Leitsatz (amtlich)

a) Eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsieht, kann unanwendbar sein, wenn wegen der seit dem Vertragsschluß eingetretenen Änderung der Verhältnisse dem Ausscheidenden das Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.

b) Bei der Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden.

c) Kann dem ausscheidenden Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung nicht zugemutet werden, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Vertragschließenden festzusetzen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 738

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg

OLG Hamm

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Ende 1988 verstorbene Ehemann der Klägerin war neben dem Beklagten und einem später ausgeschiedenen weiteren Gesellschafter seit der Gründung Anfang 1964 Gesellschafter der St. OHG. Durch einen vom Beklagten gefaßten Gesellschafterbeschluß vom 11. Oktober 1988 wurde er aus der Gesellschaft ausgeschlossen, weil eine Bank seinen Gesellschaftsanteil gepfändet hatte. Der Gesellschaftsvertrag enthält für einen solchen Fall in § 9 folgende Regelung:

„Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Auseinandersetzungsguthaben oder ein sonstiges Gesellschafterrecht betrieben, so können die übrigen Gesellschafter seinen Ausschluß beschließen. …

Der Beschluß über den Ausschluß oder die Erhebung der Ausschließungsklage bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Die Abfindung des betroffenen Gesellschafters erfolgt nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrages. …”

§ 10 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:

„Bei Kündigung der Gesellschaft durch einen persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Ausschluß eines Gesellschafters nach § 9 wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern – nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters – von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. In diesen Fällen besteht der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters in seinem buchmäßigen nominellen Kapitalkonto und dem Guthaben auf dem Darlehenskonto. Stille Reserven oder ein Firmenwert werden dabei nicht berücksichtigt.”

Für andere Fälle des Ausscheidens sieht § 10 Abs. 5 des Vertrages die Abfindung auf der Grundlage der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werte vor, wobei Jedoch Grundstücke und Gebäude nicht mit den Einheitswerten, sondern den wirklichen Werten anzusetzen sind und ein etwaiger Firmenwert nicht zu berücksichtigen ist.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Ausschließungsbeschluß vom 11. Oktober 1988 wirksam ist. Sie streiten darüber, wie das der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes zustehende Abfindungsguthaben zu errechnen ist. Die Klägerin hat behauptet, der wirkliche Wert des Gesellschaftsvermögens betrage wegen des Umstands, daß das Grundvermögen weitgehend, teilweise bis auf den Erinnerungswert, abgeschrieben sei, etwa das Zehnfache des Buchwerts. Sie hat Feststellung beantragt, daß ihr Abfindungsguthaben nicht nach § 10 Abs. 1, sondern nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages zu berechnen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Abfindung in den dort genannten Zwangsvollstreckungsfällen nach dem Buchwert zu bemessen ist, eigens dazu bestimmt ist, den Anteil eines Gesellschafters in der Hand seiner Gläubiger zu entwerten, und ob sie aus diesem Grunde nichtig ist (vgl. BGHZ 65, 22, 26 für das GmbH-Recht). Es hat die Frage verneint, weil die Buchwertklausel zwar nicht ausdrücklich, wohl aber nach dem Gesamtzusammenhang der in den §§ 9 und 10 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Bestimmungen auch für den Fall gelte, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grund im Wege der Ausschließungs- oder Übernahmeklage ausgeschlossen werde. Die Revision greift diese Auslegung als fehlerhaft an. Sie meint, § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages befasse sich nur mit den dort aufgeführten Fällen der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftervermögen, nicht aber mit der Ausschließung wegen eines sonstigen wichtigen Grundes; deshalb gelte für den letzteren Fall die Verweisung auf die Buchwertklausel des § 10 Abs. 1 nicht.

Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erwähnte Ausschließungsklage und damit die Verweisung auf die Abfindungsregelung des § 10 Abs. 1 auf alle Fälle der Ausschließung aus wichtigem Grund bezogen und eine Sonderregelung nur darin gesehen, daß in den Zwangsvollstreckungsfällen die Ausschließung auch durch Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden könne. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das von der Revision für richtig gehaltene anderslautende Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ist nicht zwingend und liegt auch zumindest nicht näher als dasjenige des Berufungsgerichts. Dieses weist zu Recht darauf hin, daß kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, dem aus Gründen der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ausscheidenden Gesellschafter eine geringere Abfindung zu gewähren als demjenigen, bei dem möglicherweise viel schwerer wiegende wichtige Gründe zum Ausschluß geführt haben.

