Leitsatz (amtlich)

Die Ansprüche des im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kindes wegen einer zugesagten, doch nicht gewährten späteren Schadloshaltung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB, gleichviel ob die Arbeit auf Grund eines Dienstvertrages oder nach § 1617 BGB geleistet worden ist.

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 21.06.1963)

LG Detmold (Urteil vom 01.06.1962)

 

Tenor

I. Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 21. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

III. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 1. Juni 1962 teilweise abgeändert. Der Zahlungsantrag der Widerklage wird ganz abgewiesen.

IV. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu zwei Neunteln der Klägerin, zu sieben Neunteln dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte ganz.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater, der Bäcker Heinrich E. verstarb am … 1942. Er hat durch Testament vom 1. Oktober 1941 die Mutter der Parteien als Vorerbin und seinen jüngsten Sohn Hermann als Nach erben eingesetzt; dem Beklagten hat er den Pflichtteil entzogen. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück nebst Garten- und Ackerland; darauf wurden die Bäckerei sowie ein Kohlenhandel und eine kleine Landwirtschaft betrieben. Der Sohn Hermann 1 kehrte aus dem Kriege nicht zurück und wurde am 7. Juli 1952 für tot erklärt. In der Meinung, daß sich damit die angeordnete Nacherbfolge erledigt habe, übertrug die Mutter der Parteien das Grundeigentum durch Vertrag vom 2. Dezember 1955 auf die Klägerin; diese wurde am 8. Februar 1954 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke sind in den Jahren 1952 und 1954 mit drei Grundschulden in Höhe von 5.000, 1.000 und 1.500 DM belastet worden. Am 26. Oktober 1956 verstarb auch die Mutter der Parteien; sie hat die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt. Diese ist dadurch am Nachlaß des Vaters nunmehr mit sechs Zehnteln beteiligt, während der Beklagte die restlichen vier Zehntel durch Erwerb von den übrigen Geschwistern seit 1960 in seiner Hand vereinigt hat.

In einem Vorprozeß hat der Beklagte geltend gemacht, daß an die Stelle des Bruders und Nacherben Hermann dessen Erben – darunter der Beklagte – getreten seien und daß diesen gegenüber die Veräußerung der Grundstücke an die Klägerin unwirksam gewesen sei. Die Klägerin ist rechtskräftig verurteilt worden, in die Eintragung der ungeteilten Erben gemeinschaft nach Hermann E. als Eigentümerin im Grundbuch einzuwilligen. Danach hat der Beklagte am 12. April 1962 das Alleineigertum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.

Der Beklagte hat ferner in einem voraufgegangenen Armenrechtsverfahren die Ansicht vertreten, daß die Kläger die Löschung der drei vorbezeichneten Grundschulden bewirken müsse, daß sie ihm als Alleinerbin der Mutter 1.500 DM als Vermächtnis oder 1.282 DM als Pflichtteil schulde, und daß sie ihm schließlich als Miterbin nach dem Vater weitere 3.905,40 DM zu zahlen habe, weil der Nachlaß um den Wert der unvergüteten Dienste des Beklagten im väterlichen Geschäft ungerechtfertigt bereichert sei. Die Klägerin hat daraufhin mit der vorliegenden Klage um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte die genannten Zahlungen nicht beanspruchen könne. Der Beklagte hat dies hinsichtlich des Vermächtnisses anerkannt. Das Landgericht hat durch ein – inzwischen rechtskräftiges – Teilurteil festgestellt, daß der Pflichtteilanspruch verjährt ist. Die streitig gebliebene Bereicherungsfrage hat die Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte dieserhalb Widerklage auf Zahlung von 22.750 DM nebst Zinsen erhoben hatte. In die Widerklage eingeschlossen hat der Beklagte ferner seinen Anspruch auf Löschung der Grundschulden. Da die Klägerin insoweit im ersten Rechtszug antragsgemäß verurteilt worden ist, ohne hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen, streiten die Parteien nunmehr nur noch darum, ob dem Beklagten wegen seiner Mitarbeit im Betrieb des Vaters Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1902 geborene Beklagte hat das Bäckerhandwerk erlernt und nach sechswöchigem Besuch einer Fachschule sowie einer kurzen Volontärzeit als Konditor am 4. Juli 1928 die Meisterprüfung abgelegt. Er arbeitete von 1924 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 24. Juli 1942 in der väterlichen Bäckerei, die zuerst mit einem einfachen, später mit einem Doppelbackofen betrieben wurde. Für den Kohlenhandel und die Landwirtschaft, in denen der Beklagte ebenfalls half, wurden in der Regel zwei Pferde gehalten. Im Jahre 1936 schloß der Beklagte seine erste Ehe, die nach einigen Jahren geschieden wurde. Aus ihr sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleute lebten bei den Eltern der Parteien, bis die Ehefrau den Beklagten im Jahre 1939 verließ. Der Beklagte kehrte nach dem Kriege zu seiner inzwischen alleinstehenden Mutter zurück und arbeitete ab 1946 wieder in der Bäckerei. Am 30. März 1949 pachtete er sie von der Mutter. Der Vertrag wurde nach gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten am 22. April 1955 durch einen Pachtvertrag über den gesamten Grundbesitz ersetzt.

