Rn 70

Die Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Steuerrecht wirft an zahlreichen Stellen erhebliche praktische Schwierigkeiten auf. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist dogmatisch mit Abs. 4 nur schwer zu vereinbaren.[154] Innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist erheblich umstritten, nach welchen Kriterien Verbindlichkeiten aus dem Steuerverhältnis als Insolvenzforderungen oder als Masseverbindlichkeiten einzustufen sind. Aus insolvenzrechtlicher Perspektive kommt es darauf an, wann der der Steuerforderung zugrundeliegende zivilrechtliche Sachverhalt verwirklicht wurde, der zur Entstehung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis führt.[155] Dieser zutreffenden Ansicht folgen der BGH und der I. Senat des BFH.[156] Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass steuerbare Leistungen des Insolvenzschuldners im Eröffnungszeitraum nicht zu Masseverbindlichkeiten führen.[157]

 

Rn 71

Der V. und nach lange abweichender Rechtsprechung mittlerweile auch der VII. Senat des BFH[158] legen die Begründetheit einer Steuerverbindlichkeit im Sinne des § 38 aus in der Form, dass es darauf ankomme, wann der Steuertatbestand nach steuerlichen Grundsätzen verwirklicht und damit abgeschlossen sei; auf die steuerliche Entstehung und die Fälligkeit komme es nicht an.[159] Als Konsequenz dieser sehr komplizierten und praktisch überaus aufwändigen Rechtsprechung sind Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer für Leistungen aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung Masseverbindlichkeiten.

[154] Krüger, ZInsO 2013, 2200, 2202 f.; Kahlert, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, S. 7 ff.; ders., DStR 2011, 1973.
[155] BFH DStR 2011, 1029 [BFH 23.02.2011 - I R 20/10] (BStBl. II 2011, S. 822, Rn. 12); Kahlert, EWiR 2011, 509 [BFH 23.02.2011 - I R 20/10]; BGH ZInsO 2006, S. 139 (zur Einkommensteuer); ZIP 2013, S. 1131 [BGH 18.04.2013 - IX ZR 90/10] (zur Körperschaftsteuer).
[156] BFH DStR 2011, 1029 [BFH 23.02.2011 - I R 20/10] (BStBl. II 2011, S. 822, Rn. 12); Kahlert, EWiR 2011, 509 [BFH 23.02.2011 - I R 20/10]; BGH ZInsO 2006, 39 (zur Einkommensteuer); ZIP 2013, 1131 [BGH 18.04.2013 - IX ZR 90/10] (zur Körperschaftsteuer).
[157] Vgl. Farr, DStR 2007, 706, 708.
[158] Der VII. Senat (mit Zuständigkeit für die Abrechnungsbescheide einschließlich der Aufrechnungen) hat sich dieser Sichtweise nach jahrelanger abweichender Rechtsprechung jüngst angeschlossen. BFH(BStBI. II 2013, S. 36; Kahlert, ZIP 2013, 500.
[159] BFH NZI 2009, 447 [BFH 29.01.2009 - V R 64/07] (BStBl. II 2009, S. 682) für die Ist-Versteuerung und BFH NZI 2011, 336 [BFH 09.12.2010 - V R 22/10] (BStBl. II 2011, S. 996) für die Soll-Versteuerung.

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