Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwerden eines Kommandidisten von seiner Haftung aufgrund der Gewährung eines Darlehens

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in einer Publikums-Kommanditgesellschaft vereinbart, daß sich die im Handelsregister einzutragende Haftsumme aus einer "Kommanditeinlage" und einem "Darlehen" zusammensetzt, so sind auch Zahlungen auf das Darlehen als Leistungen auf die Haftsumme anzurechnen.

 

Normenkette

HGB §§ 171-172

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Dezember 1980 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. März 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

In den Vorinstanzen hat die M. GmbH den Beklagten als Kommanditisten der W. KG, einer in Vermögensverfall geratenen Publikums-Kommanditgesellschaft, für Forderungen in Anspruch genommen, die gegen diese Gesellschaft durch Versäumnisurteile des Landgerichts Hamburg bereits rechtskräftig festgestellt worden sind.

Der Beklagte war der Gesellschaft Ende 1974 beigetreten und im Frühjahr 1975 mit einer Haftsumme von 30.000 DM in das Handelsregister eingetragen worden. Er hat 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio = 1.500 DM an die Weiskopf KG gezahlt. Weil der Betrag von 30.000 DM in der Beitrittserklärung in eine "Kommanditeinlage" von 7.500 DM und ein "Darlehen" von 22.500 DM aufgeteilt ist, streiten die Parteien darüber, ob die Zahlung in vollem Umfange oder nur zu 25 % auf die Haftsumme anzurechnen ist.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der streitigen 75 % = 22.500 DM nebst Zinsen gerichtete Klage der M. GmbH abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Nachdem der Beklagte Revision eingelegt hatte, ist über das Vermögen der W. KG am 9. Februar 1981 der Konkurs eröffnet worden. Das hat zur Unterbrechung des Rechtsstreits geführt. Diesen hat der Konkursverwalter inzwischen als Kläger aufgenommen.

Der Beklagte beantragt

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der nunmehrige Kläger beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Zahlung in die Konkursmasse zu erfolgen habe.

 

Entscheidungsgründe

Der Konkursverwalter war in entsprechender Anwendung von § 13 AnfG zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt (vgl. das in einem Rechtsstreit zwischen anderen Gläubigern und Kommanditisten der W. KG ergangene Senatsurteil BGHZ 82, 209, 216 ff.). Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe auf die im Handelsregister eingetragene Einlage nur 25 % = 7.500 DM gezahlt, die restlichen 22.500 DM dagegen der Gesellschaft als Darlehen gewährt. Deshalb sei er trotz einer unstreitigen Einzahlung von insgesamt 30.000 DM in Höhe von 22.500 DM nicht von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB frei geworden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

In der formularmäßigen Erklärung, mit der der Beklagte der Gesellschaft beigetreten ist, heißt es:

"Herr ... (Beklagter)

übernimmt eine Beteiligung an der Firma W. KG ... mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme

von

DM

30.000,-

(= 100 %)

Die zu leistende Kommanditeinlage beträgt

= DM

7.500,-

(= 25 %)

Weiterhin gewährt der Beitretende der Gesellschaft ein Darlehen nach näherer Maßgabe des § 19 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von

DM

22.500,-

(= 75 %)."

Hiernach hat der Beklagte eine "Beteiligung" in Höhe der "im Handelsregister einzutragenden Haftsumme von DM 30.000 (= 100 %)" übernommen. Damit war seine Gesamtbeteiligung gleich der Haftsumme. Zahlte er etwas auf diese "Beteiligung", so erfüllte er nicht nur seine gesellschaftsvertragliche Beitragspflicht, sondern erbrachte in dieser Höhe zugleich seine Einlage im Sinne von §§ 171, 172 HGB. Sein insoweit als einheitliche Einlageleistung gedachter Gesellschafterbeitrag war nur im Innenverhältnis in eine "Kommanditeinlage" und ein "Darlehen" zerlegt. Eine solche Zerlegung ist in einer Publikumsgesellschaft wie der W. KG keine Seltenheit. In diesen Gesellschaften wird bei der vertraglichen Festlegung der von dem Kommanditisten zu erbringenden Leistung häufig intern zwischen einer "Kommanditeinlage" einerseits und einem Darlehen oder einer stillen Beteiligung andererseits unterschieden, ohne daß diese letzteren Leistungen dadurch die Eigenschaft verlieren, Teil eines vom Kommanditisten geschuldeten gesellschaftsvertraglichen Gesamtbeitrages zu sein. In dieser Eigenschaft haben sie insgesamt den Charakter haftenden Eigenkapitals und bilden als solches zusammen mit einem etwaigen Beitrag und der unbeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters die Kredit- und Haftungsgrundlage der Gesellschaft. Demgemäß geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß solche Leistungen in der Liquidation oder im Konkurs der Gesellschaft ebenso wie die ausdrücklich als "Kommanditeinlage" bezeichneten Beiträge zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung zu halten sind (Urt. 9.2.1981 - II ZR 38/80 = WM 1981, 761 = NJW 1981, 2251; Urt. 5.11.1979 - II ZR 145/78 = WM 1980, 332 = NJW 1980, 1522; BGHZ 70, 61, 63 f.).

Im vorliegenden Falle kommt zu der gesellschaftsvertraglichen Bindung des - auf zehn Jahre für die Gesellschafter unkündbaren - Darlehens die Besonderheit hinzu, daß dieses Darlehen als Bestandteil der Gesamteinlage des Beklagten ausdrücklich in die Haftsumme einbezogen worden ist. Das wird unterstrichen durch § 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der W. KG, der folgendermaßen lautet:

"(3)

Soweit Darlehnsbeträge als Teil der Haftsumme der Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen sind, verpflichtet sich der geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter bei Kündigung eines Darlehns oder Teilbetrages die Minderung der Haftsumme auf Grund der ihm erteilten Generalvollmacht unverzüglich zum Handelsregister anzumelden."

Darin kommt klar zum Ausdruck, daß nicht nur die "Kommanditeinlage", sondern auch das "Darlehen" Eigenkapitalcharakter haben und der nach §§ 171, 172 HGB für die Haftung nach außen maßgebende Betrag sich aus beiden Leistungen zusammensetzen soll. Das führt dazu, daß der Kommanditist nicht nur mit einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns im Konkurs der Gesellschaft ausgeschlossen ist (Urt. des Senats vom 9.2.1981 aaO), sondern andererseits auch seine Darlehnszahlungen als Einlageleistung im Sinne von § 171 Abs. 1 HGB anzusehen sind, mit der er von seiner Haftung für Gesellschaftsschulden insoweit frei geworden ist.

Das vom Kläger wahrgenommene Interesse der Gläubiger steht dem nicht entgegen; denn diese waren und sind, gleichviel ob die in das Gesellschaftsvermögen geflossenen Zahlungen intern als "Kommanditeinlage" oder als "Darlehen" bezeichnet sind, hinreichend dadurch geschützt, daß im Falle einer Rückgewähr oder bei einer Verzinsung, die den Gewinn übersteigt, die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt und dieser den Altgläubigern bis zur ursprünglichen Höhe seiner Einlage auch dann noch haftet, wenn nach § 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages eine "Minderung der Haftsumme" im Handelsregister eingetragen wird (§ 174 HGB).

Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte sich den Gesellschaftsvertrag vorlegen lassen müssen, woraufhin sich herausgestellt haben würde, daß der oben wiedergegebene Abs. 3 des § 19 in ihm gar nicht enthalten sei, ist unbegründet. Der Wortlaut war von der ursprünglichen Klägerin im Schriftsatz vom 5. März 1980 S. 3 = GA Bl. 14 selbst vorgetragen worden und zwischen den Parteien unstreitig. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß aufzuklären, ob dieser Text wirklich in der Vertragsurkunde stand. Hilfsweise macht der Kläger geltend, ihm müsse jedenfalls deshalb Gelegenheit gegeben werden, den Gesellschaftsvertrag in den Rechtsstreit einzuführen, weil er nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gezwungen gewesen sei, an Stelle der Klägerin in den Rechtsstreit einzutreten. Das ist nicht richtig. Wie der Senat bereits in seinem eingangs erwähnten Urteil BGHZ 82, 209, 216 ff. ausgeführt hat, ist der Konkursverwalter nicht Rechtsnachfolger des klagenden Gesellschaftsgläubigers.

Er hat nicht den auf dem Rechtsverhältnis des jeweiligen Gläubigers zur Kommanditgesellschaft beruhenden Anspruch weiterzuverfolgen, sondern den der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zustehenden Anspruch auf Zahlung der offenstehenden Haftsumme geltend zu machen. Nur weil es sinnvoll ist und der beschleunigten Abwicklung des Konkursverfahrens dienen kann, hat der Senat den Verwalter in entsprechender Anwendung von § 13 AnfG für berechtigt erklärt, in ihm geeignet erscheinenden Fällen in einen - vielleicht schon weit fortgeschrittenen -Rechtsstreit einzutreten. Eine Verpflichtung dazu hat der Senat dagegen nicht ausgesprochen. Für eine solche böte auch § 13 AnfG kein Vorbild. Nach seinem Abs. 2 Satz 5 wird durch die Ablehnung der Aufnahme die Befugnis des Verwalters, nach den Vorschriften der Konkursordnung das Anfechtungsrecht auszuüben, nicht ausgeschlossen. Das gilt entsprechend auch für die Befugnis des Verwalters, in einem neuen Rechtsstreit den Haftungsanspruch aus § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen.

Die Revisionserwiderung kann auch nicht damit gehört werden, daß das Berufungsgericht der damaligen Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 172 Abs. 4 HGB Gelegenheit hätte geben müssen vorzutragen, was die W. KG dem Beklagten an "Darlehnszinsen" gezahlt habe. Die Rüge scheitert schon daran, daß die Revisionserwiderung nicht ihrerseits darlegt, was auf einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte vorgebracht werden können. Abgesehen davon hätte die ursprüngliche Klägerin, die im ersten Rechtszug unterlegen war, schon von sich aus alles vortragen müssen, was geeignet war, zu einer Änderung dieses Urteils zu führen.

Es erübrigt sich hiernach zu prüfen, ob der Beklagte, wenn er der Gesellschaft ein echtes Darlehen ohne Eigenkapitalqualität gewährt hätte, mit seiner Darlehensforderung gegen den Hafteinlageanspruch des Klägers aufrechnen könnte (vgl. hierzu BGHZ 58, 72; Urt. d. Sen. v. 7.7.80 - II ZR 233/79, NJW 1981, 232).

 

Unterschriften

Fleck

Dr. Schulze

Dr. Kellermann

Bundschuh

RiBGH Brandes ist urlaubshalber an der Unterschrift verhindert. Fleck

 

Fundstellen

NJW 1982, 2253

ZIP 1982, 835

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