Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verzicht auf den Pflichtteil ist in aller Regel keine Gegenleistung, die die Verfügung des Schuldners zu einer entgeltlichen macht.

 

Normenkette

AnfG § 3

 

Tatbestand

Die 1939 geborene Beklagte und ihr 1938 geborener Ehemann, die keine Kinder haben, vereinbarten am 31. Oktober 1984 Gütertrennung. Gleichzeitig verzichteten sie auf Zugewinnausgleich und setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Am 5. August 1986 schlossen die Eheleute einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Ehemann verzichtete und dieser ihr "als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht" seinen 9/20 Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten 6,38 ar großen Grundstück in W., W. Straße 78 und seinen 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Ü. aufließ. In dem Vertrag heißt es weiter:

"... Der Veräußerer bleibt neben der Erwerberin Schuldner der Verbindlichkeiten, die den... eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegen. Die Erwerberin verpflichtet sich, den hier übertragenen Grundbesitz auf den Veräußerer unentgeltlich zurückzuübertragen, wenn der Veräußerer und die Erwerberin dauernd getrennt leben oder ihre Ehe rechtskräftig geschieden wird... Zur Absicherung... der Ansprüche des Veräußerers auf Rückübertragung... bewilligen und beantragen die Beteiligten eine Vormerkung zugunsten des Veräußerers... "

Die Beklagte wurde mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 16. September 1986 und 9. Dezember 1986 Alleineigentümerin. Zu dieser Zeit war der Ehemann Geschäftsführer der 1977 gegründeten MAD M. A. A. GmbH mit einem Stammkapital von 400.000 DM, an dem er mit 340.000 DM, die Beklagte mit 34.000 DM beteiligt waren. Im Juli 1986 hatte der Ehemann für die GmbH mit der Klägerin eine Umschuldung vereinbart. Er verbürgte sich gegenüber der Klägerin insgesamt in Höhe von rund 2.000.000 DM für Schulden der GmbH. Über deren Vermögen wurde am 4. März 1988 das Konkursverfahren eröffnet. Der Klägerin steht nach dem seit 12. Juni 1990 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Juli 1988 ein Anspruch aus der Bürgschaft auf Zahlung von 200.000 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Februar 1988 gegen den Ehemann der Beklagten zu, der über kein Vermögen mehr verfügt.

Mit der am 16. September 1988 eingereichten und am 28. September 1988 zugestellten Klage verlangte die Klägerin wegen ihres titulierten Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG die Duldung der Zwangsvollstreckung in die der Beklagten übertragenen Miteigentumsanteile. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab und zwar auch den Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsversteigerung des Grundstücks in O. und des Wohnungseigentums in Ü. zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses zu dulden, der dem Schuldner als ehemaligem Miteigentümer zustehen würde. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den bisherigen Hilfsantrag als Hauptantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten nach dem Revisionsantrag. Die Voraussetzungen der Anfechtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 mit § 2 AnfG) sind nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben. Der Schuldner, gegen den aus dem Urteil vom 14. Juli 1988 wegen fälliger Ansprüche vergeblich vollstreckt wurde, hatte innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung durch die Übertragung seiner Miteigentumsanteile unentgeltlich zugunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, verfügt und damit seine Gläubiger benachteiligt. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich.

1.

a)

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die am 16. September 1988 eingereichte und am 28. September 1988, also demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellte Klage die zweijährige Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG gewahrt hat. Denn diese begann mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beklagte im Grundbuch als Alleineigentümerin des Grundstücks (16. September 1986) und der Eigentumswohnung (9. Dezember 1986) eingetragen worden war. Maßgebend für den Beginn ist bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft die Vollendung der anfechtbaren Rechtshandlung, bei Grundstücksübertragungen demnach die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, sofern sie, wie in aller Regel, der Auflassung nachfolgt (Senatsurt. BGHZ 99, 274, 286).

b)

Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Verfügungen des Schuldners im Vertrag vom 5. August 1986 seine Gläubiger objektiv benachteiligt haben. Denn selbst nach dem Vortrag der Beklagten waren und sind weder ihr Grundstück noch ihr Wohnungseigentum wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet. Das gilt um so mehr, als nicht der Nominalbetrag der Grundpfandrechte nebst Zinsen, sondern ihre - hier wahrscheinlich niedrigere - Valutierung maßgebend ist (Senatsurt. v. 27.3.1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753 = WM 1984, 843; v. 10.1.1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372).

c)

Die Anfechtung scheitert auch nicht daran, daß die seit 12. Juni 1990 rechtskräftig zuerkannte und zu vollstreckende Forderung der Klägerin erst nach den angefochtenen Verfügungen des nunmehr vermögenslosen Schuldners entstanden ist (vgl. BGHZ 90, 207, 211).

2.

a)

Das Berufungsgericht glaubt jedoch, die Unentgeltlichkeit der Verfügungen des Schuldners vom 5. August 1986 nicht feststellen zu können. Jedes wirtschaftliche Interesse reiche aus, um der Verfügung den Charakter der Unentgeltlichkeit zu nehmen. Es komme weniger auf die objektive Gleichwertigkeit, sondern vielmehr darauf an, ob die Beteiligten den Gegenwert als ausreichend angesehen haben: Einem Pflichtteilsverzicht könne nicht von vornherein ein Wert abgesprochen werden. Der Erblasser könne vielmehr, ohne das Pflichtteilsrecht berücksichtigen zu müssen, testieren. Die Schaffung dieser Testierfreiheit habe im Sinne einer Gegenleistung auch einen wirtschaftlichen Wert. Der Verzicht werde in der Regel gegen Abfindung erklärt. Dabei ließen sich die Parteien meist von der Vorstellung leiten, was das Erbe wert sein könnte. Trotz der Unsicherheit der künftigen Entwicklung sei eine wertbezogene Einschätzung nicht ausgeschlossen. Hier ändere das gemeinschaftliche Testament vom 31. Oktober 1984 am Wert des Verzichtes nichts, da die wechselseitigen Verfügungen widerrufen werden könnten und damit die Testierfreiheit des Erblassers erhalten bleibe. Daß der Schuldner sich die Rückforderung der Grundstücksteile für den Fall der Scheidung und der dauernden Trennung vorbehalten habe, berücksichtige die erbrechtlichen Gegebenheiten. Eine Unentgeltlichkeit lasse sich daraus nicht herleiten. Es sei auch nicht genügend dafür dargetan, daß die Eheleute dem Verzicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Übertragungsakte keinen Wert beigemessen hätten oder daß es überhaupt an einem Wert gefehlt habe. Das Vorbringen der Klägerin ergebe nicht, daß sich die Vermögenslage des Schuldners bis Ende 1986 so verschlechtert habe, daß ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten nichts mehr wert gewesen sei. Jedenfalls scheitere die Darlegung der Unentgeltlichkeit daran, daß bei Verträgen der vorliegenden Art der persönlichen Einschätzung der Beteiligten von Wert und Gegenwert eine erhebliche Bedeutung zukomme. Die Ehegatten hätten noch 1986 dem Pflichtteilsanspruch einen Wert beimessen dürfen. Daß möglicherweise bis Ende 1986 kein aktueller Anlaß bestanden habe, gerade jetzt dem Schuldner die Möglichkeit der Testierfreiheit einzuräumen, ändere an der Beurteilung der Werthaltigkeit nichts.

b)

Diese Ausführungen begegnen, wie die Revision zutreffend geltend macht, durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht mißt den subjektiven Überlegungen, die es dem Schuldner und seiner Ehefrau unterstellt, eine Bedeutung zu, die ihnen nicht zukommt. Entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit im Sinne der Anfechtungsvorschriften ist, ob aufgrund oder wegen der Verfügung des Schuldners als Gegenleistung dafür ein nach dem objektiven Sachverhalt zu beurteilender Gegenwert in sein Vermögen gelangt ist. Das ergibt der Wortlaut und der Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG:

aa)

