Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluß des Rückgriffsrechts des Sozialversicherungsträgers in Anlehnung an § 67 Abs. 2 VVG gilt auch dann, wenn die verheirateten und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Beteiligten im Zeitpunkt des Unfalls nicht einmal verlobt waren (Ergänzung zum Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 = LM RVO § 1542 Nr. 75 und vom 25. November 1975 - VI ZR 33/75 = NJW 1976, 1152).

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.07.1975)

LG Krefeld

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Ursula G. wurde 1969 durch den Pkw des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, verletzt. Die klagende Berufsgenossenschaft hat wegen dieser Verletzungen Leistungen erbracht. In einem Vorprozeß hatte das Landgericht durch Urteil vom 24. November 1970 den von der Klägerin aus § 1542 RVO geltend gemachten bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1/4 zuerkannt. Dieses Urteil ließ die Zweitbeklagte rechtskräftig werden und erklärte in einem Schreiben vom 29. Juni 1971, sie werde sich, wie von der Klägerin gewünscht, an deren künftigen Aufwendungen mit einer Quote von 25 % beteiligen.

Am 25. August 1972 hat der Erstbeklagte die Verletzte geheiratet und lebt mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. Von diesem Zeitpunkt ab verweigern die Beklagten die Erfüllung weiterer Ansprüche. Sie vertreten die Meinung, durch die Heirat sei entsprechend § 67 Abs. 2 VVG der Übergang des Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.

Die Klägerin hat, gestützt auf § 1542 RVO, von den Beklagten Ersatz eines Viertels ihrer nach dem 25. August 1972 erbrachten Aufwendungen sowie die Feststellung begehrt, daß sie verpflichtet seien, ihr auch künftig die von ihr zu erbringenden Leistungen im Umfang von 1/4 zu ersetzen.

Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die Klägerin hat ihre Klage im Berufungsrechtszug in erster Linie auf das Schreiben der Zweitbeklagten vom 29. Juni 1971 gestützt, worin diese erklärt hat, sie werde sich an den künftigen Aufwendungen der Klägerin mit einer Quote von 25 % beteiligen. Dies enthalte nämlich ein abstraktes konstitutives (schuldbegründendes) Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB, da darin eine selbständige Verpflichtung der Beklagten habe begründet werden sollen. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Nach seiner Würdigung handelt es sich allenfalls um ein deklaratorisches (schuldbestätigendes) Anerkenntnis, durch das die Zweitbeklagte ihre Verpflichtung (Haftung dem Grunde nach zu 1/4) lediglich wunschgemäß bestätigt habe. Zur Eingehung einer weitergehenden selbständigen Verpflichtung habe keine Veranlassung bestanden; die Klägerin habe sich nur wegen der drohenden Verjährung absichern wollen.

2.

Demgegenüber meint die Revision, angesichts des Dauerschadens der Verletzten hätte die Verjährungsfrage mit einem deklaratorischen Anerkenntnis nicht endgültig beseitigt werden können, da dieses allenfalls eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt habe; das Schuldanerkenntnis habe aber ein Feststellungsurteil ersetzen sollen. Mit dieser Überlegung kann die Revision keinen Erfolg haben.

a)

Es ist im wesentlichen Frage tatrichterlicher Feststellung und Auslegung, welchen Inhalt die Individualerklärung vom 29. Juni 1971 hat. Dem Revisionsgericht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung möglich (Urt.v. 19. September 1963 - III ZR 121/62 - VersR 1963, 1198 = LM BGB § 781 Nr. 2; v. 25. September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199).

