Rn 2

Der Widerspruch kann sich inhaltlich auf alle Tatsachen beziehen, die im Rahmen der nach § 174 vorzunehmenden Anmeldung von Bedeutung sind, mithin auf

  • den Grund der Forderung,
  • die Höhe der Forderung,
  • das Bestehen von Einwendungen und Einreden gegen die Forderung[1]
  • den angemeldeten Rang (§§ 38 oder 39) der Forderung,
  • die Frage der Inhaberschaft des anmeldenden Gläubigers und
  • die Anmeldbarkeit der Forderung überhaupt.[2]
 

Rn 3

Auch ein Bestreiten unter Vorbehalt (sog. vorläufiges Bestreiten) ist möglich, wenn z.B. im Prüfungstermin für den Verwalter noch nicht erkennbar ist, ob der angemeldete Anspruch begründet ist oder nicht. Die Rechtswirkungen des vorläufigen Bestreitens waren schon nach bisheriger Rechtslage umstritten.

 

Rn 4

Nach einer Ansicht bedeutet ein vorläufiges Bestreiten im ersten Termin nicht schon, dass die Forderung i.S.d. § 146 Abs. 1 KO streitig geblieben ist. Der Verwalter mache lediglich deutlich, dass er sich noch nicht endgültig entschieden habe, ob er die Forderung anerkenne oder bestreite. Zum Teil wird deshalb die Klage als zur Zeit unzulässig behandelt,[3] während andere Vertreter dieser Ansicht die Klage zwar als zulässig erachten, aber den Gläubiger im Falle der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bzw. der Klageerhebung aufgrund des nur vorläufigen Bestreitens die Kosten des Feststellungsprozesses im Falle eines Anerkenntnisses von Seiten des Verwalters gemäß § 93 ZPO tragen lassen, da der Verwalter keinen Anlass zur Verfahrensaufnahme bzw. Klagerhebung gegeben habe.[4]

 

Rn 5

Nach der Gegenansicht ist auch ein vorläufiges Bestreiten als vollwertiges Bestreiten anzusehen, weil die Möglichkeit eines nur vorläufigen Bestreitens im Gesetz nicht vorgesehen sei und der Verwalter darüber hinaus die Möglichkeit habe, auf eine Vertagung des Prüfungstermins hinzuwirken, wenn er aufgrund des Umfangs der vorzunehmenden Prüfungen nicht in der Lage sei, sich endgültig zu erklären.[5] Gleichwohl müsse der Gläubiger den Verwalter vor Klagerhebung auffordern, sich abschließend zu erklären, wolle er nicht der Kostenfolge aus § 93 ZPO ausgesetzt sein, wenn der Verwalter im Prozess die Forderung anerkenne.[6] Lediglich dann, wenn mit einer Erklärung des Verwalters nicht mehr zu rechnen sei, könne der Gläubiger ohne das Kostenrisiko aus § 93 ZPO sofort Klage erheben.[7]

 

Rn 6

Für die erstgenannte Auffassung und damit für die Zulässigkeit des vorläufigen Bestreitens spricht nunmehr auch der Wortlaut des § 179, der im Gegensatz zu § 146 Abs. 1 KO nicht mehr von streitig gebliebenen Forderungen spricht, sondern nur noch fordert, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist (vgl. § 179 Rn. 4). Dieses führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit einer vom Gläubiger daraufhin erhobenen Feststellungsklage, da auch ein vorläufiges Bestreiten ein Feststellungsinteresse des Gläubigers nicht ausschließt. Das Kostenrisiko des Feststellungsprozesses kann der Verwalter aber dann gemäß § 93 ZPO durch sofortiges Anerkenntnis auf den Gläubiger abwälzen, wenn dieser ihm vor Klagerhebung keine angemessene Frist zur Erklärung über die Endgültigkeit des Bestreitens gesetzt hat.[8]

 

Rn 7

Um den nicht im Prüfungstermin anwesenden Gläubigern die Vorläufigkeit des Bestreitens deutlich zu machen, sollte im Hinblick auf den geänderten Wortlaut des § 179 Abs. 1 jetzt auch eine diesbezügliche Tabelleneintragung ("Vom Verwalter vorläufig bestritten") zulässig sein.

 

Rn 8

Seinen Widerspruch zu begründen, ist der Widersprechende im Übrigen nicht verpflichtet.

 

Rn 9

Rechtzeitig innerhalb der Anmeldefrist angemeldete Forderungen werden – wie bisher auch – im Rahmen des Prüfungstermins geprüft, so dass weiterhin davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch nur mündlich im Termin erhoben werden kann und schriftliche Geltendmachung unerheblich ist.[9]

 

Rn 10

Gleichfalls keine ausdrückliche Regelung über die Art und Weise der Erhebung des Widerspruchs enthält das Gesetz für die jetzt neuen Fälle, in denen zur Prüfung verspätet angemeldeter Forderungen oder für nachrangige Forderungen in Anwendung des § 177 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs. 2 kein nachträglicher Prüfungstermin, sondern das schriftliche Prüfungsverfahren angeordnet wird. Hier steht keinem der Widerspruchsberechtigten die Möglichkeit zu, seinen Widerspruch mündlich geltend zu machen. Der Widerspruch ist deshalb in diesen Fällen schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben.

 

Rn 11

Ein Widerspruch bei dem Verwalter ist unerheblich, da die Forderung aufgrund der mit der Feststellung verbundenen Wirkungen des § 178 Abs. 3 im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsverfahrens festgestellt werden muss (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 1). Der Verwalter wird allerdings als verpflichtet anzusehen sein, einen bei ihm eingehenden Widerspruch an das Insolvenzgericht weiterzuleiten.

[1] Häsemeyer, Rn. 22.22 u. 22.25.
[2] Kilger/K. Schmidt, KO § 144 Anm. 1.
[3] LG Koblenz KTS 1966, 254 (256); LG Detmold KTS 1976, 151 (152); Künne, KTS 1980, 297 (299 f.). Die Klage soll hiernach aber dann zulässig werden, wenn ...

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