Rn 1
§ 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Gerichts- und Anwaltsgebühren).
Rn 2
Es kommt nach § 182 nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung an, sondern auf die Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[1] Damit wird eine deutliche Reduzierung des Streitwerts erreicht. Die Regelung entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse. Sie dient zudem der Verringerung der Verfahrenskosten und damit des Kostenrisikos beider Parteien.[2] Anderenfalls wäre die Erhebung einer Feststellungsklage in den meisten Fällen ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen. § 182 führt erstinstanzlich häufig zu einer sachlichen Zuständigkeit des Amts-, nicht des Landgerichts, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll.[3]
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