Bei seiner Erwägung, ob der Erklärung die Bedeutung einer selbständigen Anspruchsgrundlage zukommt, d.h. ob damit losgelöst von dem zugrundeliegenden Haftpflichttatbestand eine selbständige Verpflichtung oder lediglich eine bereits vorhandene oder zumindest vermeintlich bestehende Verbindlichkeit bestätigt werden sollte (vgl. zum Meinungsstand für viele: Schrifttumsnachweis in RGRK-BGB 12. Aufl. Vorbem. vor § 780; Urteile v. 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 = VersR 1965, 155; v. 20. April 1967 - III ZR 59/65 - WM 1967, 824, 825 und v. 11. November 1969 - VI ZR 62/68 = VersR 1970, 177 m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht weder das Wesen des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB verkannt noch Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt. Es hat hierbei sowohl den Inhalt des Schreibens vom 29. Juni 1971 als auch die vorausgegangene Korrespondenz in einer Weise gewürdigt, die einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Es hat in Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln des § 133 BGB den nach dem Willen der Vertragsparteien - wie er insbesondere im Wortlaut der Erklärung zum Ausdruck kam -, den Umständen des Einzelfalles und dem Zweck der Vereinbarung zu ermittelnden Inhalt des Schreibens in rechtlich möglicher Weise dahin festgestellt, daß die Zweitbeklagte mit ihrer Verpflichtungserklärung keine selbständige Rechtsgrundlage für die Schadensersatzansprüche der Klägerin habe schaffen wollen. In der Tat ist eine Erklärung des Haftpflichtversicherers, er erkenne den Anspruch an, beim Fehlen besonderer, für ein schuldbegründendes Anerkenntnis sprechender Umstände nicht im Sinne der Verselbständigung der bisherigen Schuld zu verstehen ( BGH Urt. v. 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153). Darum lag es bei der Auslegung des fraglichen Schreibens durchaus nahe, daß die Parteien die dem rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zugrundeliegende Haftungsquote nur im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Schuldverhältnisses für die zukünftige Abrechnung der Schadensersatzforderungen gelten lassen wollten. Dem steht auch nicht, wie die Revision meint, ein erkennbares Interesse der Klägerin entgegen, auf jeden Fall durch Begründung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses eine 30-jährige Verjährungsfrist erreichen zu wollen. Abgesehen davon, daß ein solches Begehren in der dem Schreiben vom 29. Juni 1971 vorausgegangenen Korrespondenz keinen Niederschlag gefunden hat, lief die Klägerin kaum Gefahr, daß ihre Ansprüche etwa verjährten. Der Bestätigungsvertrag hatte gemäß § 208 BGB die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG erneut in Lauf gesetzt und jede weitere Zahlung der Zweitbeklagten auf die von der Klägerin fortlaufend geltend gemachten Ansprüche unterbrach wiederum die Verjährung. Hätte aber die Zweitbeklagte eine begehrte Zahlung verweigert, so hätte der Klägerin hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, ihre Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen, was hier auch in nicht verjährter Zeit geschehen ist.

b)

Handelt es sich aber nur um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, dann können die Beklagten einwenden, nach dem haftpflichtrechtlichen Grund Verhältnis finde inzwischen im Hinblick auf § 67 Abs. 2 VVG ein Rechtsübergang gemäß § 1542 RVO nicht statt. Es ist zwar in der Regel Zweck des bestätigenden Schuldanerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen, wie es hier durch Anerkennung einer Haftungsquote geschehen ist (vgl. Urt. v. 27. Oktober 1966 - II ZR 209/64 = VersR 1966, 1174). Dies soll dadurch erreicht werden, daß dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten werden. Es kann aber im allgemeinen nicht unterstellt werden, daß der Bestätigungsvertrag auch Einwendungen ausschließen wollte, die sich erst später aus einer im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht vorhandenen und vom Haftpflichtversicherer auch nicht einzukalkulierenden Rechtslage ergaben. Auch hier gilt der Grundsatz, ein Schuldanerkenntnis bewirke regelmäßig nur, daß der Schuldner für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits bei Abgabe der Erklärung gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (vgl. RGRK-BGB a.a.O. § 781 Rdz. 9 m.w.Nachw.).

c)

Somit hält die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege allenfalls ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, der rechtlichen Nachprüfung stand. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob seine Hilfserwägung, daß die Beklagten im gegebenen Falle auch an ein etwaiges konstitutives Anerkenntnis nicht gebunden seien, mit Erfolg von der Revision angegriffen werden kann.

II.

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klägerin ein Rückgriff gegen die Erstbeklagte nach § 1542 RVO - und damit auch eine Inanspruchnahme der Zweitbeklagten - verwehrt. Dies folgert das Berufungsgericht, wie es im einzelnen ausführt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG, wonach der Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, ausgeschlossen ist. Nach dem Schutzzweck der Bestimmung solle ein Streit über die Verantwortung der Schadenszufügung, wenn der Schädiger ein Familienangehöriger ist, vermieden und der Versicherte durch den Rückgriff gegen einen Familienangehörigen nicht in seinem eigenen Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme der gemeinsamen Mittel beeinträchtigt werden. Gerade öffentliche Versicherungsleistungen der Sozialversicherer sollten allen Familienangehörigen zugutekommen. Dieser Grundsatz müsse auch im Streitfall gelten, in dem die Verletzte den Schädiger erst nach der Inanspruchnahme des Versicherers geheiratet habe (so schon das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 1975 - VersR 1975, 898 -; die Revision gegen dieses Urteil ist noch beim Senat anhängig).

