 1 Abs 1 Nr 4, 5 und 6, vgl auch Nrn 1, 2 und 7 RGVO). Überdies hat die RGVO selbst durch eine Verfahrensregelung zum Ausdruck gebracht, daß das Verfahren in den Bereich des Sozialhilferechts mindestens hineingreift. Nach § 5 Abs 2 Satz 2 nF entscheidet die Rundfunkanstalt über die Befreiung "auf Vorschlag der Gemeinde", so daß dieser Behörde eine Einwirkung auf die Sachentscheidung eingeräumt wird. Mit dieser Verwaltung ist aber eine Sozialhilfebehörde gemeint, wie § 4 Abs 5b iVm S 1 und 2 aF klarstellt (vgl dazu § 96 Bundessozialhilfegesetz, Art 9 und 11 Bayer. Ausführungsgesetz vom 13. Oktober 1976 - GVBl 455 -).

Selbst dann, wenn der hier umstrittene Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 3 RGVO nicht zum Schwerbehindertenrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört, wäre eine Konkordanz zwischen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für die Regelung der Befreiungstatbestände und der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes für die Ordnung des Schwerbehindertenverfahrens möglich (vgl zu einer ähnlichen Konfliktlage: BVerwGE 39, 100; 39, 110). Mit der Festlegung solcher Tatbestände im Landesrecht wäre vereinbar, daß der Bund nach Maßstäben des Schwerbehindertenrechtes sachlich begrenzt bestimmt, welche Behörden die gesundheitlichen Voraussetzungen festzustellen haben. Jedenfalls erscheint die Vorschrift des § 3 Abs 4 SchwbG für Fälle der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht so eindeutig verfassungswidrig, daß deshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung durch die Versorgungsverwaltung ausgeschlossen wäre. Bei dieser Abgrenzung ist vor allem zu bedenken, daß das Bundesrecht nach Art 31 GG Landesrecht "bricht" (vgl Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, aaO, Art 31, Rdn 2 und 7).

Einer Entscheidung nach § 3 Abs 4 SchwbG steht auch nicht die Zuordnung zu einer anderen Gerichtszuständigkeit für ablehnende Entscheidungen der Rundfunkanstalt entgegen. Die Zweigleisigkeit der gerichtlichen Kontrolle eröffnet keine Doppelgleisigkeit und keine Überschneidung. In einem Streitverfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit würde sich eine - erneute - Prüfung derjenigen Voraussetzungen erübrigen, über die bereits nach § 3 Abs 4 SchwbG - uU in einem Sozialgerichtsverfahren - entschieden worden ist.

Das SG hat nunmehr die angefochtenen Bescheide des Beklagten sachlich zu kontrollieren und auch darüber zu entscheiden, ob der Beklagte über die Festsetzung der MdE um 80 vH hinaus zu der Feststellung verpflichtet ist, daß die Klägerin infolge der Behinderungen ständig an die Wohnung gebunden ist oder nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Das SG hat ebenfalls über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.

 

Fundstellen

BSGE, 168

Breith. 1982, 520

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