Rn 1

§ 183 Abs. 1 regelt die subjektiven Grenzen rechtskräftiger Entscheidungen über das Feststellungsbegehren: Ergeht auf der Grundlage der §§ 179 ff. eine rechtskräftige Entscheidung dahin, dass eine angemeldete und bestrittene Forderung festgestellt oder ein erhobener Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt diese Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

 

Rn 2

Die Norm ist im Zusammenhang mit § 178 zu sehen und entspricht der bisherigen Regelung in § 147 Satz 1 KO, allerdings ergänzt um die Klarstellung, dass die Wirkung gleichermaßen gegenüber dem Insolvenzverwalter eintritt.[1]

 

Rn 3

Auch wenn hinsichtlich einzelner Forderungen nur Widersprüche einzelner Gläubiger vorliegen und die Widersprüche allein auf Risiko des Widersprechenden verfolgt werden, wirkt eine rechtskräftige Feststellung der Forderung oder die Bestätigung des Widerspruchs doch zugunsten bzw. zu Lasten aller Gläubiger.[2]

 

Rn 4

Die rechtskräftige Feststellung der Forderung wirkt – wie bisher[3] – auch gegenüber dem Insolvenzschuldner. Hat dieser der Forderung nicht widersprochen, kann nach § 201 Abs. 2 aus der rechtskräftigen Entscheidung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstreckt werden. Wurde die Forderung dagegen gleichfalls von dem Schuldner bestritten, hindert dieses zwar nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung der Forderung,[4] eine Vollstreckung kann gemäß § 201 Abs. 2 jedoch nicht gegen den Schuldner betrieben werden. Dem Gläubiger bleibt in diesem Fall nur die normale Leistungsklage nach Verfahrensaufhebung, auch wenn die angemeldete und zunächst ebenfalls vom Verwalter bestrittene Forderung sodann durch rechtskräftige Entscheidung zur Tabelle festgestellt wurde.

[1] Vgl. BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 414.
[2] BGHZ 3, 385 (390).
[3] OLG Hamm ZIP 1993, 444 (445) [OLG Hamm 06.07.1992 - 31 U 13/92]; Kuhn/Uhlenbruck, § 147 Rn. 2.
[4] Eine Ausnahme besteht lediglich im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff.). Dort hindert ein Widerspruch des Schuldners nicht nur die spätere Vollstreckung, sondern gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 bereits die Feststellung der Forderung.

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