Der Beklagte hat behauptet, er habe bis zu der Anpachtung im Jahre 1949 in den elterlichen Geschäften praktisch nur gegen Unterkunft und Verpflegung gearbeitet, weil ihm von den Eltern versprochen worden sei, daß er die Bäckerei mit den dazugehörenden Grundstücken später erhalten werde. Wegen dieser Zusage habe er darauf verzichtet, seinen Beruf anderwärts gegen tarifliche Bezahlung auszuüben. Der Vater habe ihn ungeachtet des anderslautenden Testaments von 1941 in seinem Glauben gelassen, desgleichen die Mutter nach dem Tode des Vaters. Darauf habe er vertraut. Insbesondere sei er überzeugt gewesen, daß die Mutter zu seinen Gunsten über den Grundbesitz verfügen könne, wie sie es immer wieder versprochen habe. Von dem Testament und der darin bestimmten Enterbung habe er erst lange nach Kriegsende erfahren. Der Beklagte hat den Wert seiner geleisteten Dienste errechnet und andererseits 6.000,– DM Pachtzinsrückstand sowie weitere 1.075 DM gutgebracht, die seine Mutter an die geschiedene Ehefrau als Unterhalt gezahlt hat. Er ist so zu seiner Forderung gegen die Klägerin – unter Zugrundelegung ihrer Beteiligung am väterlichen Nachlaß mit sechs Zehnteln – in Höhe von 22.750 DM nebst Zinsen gelangt.

Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Sie hat bestritten, daß der Beklagte ohne nennenswerte Unterbrechungen – von der Kriegszeit abgesehen – im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, daß er dafür nicht angemessen entlohnt worden sei und zum Ausgleich das Versprechen der späteren Übertragung des ganzen Anwesens erhalten habe. Überdies, so hat die Klägerin behauptet, habe es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, daß er im väterlichen Testament nicht bedacht worden sei. Die dort für die Entziehung des Pflichtteils angegebenen Gründe, daß er Schulden gemacht und die Eltern geschlagen habe, seien zutreffend gewesen. Der Beklagte habe auch alsbald nach der Eröffnung des Testaments von seinem Inhalt Kenntnis erhalten. Soweit dem Beklagten Ansprüche erwachsen sein sollten, hat sich die Klägerin auf deren Verjährung sowiedarauf berufen, daß aus der Zeit vor der Währungsreform herrührende Forderungen im Verhältnis 10: 1 umzustellen seien. Hilfsweise hat die Klägerin mit Pachtzinsforderungen und mehreren Ersatzansprüchen aufgerechnet.

Das Landgericht hat dem Beklagten 6.000 DM nebst Zinsen zuerkannt und sein Begehren im übrigen abgewiesen; der Klägerin ist die Beschränkung der Haftung auf ihren Erbteil vorbehalten worden. Mit der Berufung haben der Beklagte weitere 7.500 DM, die Klägerin volle Abweisung des Anspruchs verlangt. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zusätzlich 4.051,72 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Ziel der gänzlichen Abweisung weiter, während der Beklagte mit der Anschkußrevision die Auffüllung seines Anspruchs auf insgesamt 13.500 DM begehrt, soweit sie ihm im zweiten Rechtszug versagt worden ist. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist aus dem Gesichtspunkt der Verjährung begründet; die Anschlußrevision konnte dementsprechend keinen Erfolg haben.

Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, leistet auch ein volljähriger Haussohn Dienste im elterlichen Geschäft in der Regel auf familienrechtlicher Grundlage nach § 1617 BGB. Diese gesetzliche Dienstpflicht kann indessen durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung in eine vertragliche umgewandelt werden (BGB-RGRK 10. u. 11. Aufl., § 1617 BGB Anm. 14 f. mit Nachw.). Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist „zwischen dem Beklagten einerseits sowie dem Erblasser andererseits eine Willenseinigung dahin,; zustande gekommen, daß der Beklagte dem Erblasser Dienste leiste dafür zunächst nur Unterhalt erhalten und auf Lohn verzichten sollte, daß dies alles aber nur unter der beiderseits zum Vertragsinhalt gemachten Voraussetzung geschah, daß der Beklagte letztwillig durch Erbeinsetzung entschädigt würde”.

