Leitsatz

1. Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26.8.1992, I R 24/91, Haufe-Index 64475, BStBl II 1992, 977).

2. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 EStG, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der eine Lizenzspielermannschaft in der Fußball-Bundesliga unterhielt. Nach einer Beratung des DFB mit den Steuerberatern und Schatzmeistern der Bundesligavereine beschloss er, die "Spielerwerte" künftig nicht mehr zu aktivieren. Das FA folgte dem nicht.

Die deswegen erhobene Klage hatte nur teilweise (betreffend Provisionen an Spielervermittler und für Ausbildungsvergütungen wegen "eingekaufter" Amateure) Erfolg (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2010, 1 K 466/07, Haufe-Index 2628059).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin vollends zurück, jene des FA nur hinsichtlich der Ausbildungsvergütungen sowie solcher Vermittlungsprovisionen, die für ablösefreie Spieler aufgewendet worden waren; hinsichtlich der übrigen Provisionen hatte das FA hingegen Erfolg.

 

Hinweis

1. Mit dieser Entscheidung hat der BFH im Ergebnis lediglich seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler" ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.

2. Dass über die Aktivierungsfrage überhaupt noch einmal nachgedacht werden musste, hat zwei Gründe:

a) Der eine Grund resultiert aus dem wohl allseits bekannten EuGH-UrteilBosman aus dem Jahr 1995 (EuGH, Urteil vom 15.12.1995, C-415/93, Slg. 1995, I 4921). Danach verstößt es gegen die unionsrechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn Profi-Fußballern ein Vereinswechsel nur gegen eine Ablösesumme ermöglicht wird. Der "ethisch" vielleicht naheliegende Einwand, diese Verwerfung des "Fußballer-Handels" schlage auf das Steuerrecht durch, alles andere verletze die Menschenwürde und laufe auf die verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinaus, geht indes fehl. Denn dieses beurteilt die Angelegenheit rein wirtschaftlich. Und so gesehen dürfte nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass es einen "Fußballermarkt" im Profifußball gibt. Ebenso wenig lässt sich bezweifeln, dass die Vereine mittels der Transferbeträge sich ein "Nutzungsrecht" am Spieler erkaufen. Merke also: Steuerrecht ist "sittlich neutral" und erfasst alles Marktgängige. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss.
b) Der zweite Grund ist ein tatsächlicher, nämlich die unterschiedliche Interessenlage zwischen "reichen" und "armen" Profifußballvereinen. Sind die teuren Spieler dem einen – dem reichen Verein – das "Gold", das es zu aktivieren gilt, trachten die anderen – die armen – nach dem Sofortabzug ihres Transferaufwands. Aus dieser Perspektive dürfte das vom BFH gefundene Ergebnis der Interessenlage der "reichen" Vereine eher entsprechen.

3. Nicht anders als die Transferkosten sind die Vermittlungsprovisionen zu aktivieren, welche an Spielervermittler gezahlt werden. Es handelt sich hierbei um Anschaffungsnebenkosten. Davon abgrenzend nicht zu aktivieren sind nur Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden, sowie Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen, die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an frühere Vereine zu leisten sind.

4. Hinzuweisen ist noch auf die beschränkte Steuerpflicht von spielerabgebenden ausländischen Vereinen. Eine solche beschränkte Steuerpflicht hatte der BFH zwar im Urteil vom 27.5.2009, I R 86/07 (BFH/NV 2009, 1522, BFH/PR 2009, 375, BStBl II 2010, 170) verneint. Jedoch wurde das EStG durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG"rechtspr...

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