BMF, 20.9.1993, IV B 3 - S 1900 - 73/93

Bezug: BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1985 IV B 2 - InvZ 1200 - 6/85>IV B 2 - InvZ 1200 - 6/85/IV B 2 - S 1900 - 25/85>IV B 2 - S 1900 - 25/85 (BStBl I S. 683), vom 31. Dezember 1986 - Tz. 45 - (BStBl 1987 I S. 51), vom 27. Dezember 1989 - Tz. 13 und 16 - (BStBl I S. 518) und vom 29. März 1993 - Tz. 6 - (BStBl I S. 279)

Nach den o. a. Verwaltungsanweisungen liegen bei einer Betriebsaufspaltung die Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen (Bindungsvoraussetzungen) im Sinne des EStG § 7 d Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 EStG, des EStG § 7 e Abs. 1 EStG, des EStG § 7 g Abs. 2 Nr. 2 EStG, des BerlinFG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BerlinFG, des BerlinFG § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BerlinFG, des FörderG § 2 Nr. 2 FörderG, des ZRFG § 3 Abs. 2 ZRFG sowie des InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des InvZulG 1986 § 4 Abs. 2 und des InvZulG 1986 § 4 a Abs. 2 InvZulG 1986 ausnahmsweise auch dann vor, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen übertragen oder zur Nutzung überlassen wird. Dies gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung unabhängig davon, ob das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind oder eine Betriebsaufspaltung lediglich aufgrund tatsächlicher Beherrschung besteht.

Nach dem o. a. BFH-Beschluß vom 26. März 1993 ist dagegen eine Ausnahme von der Bindungsvoraussetzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nur möglich, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Entscheidung, ob die Bindungsvoraussetzungen vorliegen, die Grundsätze des o. a. BFH-Beschlusses bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1993 zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen übertragen oder erstmals zur Nutzung überlassen werden.

 

Normenkette

EStG § 7d Abs. 6

EStG § 7e Abs. 1

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2

BerlinFG § 14 Abs. 1

BerlinFG § 19 Abs. 3

FördG § 2 Nr. 2

ZRFG § 3 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 803

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