Leitsatz

1. Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen.

2. Zur Zulässigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 18 Abs. 12 KraftStG a.F., § 2 Abs. 2a KraftStG a.F., § 171 Abs. 10 AO, §§ 193 ff. GVG

 

Sachverhalt

Ein als Kastenwagen ausgeführter Transporter mit verblechter fahrzeughoher Trennwand zum Führerhaus war als LKW zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung I waren 6 Sitzplätze eingetragen, wobei unter Bemerkungen zu diesem Eintrag angegeben war "max. S-Pl.".

Das HZA behandelte das Fahrzeug bei der Festsetzung der KraftSt als PKW, weil die zur Personenbeförderung dienende Fläche größer als die zum Lastentransport dienende Fläche sei. Dies ergebe sich aus der Feststellung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug über 6 Sitzplätze verfüge. Wegen § 18 Abs. 12 KraftStG a.F. sei die Zulassung als LKW nicht bindend für die KraftSt.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Halter Klage. Das FG stellte fest, dass das Fahrzeug nur über Sitzplätze in der ersten Reihe verfügte und nicht zur Ausrüstung mit weiteren Sitzplätzen vorbereitet war. Die Ladefläche war deshalb nach Ansicht des FG größer als die zur Personenbeförderung dienende Fläche. Das FG gab der Klage statt und entschied, das Fahrzeug sei nicht als PKW zu besteuern. Die Zulassungsbehörde habe nicht bindend die Anzahl von 6 Plätzen festgestellt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, 8 K 8022/18, Haufe-Index 13569875).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des HZA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. In materieller Hinsicht betrifft das Urteil die Besteuerung von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht, die vom Hersteller in unterschiedlichen, teils dem Personen- und teils dem Lastentransport dienenden Ausführungen auf den Markt gebracht werden. Aus Vereinfachungsgründen beschaffen sich die Hersteller nicht für jede einzelne Ausführung eine eigenständige Typengenehmigung. Dann kann es – wie im Urteilsfall – vorkommen, dass die Zulassungsbescheinigung die maximale Anzahl von Sitzplätzen für verschiedene Ausführungen des Fahrzeugs ausweist, die konkrete Sitzplatzanzahl aber nicht ausgewiesen ist.

2. Ist das Fahrzeug als LKW zugelassen, sollte wegen der heute für die KraftSt maßgebenden Feststellungen der Zulassungsbehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG) an sich kein Zweifel daran bestehen, dass auch für Zwecke der KraftSt von einem LKW auszugehen ist. Infolge einer Übergangsregelung in § 18 Abs. 12 KraftStG a.F., wonach leichte Nutzfahrzeuge entsprechend der früheren Fassung des KraftStG mit den ungünstigeren CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für PKW statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für LKW besteuert werden sollten, wenn sie ganz überwiegend zur Nutzung als PKW konzipiert sind, konnte an die Zulassung als PKW insoweit nicht angeknüpft werden. Deshalb war in solchen Fällen nach den tatsächlichen Umständen zu entscheiden, ob das Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut war. Dazu wurde u.a. auf das Verhältnis der für Personen- und Lastentransport verfügbaren Nutzfläche des Fahrzeugs abgestellt. Weist die Zulassung des Fahrzeugs eine maximale Sitzplatzanzahl aus, kann diese Zahl für die Verhältnisrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Nach Meinung des BFH sollte es dann auf die konkrete Sitzplatzanzahl ankommen.

Übergangsregelung in 2020 ausgelaufen

Die dem Urteil zugrunde liegende nachteilige Regelung für leichte Nutzfahrzeuge in § 18 Abs. 12 KraftStG ist mit Wirkung ab dem 23.10.2020 aufgehoben worden (BGBl I 2020, 2184).

3. Verfahrensrechtlich enthält das Urteil erstmals eine höchstrichterliche Aussage zu der Frage, ob Beratungen des Gerichts auch im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden dürfen. Der BFH bejaht dies unter der Voraussetzung, dass

  • das Kollegium nur aus Berufsrichterinnen und -richtern besteht,
  • sämtliche Mitglieder des Kollegiums teilnehmen und mit der Verfahrensweise einverstanden sind,
  • die Teilnehmer jederzeit und gleichzeitig in Ton und Bild miteinander kommunizieren können,
  • eine gesicherte Datenverbindung besteht, die das Beratungsgeheimnis schützt,
  • jede Person bis zur Abstimmung eine Präsenzberatung verlangen kann.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.2.2021 – IV R 35/19

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