§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) 1Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen[1] [Bis 30.06.2011: anzumelden]. 2Der Anzeige[2] [Bis 30.06.2011: Dem Antrag] ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufügen. [Bis 30.06.2011: 3Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist. ] [3]3Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. 2Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. 3Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. 4Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. 5Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 6Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. 2Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. 3Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) 1Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. 2In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. 2Dem Antrag ist der Nachweis über die Versteuerung in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

[1] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[2] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[3] Aufgehoben durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden bis 30.06.2011.

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