Die Revision erblickt hierin die Feststellung eines Dienstvertrages. Sie ist dem Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Berufungsgericht spricht weder von einem Dienstvertrag oder Arbeitsverhältnis, noch erörtert es in diesem Zusammenhang Tatsachen, die als kennzeichnend für eine gewollte Eingliederung des Beklagten als Arbeitnehmer in den elterlichen Betrieb gewürdigt worden wären. Auch über den Zeitpunkt einer solche Beendigung des familienrechtlichen Verhältnisses äußert sich das Urteil nicht deutlich, wie die Revision in anderem Zusammenhang selbst rügt. Die oben wiedergegebene Darlegung ist lediglich wortgetreu der Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. März 1911 (WarnRspr. 1911 Nr. 167) entnommen, auf die sich das Berufungsgericht stützt. Im Anschluß an dieses Urteil hält das Berufungsgericht die festgestellte Vereinbarung ohne sie rechtlich nähe einzuordnen, für ausreichend und ersichtlich auch für erforderlich, um für die Ansprüche des Beklagten eine Stütze in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB finden zu können. Damit wird jedoch die neue zu der Frage ergangene Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht übersehen.

Einmal ist es sowohl bei der Mitarbeit nach § 1617 BGB wie bei der Dienstleistung auf Grund Vertrages möglich, daß eine spätere Vergütung – insbesondere durch Erbeinsetzung – vorgesehen wird, und daß dem Haussohn bei Enttäuschung seiner begründeten Erwartung Ansprüche auf Schadloshaltung erwachsen. Beruht die Dienstleistung auf dem familienrechtlichen Verhältnis, so wird dies weder durch das Versprechen einer künftigen Entschädigung noch durch etwaige Ausgleichsansprüche in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 – VI ZR 159/58 – LM Nr. 1 a zu § 1617 BGB). Umgekehrt wird die Annahme eines Dienstvertrages nicht dadurch ausgeschlossen, daß die vereinbarte Vergütung statt in laufenden Zahlungen in einer einmaligen – möglicherweise letztwilligen – Zuwendung bestehen soll.

Zum anderen leiten sich die Ansprüche des unbedacht gebliebenen Haussohnes nicht stets – wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat – aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung her. Das ist vielmehr nur der Fall, wenn zwischen Eltern und Kind kein schuldrechtlicher Vertrag bestanden hat, d.h. wenn die Dienstleistung im elterlichen Betrieb in der erkennbaren Erwartung der späteren Übertragung auf der gesetzlichen Grundlage von § 1617 BGB fortgesetzt worden ist. Erfüllt sich diese Erwartung nicht, etwa weil die Zusage nach § 2302 BGB nichtig war, so liegt darin freilich eine Zweckverfehlung der erbrachten Leistungen im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) BGB mit dem daraus folgenden Bereicherungsanspruch. Anders ist es jedoch bei einem schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis. Hier ergibt das Versprechen einer späteren Vergütung – insbesondere durch Erbeinsetzung –, daß keine unentgeltliche-Dienstleistung gewollt war. Deshalb greift beim Fehlgehen der Abrede § 612 Abs. 1 BGB ein; d.h. der Dienstverpflichtete hat nach Abs. 2 der Vorschrift Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung. Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 15 zu § 612 BGB; Nr. 2 zu § 146 KO) hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom 10. März 1964 – VI ZR 230/62 – nicht veröffentlicht). Die Ansicht des Reichsarbeitsgerichts, daß auch in solchen Fällen eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege (RAGE 22, 24 [29]), ist damit aufgegeben worden. Das entspricht der aus rechtsdogmatischen Gründen zu erhebenden Forderung, die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht auf die Fälle zu beschränken, in denen die Vereinbarung einer späteren Zuwendung kein schuldrechtliches Verhältnis zur Grundlage hat (vgl. hierzu Zeiss NJW 63, 210 mit weiteren Nachw,).

