Rn 3

Bestritten ist eine Forderung, wenn im Prüfungstermin (vgl. § 176) oder im Falle verspäteter Anmeldung bzw. nachrangiger Forderungen im besonderen Prüfungstermin bzw. im angeordneten schriftlichen Prüfungsverfahren (vgl. § 177 Abs. 1 und 2) ein Widerspruch gegen die angemeldete Forderung erhoben wird.

 

Rn 4

Die bisher streitige Frage der Folge eines sog. vorläufigen Bestreitens ist nunmehr aus dem Wortlaut der Vorschrift heraus geregelt, wenn auch die BegrRegE[2] hierzu keine Auskunft gibt. Während § 146 KO den Gläubigern "streitig gebliebener Forderungen" die Feststellung der Forderung zubilligte, spricht § 179 Abs. 1 nur davon, dass eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger "bestritten worden" ist. Allein die Handlung des Bestreitens gibt die Möglichkeit der Feststellungsklage, nicht mehr das Ergebnis ("streitig geblieben") ist entscheidend. Auch ein vorläufiges Bestreiten ist damit ein Bestreiten, das die in §§ 179, 180 dargelegten Folgen auslöst.[3]

[2] BegrRegE zu § 179 InsO, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 412.
[3] Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Frage der Kostenverteilung vgl. § 178 Rn. 6.

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