2.

Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Senats ( Urt. v. 25. November 1975 - VI ZR 33/75 = VersR 1976, 289).

In BGHZ 54, 256, 260 ff hatte der Senat ausgesprochen, für den Rückgriffsausschluß in Anlehnung an § 67 Abs. 2 VVG "genüge" das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls für den Zeitpunkt des Unfalls, weil damit der rechtlich erhebliche Zeitpunkt von vornherein feststehe, hatte aber schon hinzugefügt, möglicherweise könne für bestimmte Fallgruppen auch der Zeitpunkt der Leistung als ausreichend angesehen werden. In Fortentwicklung dieses Gedankens hat der Senat dann im Urteil vom 9. Mai 1972 (VI ZR 40/71 = VersR 1972, 764) ausgeführt, der Sozialversicherungsträger könne den Schädiger auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn Schädiger und Geschädigter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme verheiratet sind und in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Entscheidung stellt es im wesentlichen darauf ab, daß die an sich ernstzunehmende Gefahr einer Manipulation (durch absichtlich herbeigeführten Ausschluß des Rückgriffs) jedenfalls bei dem Erfordernis der Familienangehörigkeit nicht hoch zu veranschlagen sei, da recht unwahrscheinlich sei, daß die Beteiligten nur darum eine Ehe eingehen, um in den Genuß des Rückgriffsausschlusses zu gelangen. Schließlich hat der Senat im Urteil vom 25. November 1975 a.a.O. den Rückgriffsausschluß bei nachfolgender Eheschließung auch dann bejaht, wenn dessen Voraussetzungen (Heirat und Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft) erst nach Geltendmachung des Regresses eingetreten sind. Von dieser Rechtsprechung ist auch hier auszugehen.

a)

Der Streitfall liegt nun insofern anders, als hier - abweichend von den beiden letztgenannten Entscheidungen - die Verletzte und der Schädiger im Zeitpunkt des Unfalls und damit des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 1542 RVO noch nicht einmal verlobt waren. Dem kommt jedoch, wie schon im Urteil vom 25. November 1975 a.a.O. ausgeführt ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Rückgriffsausschluß beruht nicht auf der Erwägung, daß die Beteiligten im Zeitpunkt des Unfalls schon verlobt waren, das Familienverhältnis also bereits "angelegt" war (so Sieg Sgb 1973, 74); vielmehr greift er hier ein, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Rückgriffsanspruch vor dem Tatrichter die erforderlichen Beziehungen zwischen Geschädigtem und Schädiger durch Heirat geschaffen waren.

b)

Dies verkennt auch die Revision nicht, meint aber, die Gefahr der Manipulation sei bei der Erleichterung der Ehescheidung (vgl. § 1566 BGB i.d.F. des 1. Ehereformgesetzes vom 14. Juni 1976) so groß, daß dieser Gefahr nur durch Anlegung eines strengen MaßStabes bei Gewährung des Haftungsausschlusses begegnet werden könne.

Ob dies richtig ist, kann mit Fug bezweifelt werden. Jedenfalls sieht der Senat darin keinen Anlaß, von den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es mag sein, daß die Erleichterung der Ehescheidung die Möglichkeit verstärkt, eine von vornherein nur für kurze Zeit geplante Ehe zu schließen, um den Rückgriffsausschluß zu erwirken. Der Senat hat jedoch schon im Urteil vom 9. Mai 1972 a.a.O. darauf hingewiesen, daß, wenn sich im Einzelfall wirklich einmal eine derartige Manipulation feststellen ließe, ausreichende rechtliche Möglichkeiten vorhanden sind, um solche Umgehung der Rechtsordnung zu verhindern. Im Streitfall fehlt hierfür jeglicher Anhaltspunkt. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte von den Beklagten den Nachweis fordern müssen, daß sie nicht deshalb geheiratet hätten, um von dem Regreß der Klägerin verschont zu bleiben. Wenn sich die Klägerin gegen den Rückgriffsausschluß im konkreten Fall wehren wollte, wäre es ihre Sache gewesen, für eine Manipulation sprechende tatsächliche Umstände vorzubringen.

c)