II.

Eine aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleitende Unwirksamkeit der Abfindungsregelung hat das Berufungsgericht, ohne sich mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin weiter zu befassen, mit der Begründung verneint, im Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes trete zu den eine Buchwertklausel rechtfertigenden Gründen der vereinfachten Abrechnung und der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens der Disziplinierungscharakter einer solchen Regelung hinzu. Diese rechtliche Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die gesetzliche Regelung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter nach dem tatsächlichen Wert seines Anteils abzufinden ist (§ 738 BGB), ist nicht zwingend; die Parteien können etwas anderes vereinbaren. Deshalb sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen, die im allgemeinen den Bestand des Unternehmens durch Einschränkung des Kapitalabflusses sichern und die Berechnung des Abfindungsanspruchs vereinfachen sollen, grundsätzlich zulässig (BGHZ 116, 359, 368). Im Einzelfall kann jedoch – von Vertragsgestaltungen abgesehen, die von vornherein den später ausscheidenden Gesellschafter in sittenwidriger (vgl. Sen. Urt. v. 9. Januar 1989 – II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771f.) oder aus sonstigen Gründen gesetzlich mißbilligter Weise benachteiligen – insbesondere die Bemessung der Abfindung nach den Buchwerten bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen dazu führen, daß im Laufe der Zeit Abfindungsanspruch und wirklicher Anteilswert sich immer weiter voneinander entfernen und schließlich zwischen ihnen ein grobes Mißverhältnis entsteht. Der Senat hat sich mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Problemen unter anderem im Hinblick darauf befaßt, daß eine allzu weitgehende Beschneidung des Abfindungsanspruchs das Kündigungsrecht des Gesellschafters nach § 723 Abs. 3 BGB in unzulässiger Weise einengen kann (vgl. Sen. Urt. v. 24. September 1984 – II ZR 256/83, WM 1984, 1506; für das GmbH-Recht BGHZ 116, 359, 369 m.w.N.).

Dieser Gesichtspunkt spielt für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine entscheidende Rolle. Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann aber ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, daß dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 65, 22, 29; Sen. Urt. v. 25. September 1980 II ZR 255/79, ZIP 1981, 75, 76). Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt freilich nicht allein vom Ausmaß des zwischen jenen Werten entstandenen Mißverhältnisses ab; schon dies verbietet es, etwa quotenmäßige Grenzen festzulegen, bei deren Überschreitung der vertragliche Abfindungsanspruch im Hinblick auf den wirklichen Wert des Unternehmens und damit des Anteils als nicht mehr hinnehmbar gering einzustufen wäre. Es müssen vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden. Zu ihnen kann außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten, das im vorliegenden Fall die Klägerin mit 1/10 beziffert, unter anderem – auch dies könnte hier eine Rolle spielen – die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft und sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens gehören (vgl. schon Sen. Urt. v. 29. Mai 1978 – II ZR 52/77, WM 1978, 1044, 1045 sowie BGHZ 116, 359, 371; Büttner, FS Nirk, 1992, S. 119, 133). Zu den bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen ist ferner der Anlaß des Ausscheidens zu rechnen. Demjenigen, der wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes – dazu gehören grundsätzlich auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger – aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, kann unter Umständen das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlaßten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden veranlaßt gesehen hat (vgl. Sen. Urt. v. 9. Januar 1989 – II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772 sowie Büttner a.a.O. S. 130ff.). Wie schon erwähnt, ist eine starre Wertgrenze, deren Unterschreitung zwangsläufig die Abfindungsregelung außer Kraft setzt, nicht anzuerkennen; auf der anderen Seite braucht aber auch der aus wichtigem Grund wirksam Ausgeschlossene nicht jede durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetretene Entwertung seines Abfindungsanspruchs hinzunehmen.

