Rn 23

Abs. 4 regelt Verfahrensfragen, soweit der Pfändungsschutz im Streit steht, auf den Abs. 1 Satz 2 verweist (Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen, gleichgestellten Einkünften und Altersrenten). Obwohl es sich um ordentliche Pfändungsschutzvorschriften der Einzelzwangsvollstreckung handelt, ist das Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren zuständig, da ihm alle relevanten Informationen vorliegen[50] und es daher sachnäher entscheiden kann.[51] Diese Anordnung gilt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 schon im Eröffnungsverfahren, weil die Unterlagen regelmäßig mit dem Eröffnungsantrag bei Gericht vorliegen sollen.[52]

Alle anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pfändungsschutz und Massezugehörigkeit – auch soweit die Ausnahmen des § 36 InsO betroffen sind – entscheidet das Vollstreckungsgericht.[53]

 

Rn 24

Das Gesetz trifft keine Anordnung zur funktionellen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Insoweit bleibt es bei der Regelzuständigkeit des Richters im eröffneten Verfahren und der des Rechtspflegers im Eröffnungsverfahren.[54] Die Entscheidung ergeht als Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen ist.[55]

[50] BT-Drs. 14/6468, S. 17.
[52] So jedenfalls die Auffassung der BegrRechtsA BT-Drs. 14/6468, S. 17.
[54] So schon zur früheren Rechtslage: Steder, ZIP 1999, 1874, 1877.
[55] Keller, NZI 2001, 449, 452.

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