(1) 1Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. 2Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) 1Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 93 KO [Berufung der Gläubigerversammlung]

(1) Über die Berufung der Gläubigerversammlung beschließt das Gericht. …

(2) Die Berufung muß öffentlich bekanntgemacht werden. Der öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläubigerversammlung eine Vertagung der Verhandlung angeordnet wird.

 

§ 98 KO [Bekanntmachung des Gegenstandes der Beschlußfassung]

Der Gegenstand, über welchen in der Gläubigerversammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, muß bei der Berufung derselben öffentlich bekanntgemacht werden.

 

§ 15 Abs. 1 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(1) Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht einberufen. …

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