(1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

 

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

 

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Erzeugnisse,

 

2.

Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung,

 

3.

Unterlagen über die Erzeugnisse,

 

4.

Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

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