Für die hier zu entscheidende Frage der Verjährung ergeben sich indessen insoweit keine Unterschiede. Abgesehen davon, daß das Revisionsgericht an die rechtliche Einordnung nicht gebunden wäre, kann es deshalb dahinstehen ob das Berufungsgericht die festgestellte Vereinbarung als Dienstvertrag aufgefaßt hat. Ist die Mitarbeit des Haussohnes auf schuldrechtlicher Grundlage erfolgt, so greifen folgende Erwägungen durch:

Der Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, den § 612 Abs. 2 BGB anstelle der fehlgeschlagenen Erbvereinbarung gewährt, ist als gestundet anzusehen bis sie herausstellt, daß die versprochene Erbeinsetzung nicht erfolgt ist, in der Regel also bis zum Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung. In diesem Zeitpunkt wird der Anspruch fällig und unterliegt dann der kurzen Verjährung nach §§ 201, 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 1963 = NJW 63, 2188). Die Vorschriften gelten freilich nur für fortlaufende Bezüge aus einem Dauerdienstverhältnis und sind deshalb nie anwendbar, wenn für eine Tätigkeit, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen ist, eine einmalige Vergütung geschuldet wird (RG WarnRspr. 1928 Nr. 292). In Fällen der vorliegenden Art steht die Abrede einer einmaligen Abfindung jedoch nicht entgegen, weil nicht diese verlangt wir. (und verlangt werden kann), sondern die Nachzahlung des üblichen Lohnes nach § 612 Abs. 2 BGB. Der Tariflohn verliert seine Natur als wiederkehrende Leistung im Sinne vor § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB auch durch Stundung und Ansammlung nicht. Er bleibt, selbst wenn er insgesamt nachgefordert wird, ein Anspruch aus einem der Geschäfte des täglichen Lebens, für die wegen der zeitlich rasch wachsenden Beweis Schwierigkeiten die kurze Verjährung angeordnet ist.

Dasselbe gilt aber auch, wenn bei der Mitarbeit die familienrechtliche Grundlage beibehalten worden ist und der Ausgleich wegen der versprochenen, aber nicht gewährten Entschädigung deshalb aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begehrt wird. Denn bei der Rückabwicklung eines solchen Verhältnisses wird der Sache nach ebenfalls eine angemessene Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung beansprucht. Mag hierbei auch nicht stets der Tariflohn zugrunde zu legen sein, so ist doch die Bereicherung grundsätzlich in den wiederkehrenden Lohnzahlungen an eine fremde Arbeitskraft zu erblicken, die durch die Tätigkeit des Haussohnes erspart worden sind. Wird der Ausgleich mit dieser Begründung verlangt, so unterliegt der Anspruch gleichfalls der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. Denn die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Anspruch aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. BGB-RGRK 11. Aufl., § 196 Anm. 2). Hierauf hat erneut auch das Bundesarbeitsgericht hingewiesen (BAG Urteil vom 30. Juli 1964 – 5 AZR 444/63 = NJW 64, 2178 = JZ 64, 720). In dem dort entschiedenen Fall handelt es sich zwar um ein Arbeitsverhältnis. Die Darlegungen über die Anwendbarkeit von § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB treffen jedoch gleicherweise zu, wenn der auf Arbeitsvergütung gerichtete Bereicherungsanspruch nicht aus einem fehlgeschlagenen Dienstvertrag, sondern aus einer nicht eingehaltenen Zusage im Rahmen des fortgeführten Verhältnisses nach § 1617 BGB erwächst. Es ließe sich nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Verjährung auf diesen Unterschied abzustellen, zumal er bei der Mitarbeit erwachsener Kinder im elterlichen Betrieb kaum in seiner Bedeutung erkannt zu werden pflegt.

Hiernach sind die Ansprüche des Beklagten in jedem Fall verjährt, auch wenn die anzunehmende Stundung nicht nur bis zum Tode des Vaters der Parteien oder zur Testamentseröffnung, sondern bis zu dem Zeitpunkt erstreckt wird, in dem der Beklagte erstmals den Inhalt des Testaments erfahren haben will. Nach seiner Darstellung soll dies „einige Zeit nach Kriegsende” gewesen sein. Die Widerklage, mit der die Ansprüche rechtshängig wurden, ist jedoch (zunächst wegen eines Teilbetrags) erst im Jahre 1961 erhoben worden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nur mehr die nach § 201, 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB zu berechnenen Verjährungsfrist vollendet war.

Das Berufungsurteil mußte deshalb auf die Revision der Klägerin, soweit es ihr nachteilig ist, aufgehoben worden. Auf ihre Berufung war das Urteil des Landgericht unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweis dahin abzuändern, daß der Zahlungsantrag der Widerklage im vollen Umfang abgewiesen wird. Die Anschlußrevision des Beklagten mußte dementsprechend zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erste Rechtszuges auf § 92 ZPO, im übrigen auf §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Engels, Dr. Hauß, Meyer, Dr. Pfretzschner, Dr. Nüßgens

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502221

NJW 1965, 1224

Nachschlagewerk BGH

DNotZ 1965, 694

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