Anfechtbar sind nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen (§ 516 Abs. 1 BGB), sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 71, 61, 69; Baur-Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 12. Aufl. Rdnr. 19.5). Schon das Reichsgericht vertrat die Auffassung, daß die Abtretung einer wertlosen Forderung an den Gemeinschuldner dessen Leistung auch dann nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit nimmt, wenn der Zedent die abgetretene Forderung für werthaltig erachtet hatte (RGZ 51, 412, 416). Ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung der Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG entgegenstehen würde, bedarf hier keiner Entscheidung.

bb)

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG verfolgen wie § 32 KO den Zweck, die Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkursverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urt. v. 15.10.1975 - VIII ZR 62/74, LM AnfG § 3 Nr. 18 = WM 1975, 1182, 1184): Nicht die subjektiven Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners, auch soweit sie erklärt worden sind, dürfen entscheidend sein, sondern die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ist es. Anderenfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, daß sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln. Erst wenn feststeht, daß, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlaß zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit, wenn auch nur zum Teil, bezweckt war (ähnlich schon BGH, Urt. v. 10.5.1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674; v. 24.10.1990 - IV ZR 296/89, WM 1991, 205, 206 f. zu § 2205 S. 3 BGB; Senatsurt. v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, ZIP 1991, 35). Nach der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts würde jede Übertragung von Vermögensgegenständen des Schuldners auf seinen Ehegatten oder einen anderen Pflichtteilsberechtigten dadurch zu einer entgeltlichen Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG, daß der Empfänger als Gegenleistung auf seinen Pflichtteil verzichtet. Setzte sich diese Ansicht durch, wären binnen kurzer Frist jene Vorschriften obsolet.

c)

Danach machte der Verzicht der Beklagten auf ihr Pflichtteilsrecht die Verfügungen ihres Ehemanns nicht zu entgeltlichen:

Der Pflichtteilsverzicht war bei objektiver Betrachtung keine Gegenleistung für die Übereignung wertvollen Grundbesitzes. Der einzige Vorteil, den der Schuldner erlangt haben kann, war die Testierfreiheit, die zudem den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2271 Abs. 1 BGB) durch einen notariell beurkundeten Rücktritt (§ 2296 Abs. 2 BGB) voraussetzte. Die Gewährung der Testierfreiheit über den Pflichtteil der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Gegenleistung, die die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ausschließen konnte. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich nicht entnehmen, daß jedes beliebige In|eresse ausreiche, die Werthaltigkeit einer Zuwendung zu bejahen (vgl. Urt. v. 15.12.1982 - VIII ZR 264/81, LM AnfG § 3 Nr. 22; Senatsurt. v. 19.11.1990, aaO.). Der Verzicht der Beklagten auf ihren Pflichtteil hat dem Schuldner keinen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil gebracht. Aus der hier maßgeblichen Sicht der Gläubigerin hat der Schuldner nur weggegeben, aber nichts erworben, auch keinen Anspruch auf künftige Leistung, der seinem Vermögen zugerechnet werden könnte. Das Vermögen des Schuldners, in das die Gläubigerin hätte vollstrecken können, ist nur vermindert worden. Der Pflichtteilsverzicht hat keine Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger des Schuldners eröffnet. Wer diesen beerbt oder Pflichtteilsansprüche erlangt, ist für Gläubiger des Erblassers unerheblich; denn aus dem Nachlaß sind die Erblasserschulden in jedem Fall vor den Pflichtteilsansprüchen zu befriedigen (§ 2311 BGB). Deshalb blieb trotz des Verzichts der künftigen Erbin auf ihr Pflichtteilsrecht die Leistung des Erblassers an die Verzichtende unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG (und auch des § 32 KO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456546

BGHZ, 393

NJW 1991, 1610

ZIP 1991, 454

DNotZ 1992, 38

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