Rn 65

Unter den Voraussetzungen des § 103 steht dem Insolvenzverwalter[79] das Recht zu, anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil zu verlangen.

 

Rn 66

Mit der Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter ändert sich die Rechtsqualität der wechselseitigen Ansprüche; die zunächst aufgrund Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren Erfüllungsansprüche werden originäre Forderungen der und gegen die Insolvenzmasse.[80] Demgegenüber hat die Erklärung des Insolvenzverwalters, es bei der Nichterfüllung zu belassen, lediglich deklaratorische Bedeutung, der bereits mit Verfahrenseröffnung eingetretene Rechtszustand wird nicht mehr verändert.

 

Rn 67

Mit den zu beachtenden Ausnahmen in § 107 Abs. 1 und § 106 hat allein der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Vertragserfüllung zu verlangen.

 

Rn 68

§ 103 setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, einem vorläufigen Insolvenzverwalter steht das Wahlrecht nicht zu, unabhängig davon, ob auf ihn bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 22 Abs. 1 übergegangen ist.[81] Das Wahlrecht steht dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren demgemäß auch dann zu, wenn er selbst im Insolvenzantragsverfahren als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter einen gegenseitigen Vertrag mit Wirkung für und gegen die (spätere) Insolvenzmasse abgeschlossen oder einem solchen Vertragsabschluss durch den Schuldner als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugestimmt hat.[82]

 

Rn 69

Bei der Ausübung des Wahlrechts ist der Insolvenzverwalter innerhalb der Grenzen des § 242 BGB grundsätzlich frei. Maßstab für die Entscheidung ist das Interesse der Gläubigergesamtheit.

[79] Bei der Eigenverwaltung dem Schuldner (§ 279 Satz 1), beim vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder (§ 313).
[81] Uhlenbruck-Berscheid, § 103 Rn. 62; Kübler/Prütting-Tintelnot, § 103 Rn. 51; MünchKomm-Huber, § 103 Rn. 150; Hess/Weis/Wienberg, § 103 Rn. 85.
[82] MünchKomm-Huber, § 103 Rn. 151; Nerlich/Römermann-Balthasar, § 103 Rn. 38; HK-Marotzke, § 103 Rn. 57.

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