b) Der Beklagte macht in seiner Revisionserwiderung geltend, die Klage sei schon deswegen abzuweisen, weil die Klägerin keine schlüssigen Tatsachen für ein grobes Mißverhältnis zwischen Buch- und wirklichem Wert vorgetragen habe. Ihr Hinweis auf die angeblich vorhandenen hohen stillen Reserven beim Grundvermögen reiche nicht aus, weil der Unternehmenswert nach dem Ertragswert zu berechnen sei und sich über dessen Höhe aus ihrem Vorbringen nichts entnehmen lasse. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Der Senat hat zwar in dem oben bereits erwähnten Urteil vom 24. September 1984 (a.a.O.) ausgeführt, daß ein die Unwirksamkeit einer Buchwertklausel bedingendes Mißverhältnis „nicht schon … dann bejaht werden kann, wenn in großem Umfange stille Reserven festzustellen sind”. Es trifft auch zu, daß die Ermittlung des Unternehmenswerts in vielen, wenn nicht den meisten Fällen auf eine Ertragswertberechnung hinauslaufen wird. Das muß aber nicht in jedem Fall so sein. Bei der Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens nach § 738 Abs. 2 BGB ist der Tatrichter trotz der seit längerem eindeutig vorherrschenden Berechnungsweise auf der Grundlage des Ertragswerts (vgl. die Nachweise in BGHZ 116, 359, 370f. sowie bei Ulmer, FS Quack, 1991, S. 477, 479) nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547, 1548, zur Bewertung einer Arztpraxis). Insbesondere kann bei überdurchschnittlich hohem Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens dem Substanzwert eine erhöhte Bedeutung zukommen. Im vorliegenden Fall soll es sich nach dem Vorbringen des Beklagten vorwiegend um ausgebeutete Steinbruchgrundstücke handeln. Wird, wie hier, substantiiert behauptet, die bilanzielle Unterbewertung des Anlagevermögens führe zu einem das Zehnfache des Buchwerts betragenden Substanzwert, so wird dies im allgemeinen zur Darlegung eines groben Mißverhältnisses zwischen Anteilswert und vereinbarter Abfindung nach dem Buchwert ausreichen; anders könnte es nur sein, wenn sich aus dem sonstigen Prozeßstoff Anhaltspunkte dafür ergeben, daß jene Unterbewertung im konkreten Fall keine hinreichende Aussagekraft für den Wert des Unternehmens hat. Auf welche Weise dieser letztlich zu ermitteln ist, bleibt sodann in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Dieser wird, wenn, wie hier, der Klagevortrag bestritten wird, ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

c) Sollte sich danach ergeben, daß der Klägerin das Festhalten an der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsregelung nicht zugemutet werden kann, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse festzusetzen. Das bedeutet, daß sie grundsätzlich nicht nach dem gemäß § 738 BGB maßgebenden Verkehrswert des Unternehmens zu bemessen, sondern daß die vertraglich vereinbarte Abfindungsbeschränkung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist, daß ein dem – dem schriftlichen Vertrag und den sonstigen Umständen zu entnehmenden – wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (so zutreffend Büttner a.a.O. S. 136).

Im vorliegenden Fall erscheint es auf dieser rechtlichen Grundlage – auch unter dem Gesichtspunkt einer vereinfachten Berechnungsmöglichkeit – nicht ausgeschlossen, an den in § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Bewertungsmaßstab anzuknüpfen, wonach die Vermögenswerte unter Außerachtlassung eines Firmenwerts dem Grundsatz nach mit den nach dem Bewertungsgesetz maßgebenden Beträgen anzusetzen sind. Für das Grundvermögen ist dort freilich eine Ausnahme gemacht; die Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude sind danach nicht mit den Einheits-, sondern mit den wirklichen Werten anzusetzen. Ob diese Bestimmung, wie die Klägerin es möchte, für den hier zu beurteilenden Fall des Ausscheidens wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gesellschaftergläubiger herangezogen werden könnte, müßte danach beurteilt werden, ob nicht bereits ein Ansatz auch der Grundstücke mit den Einheitswerten zu einer der Klägerin im Hinblick auf den Grund des Ausscheidens ihres Ehemannes noch zuzumutenden Abfindung führen würde. Dabei wäre auch im Auge zu behalten, daß das Abfindungsguthaben nach § 11 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages mit 6% jährlich zu verzinsen und grundsätzlich in fünf Jahresraten auszuzahlen ist.

III.

Damit die nach Maßgabe der Ausführungen zu 2 noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen – gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivorbringens – getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BB 1993, 1391

NJW 1993, 2100

NJW 1993, 2101

ZIP 1993, 1160

GmbHR 1993, 505

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