BMF, 22.6.2012, IV A 4 - S 1450/09/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1.2013 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24.4.2012, IV A 4 – S 1451/07/10011 (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale
für den 21. Prüfungsturnus (1.1.2013)
BETRIEBSART[1] BETRIEBSMERKMALE Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe
  in EUR (G) (M) (K)
    über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 7.300.000 900.000 170.000
(H) steuerlicher Gewinn über 280.000 56.000 36.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 4.300.000 510.000 170.000
(F) steuerlicher Gewinn über 250.000 56.000 36.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 4.700.000 830.000 170.000
(FB) steuerlicher Gewinn über 580.000 130.000 36.000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 5.600.000 760.000 170.000
(AL) steuerlicher Gewinn über 330.000 63.000 36.000
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 140.000.000 35.000.000 11.000.000
(K) steuerlicher Gewinn über 560.000 190.000 46.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnah- men über 30.000.000 5.000.000 1.800.000
Unterstützungskassen (U)       alle
Land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten      
Betriebe Fläche 230.000 105.000 47.000
(LuF) oder steuerlicher Gewinn      
  über 125.000 65.000 36.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)   als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesell- schaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) Personenzusammen- schlüsse und Gesamt- objekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schrei- bens vom 13.7.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Abs.  
(bE) 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000
 

Normenkette

BpO 2000 § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 689

[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge