Rn 1

§ 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Gerichts- und Anwaltsgebühren).

 

Rn 2

Es kommt nach § 182 nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung an, sondern auf die Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[1] Damit wird eine deutliche Reduzierung des Streitwerts erreicht. Die Regelung entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse. Sie dient zudem der Verringerung der Verfahrenskosten und damit des Kostenrisikos beider Parteien.[2] Anderenfalls wäre die Erhebung einer Feststellungsklage in den meisten Fällen ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen. § 182 führt erstinstanzlich häufig zu einer sachlichen Zuständigkeit des Amts-, nicht des Landgerichts, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll.[3]

[1] Dies war schon herrschende Auffassung zur KO (OLG Hamburg ZIP 1989, 1345 (1345) [OLG Hamburg 20.09.1989 - 1 W 23/89]; Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 579 (606) Rn. 53 m. w. N. zum Streitstand nach der KO in Fn. 113).
[2] FK-Kießner, § 182 Rn. 3.
[3] MünchKomm-Schumacher, § 182 Rn. 1 m. w. N.

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