Rn 8

Es steht dem Verwalter frei, wie er die Eintragungen der Forderungen zeitlich organisiert.[13] Entscheidend ist, dass die Eintragung der Forderungen in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen und so rechtzeitig erfolgt, dass die Frist des Satzes 2 gewahrt ist. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Verwalterbüros dürfte mithin – von Ausnahmen abgesehen – eine unverzügliche Eintragung zu fordern sein.

[13] Der RegE (siehe § 202 Abs. 2 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 42) ging davon aus, dass jede Forderung nach ihrer Anmeldung "sofort" in die Tabelle einzutragen ist – allerdings nach dem Vorschlag des RegE von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, da die Führung durch den Verwalter erst vom Rechtsausschuss durchgesetzt wurde. Diese Zeitbestimmung ist im endgültigen Gesetzestext nicht mehr enthalten.

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