Gesetzestext

 

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 12 KO, § 49 VglO – § 98 RegE, § 93 RefE

1. Allgemeines

 

Rn 1

Ebenso wie die §§ 85, 86 knüpft auch § 87 als Folgeregelung an die mit der Verfahrenseröffnung nach § 240 ZPO i.d.F. des Art. 18 EGInsO eintretende Unterbrechungswirkung[1] an (vgl. § 249 ZPO). Im Gegensatz zu § 86, der Rechtsstreitigkeiten betrifft, die gegen die Teilungsmasse gerichtet sind, regelt die vorliegende Vorschrift, wie Rechtsstreitigkeiten oder sonstige von der Unterbrechungswirkung erfasste Verfahrensarten im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, wenn sie die Schuldenmasse betreffen; sog. Schuldenmassestreit. Sinngemäß ist die Vorschrift an den früheren § 12 KO angelehnt.[2] § 87 geht aber über die frühere Reichweite des § 12 KO hinaus. Dort waren nur Forderungen der Konkursgläubiger auf Sicherstellung oder Befriedigung erfasst. Daraus wurde abgeleitet, dass Gläubiger die Möglichkeit hatten, ihre Ansprüche gegen den Schuldner auch außerhalb des Konkursverfahrens durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits oder Erhebung einer neuen Klage zu verfolgen, wenn sie auf die Teilnahme am Konkursverfahren verzichteten.[3] Diese Möglichkeit sollte durch die Neuregelung des § 87 im Interesse einer klaren Rechtslage ausgeschlossen werden.[4] Es soll damit sichergestellt werden, dass ein Schuldner während eines Insolvenzverfahrens möglichst umfassend nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden kann, um dadurch eine Konzentration der Gläubiger im Verfahren herbeizuführen und den das Insolvenzrecht prägenden Gedanken der Gesamtvollstreckung stärker zu betonen.

[1] Vgl. allgemein zur Unterbrechung und ihren Rechtsfolgen die Kommentierung zu § 85 Rn. 1–4.
[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 265 – BT-Drs. 12/2443, S. 137.
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 265 = BT-Drs. 12/2443, S. 137; ebenso BGH NJW-RR 2005, 241 f. = ZInsO 2005, 95 (96); MünchKomm-Breuer, § 87 Rn. 1, 17; Uhlenbruck, § 86 Rn. 3, § 87 Rn. 12.

2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

 

Rn 2

Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit den Gläubigern auch nicht mehr, beispielsweise ihre Zinsforderungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner zu verfolgen.[6]

 

Rn 3

Das Vorgehen für die Insolvenzgläubiger richtet sich also nach den §§ 174 ff. Danach haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zunächst nach § 174 in der erforderlichen Form beim Verwalter zur Eintragung in eine Tabelle nach § 175 anzumelden. Forderungen nachrangiger Gläubiger können nur angemeldet werden, soweit das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesondert zur Anmeldung dieser Forderungen aufgefordert hat (vgl. § 174 Abs. 3 Satz 1). Danach werden die Insolvenzforderungen in einem Prüfungstermin nach ihrem Betrag und Rang ggf. erörtert und geprüft. Wird im Prüfungstermin oder im nachträglichen Prüfungsverfahren vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Gläubiger kein Widerspruch erhoben, so gilt die Insolvenzforderung als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen (vgl. § 178 Abs. 1 und 2). Diese Tabelleneintragung wirkt für die Forderungen in ihrem festgestellten Umfang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (vgl. § 178 Abs. 3). Durch diese Feststellung der Forderung zur Tabelle ist ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.[7]

 

Rn 4

Wird dagegen die Forderung vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten, so liegt es am Gläubiger, nunmehr die Feststellung seiner Forderung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1). Diese Feststellung wird im Wege der Klageerhebung gegen den Bestreitenden betrieben, für die unabhängig vom Gerichtsstand des Bestreitenden das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, oder das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört (§ 180 Abs. 1). Dabei ist die Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle zu richten. War hinsichtlich der bestrittenen Forderungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, so ist die Feststellung der Forderung zur Tabelle vom Gläubiger durch Aufnahme dieses unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben. Der ursprüngliche Klageantrag ist zu ändern auf Feststellung der Klageforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle.[8]

Fehlt die Anmeldung zur Insolvenztabelle oder wird die Forderung im Prüfungsverfahren weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Inso...

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