Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann Rechtsmißbrauch sein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, an einem Grundstück je zur Hälfte Miteigentum erworben, so kann in besonderen Fällen nach Scheidung der Ehe die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig und einer der Ehegatten berechtigt sein, die Übereignung der Grundstückshälfte des anderen an sich zu verlangen.

2. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs in diesen Fällen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 753, 1372, 1356, 1374, 1378, 1380, 1384; ZVG § 180

 

Fundstellen

Haufe-Index 542271

BGHZ, 299

NJW 1977, 1234

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