§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Treten während der Beförderung von Bier nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. 2Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Bier in Besitz hält. 2Der Steuerschuldner hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3Die Steuer ist sofort fällig.

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