Die Revision macht ferner geltend, da der Senat die Anwendung des Rückgriffsausschlusses auch für den Zeitpunkt nach der Inanspruchnahme entscheidend aus dem Sinngehalt des § 67 Abs. 2 VVG begründet habe, verbiete sich die Anwendung in Fällen, in denen dieser Sinngehalt nicht gefährdet sein könne. Nach den Besonderheiten des Streitfalles sei dies aber der Fall. Der Haftpflichtprozeß zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten sei rechtskräftig abgeschlossen, der Familienfriede könne daher nicht mehr gestört werden - dies schon darum nicht, weil ein Haftpflichtversicherer für den Erstbeklagten eintrete. Damit entfalle eine finanzielle Belastung der Familie.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

aa)

Zwar mag sich hier, nachdem die Haftung dem Grunde nach außer Streit ist, nicht die Gefahr einer Bedrohung des Familienfriedens durch einen von der Klägerin zu führenden Rechtsstreit verwirklichen. Indes ist dieser Gesichtspunkt nicht die entscheidende Grundlage für die Rechtsprechung des Senats. Für den in § 67 Abs. 2 VVG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken ist vielmehr die Erwägung ausschlaggebend, den Versicherungsnehmer dagegen zu schützen, daß sein Lebensunterhalt nicht durch die Belastung der gemeinsamen Familienkasse mit dem Ausgleichsanspruch beeinträchtigt wird. Dies gilt hier umso mehr, als es sich nach der Zweckbestimmung der Versicherungsleistungen der Reichsversicherungsordnung um eine Familienversicherung handelt (vgl. BGHZ 41, 79, 82) .

Daß dieser Erwägung nicht der Hinweis auf das Einstehenmüssen eines Versicherers entgegensteht, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen. Er hat dies insbesondere damit begründet, daß der Versicherungsschutz durch besondere Leistungen erkauft werden müsse, weshalb es unbillig erscheine, in dieser Richtung die versicherten Schadensfälle anders zu behandeln als die nichtversicherten; das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu Lasten des Versicherers zu berücksichtigen, würde mit dem Wesen der Haftpflichtversicherung in Widerspruch stehen (BGHZ 41, 79, 84; 52, 350, 355; Urt. v. 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 = VersR 1968, 248; s. ferner Urt. v. 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 - VersR 1971, 478, 480 und v. 9. Mai 1972 a.a.O. m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; es kann auch keinen Unterschied machen, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handelt oder ob der Versicherungsschutz durch Prämienleistungen des Schädigers selbst oder eines anderen erkauft worden ist. Die Nichtberücksichtigung derartiger Versicherungsleistungen bei dem Ausschluß des Rückgriffsanspruchs gemäß § 67 Abs. 2 VVG entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts, daß es i.d.R. für die Begründung der Haftung - anders als für die Bemessung der Höhe bei Prüfung der Vermögensverhältnisse des Schädigers, also seiner wirtschaftlichen Lage z.B. im Rahmen der Billigkeitshaftung nach § 829 BGB (BGHZ 23, 90, 99; Urt. v. 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61 = VersR 1962, 811) oder des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB (BGHZ 18, 149, 165) - keine Rolle spielen darf, ob für den Schädiger eine Versicherung eintritt.

bb)

An dieser Nichtberücksichtigung des Eintritts eines Haftpflichtversicherers hat sich auch nichts dadurch geändert, daß der Versicherer sich bei Haftpflichtfällen, die auf einem Kraftfahrzeugunfall beruhen, seit dem Jahre 1965 mittels des auch ihm gewährten Direktanspruchs ( § 3 Nr. 1 PflVersG) in aller Regel nicht an den familienangehörigen Schädiger halten wird ( Urt. v. 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 = VersR 1970, 950, 952 - insoweit in BGHZ 54, 256, 263 nicht veröffentlicht; Prölß/Martin, VVG 20. Aufl. § 67 Anm. 7 A; Sieg in Brück/Möller VVG, 8. Aufl. § 67 Rdn. 109; kritisch Hebmüller VersR 1972, 515, 517). Denn der Versicherer hat auch nach dieser Bestimmung selbstverständlich nur im Rahmen seiner Leistungspflicht, also insoweit einzustehen, als auch der Schädiger "haftet" (wie es im vorerwähnten Urteil heißt), was in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bedeutet: in Anspruch genommen werden kann. Daß der gegenteilige Standpunkt des Landgerichts Hildesheim (VersR 1975, 131) unrichtig ist, hat der Senat erst kürzlich in seinem Urteil vom 4. März 1976 (BGHZ 66, 104, 111) ausgesprochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018719

DB 1977, 675 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1977, 108

NJW 1977, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1977, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)

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