Rn 16
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts und damit für die Schätzung der Quote ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bzw. im Falle des § 180 Abs. 2 der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 250 ZPO. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kommt es also darauf an, ob bei Erhebung der Klage nach der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung mit einem Betrag aus der Insolvenzmasse von bis zu 5.000,- EUR (dann Amtsgericht) oder mehr (dann Landgericht) zu rechnen ist.[32] Für die Rechtsmittelbeschwer ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels abzustellen; mit Blick auf die Gebühren kommt es auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an (vgl. § 40 GKG).[33] Sofern Umstände unberücksichtigt geblieben sind, die zu dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitpunkt im Rahmen der Schätzung erkennbar waren und hätten berücksichtigt werden müssen, darf der zunächst angenommene Streitwert berichtigt werden.[34] Soweit aber die Schätzung zutreffend war, ist eine nachfolgende Änderung der Quotenaussicht – also eine nicht vorhersehbare Veränderung der Teilungs- oder Schuldenmasse – für den Streitwert nicht mehr von Bedeutung.[35]
Rn 17
§ 182 ist auch einschlägig, wenn ein Rechtsstreit, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig ist, nach Maßgabe des § 180 Abs. 2 aufgenommen wird.[36] Allerdings gilt § 182 nur für das weitere Verfahren; es erfolgt keine rückwirkende Anwendung des § 182.[37] Die sachliche Zuständigkeit bleibt bestehen; auch für die Rechtsmittelbeschwer ist bei einem bereits eingelegten Rechtsmittel auf den bisherigen Wert abzustellen. War also bei Berufungseinlegung die Berufungssumme erreicht und wird nachfolgend der Rechtsstreit infolge der Insolvenzeröffnung unterbrochen und sodann wieder aufgenommen, so bleibt die eingelegte Berufung zulässig, selbst wenn unter Anwendung von § 182 die Berufungssumme nunmehr nicht mehr erreicht würde.[38] Schließlich richten sich auch die bereits vor Aufnahme entstandenen Gebühren nach dem ursprünglichen Wert.[39]
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