Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen Erben findet die Anfechtung nicht wegen solcher (anfechtbar begründeten) Rechte statt, die mit dem Tode des ursprünglichen Anfechtungsschuldners vollständig erlöschen.

2. Hängt eine Grundbuchberichtigung von einem Todesnachweis ab, so hat der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO Antragsberechtigte ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde jedenfalls unmittelbar an das Grundbuchamt.

 

Normenkette

AkAnfG § 11 Abs. 1; BGB §§ 275, 894; PStG § 61 Abs. 1 S. 3; GBO § 13 Abs. 1 S. 2, §§ 22, 29

 

Verfahrensgang

OLG Hamm

LG Bochum

 

Tenor

Die gegen die Beklagten zu 2) gerichtete Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden in Ergänzung des Teilurteils des Senats vom 13. Juli 1995 wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ihre eigenen zur Hälfte sowie diejenigen der Beklagten zu 2) voll; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zu 1) zur Hälfte zur Last. Die Gerichtskosten aller Instanzen werden der Klägerin zur Hälfte auferlegt; die Hälfte der Gerichtskosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte zu 1).

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte zu 1) und den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) (nachfolgend auch: Schuldner) ab 7. Juli 1989 Vollstreckungstitel über rückständige Geschäftsraummiete von zusammen 46.919,36 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos; die Beklagte zu 1) und der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) haben die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben.

Ihnen gehörte eine Eigentumswohnung, die unter anderem mit einer – nur teilweise valutierenden – Grundschuld von 256.000 DM belastet war. In einem notariellen Vertrag vom 23. August 1989 erklärten sie die Auflassung der Eigentumswohnung an ihre Tochter, die als Gegenleistung – ohne persönliche Haftung – die Belastung übernahm. Als „weitere Gegenleistungen” räumte die Tochter ihren Eltern (den Schuldnern) ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsrecht am Grundbesitz ein und verpflichtete sich, nach deren Tode das Wohnungsrecht löschen zu lassen und sodann einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung schenkungsweise auf den damals achtjährigen Sohn der Beklagten zu 1) und des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 2) zu übertragen. Weiter verpflichtete die Tochter sich, das Grundstück zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht ohne deren Zustimmung zu veräußern oder zu belasten; verstieß sie gegen diese Verpflichtung, so sollten die Eltern von ihr die Rückübereignung verlangen dürfen. Das Eigentum der Tochter wurde am 27. Oktober 1989 gleichzeitig mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) zugunsten der Schuldner im Grundbuch eingetragen. Nachrangig wurden Vormerkungen eingetragen zur Sicherung der Ansprüche der Schuldner auf Rückauflassung sowie ihres Sohnes auf Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils.

Die Klägerin erwirkte gegen die Tochter der Beklagten zu 1) und des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 2) gemäß Anfechtungsgesetz ab November 1991 Urteile auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum. Aufgrund dessen ließ die Klägerin Zwangshypotheken im Grundbuch eintragen und betrieb daraus die Zwangsversteigerung. In diesem Verfahren wurde der Wert des Wohnungseigentums auf 280.000 DM geschätzt. Den Rechten der Klägerin gingen die erstrangige Grundschuld, die auf 236.000 DM festgesetzten Ersatzwerte für die Wohnungsrechte der Beklagten sowie die auf je 100 DM festgesetzten Ersatzwerte für die beiden Vormerkungen unmittelbar vor. Das Verfahren wurde im März 1993 gemäß § 30 ZVG einstweilig eingestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) und den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) antragsgemäß verurteilt, die Löschung des Wohnungsrechts und der Rückauflassungsvormerkung zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der Senat hat dem Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 1) durch Teilurteil vom 13. Juli 1995 (WM 1995, 1735 ff, z.V.b. in BGHZ 130, 314) im wesentlichen stattgegeben. Der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) ist 1994 – während des Revisionsverfahrens – verstorben; für seine unbekannten Erben hat der Nachlaßpfleger den Rechtsstreit aufgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel gegen die Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg. Diese Beklagten sind wegen der hier eingeklagten Ansprüche nicht Gesamtrechtsnachfolger (§ 11 Abs. 1 AnfG) des früheren Beklagten geworden.

I.

Der Senat hat in seinem Teilurteil vom 13. Juli 1995 – das beiden Parteien bekannt ist – ausgeführt:

Die Beklagte zu 1) schulde die Rückgewähr der erlangten Vermögensrechte gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 AnfG. Sie sei Sonderrechtsnachfolgerin ihrer Tochter sowohl hinsichtlich des Wohnungsrechts als auch hinsichtlich des vorgemerkten Anspruchs auf Rückauflassung, welche die Tochter ihr an dem zuvor übertragenen Wohnungseigentum eingeräumt hatte. Schon die Übertragung des Wohnungseigentums an die Tochter sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG anfechtbar gewesen. Als Anfechtungsfolge könne die Klägerin die Einräumung des Vorrangs für ihre titulierten Forderungen vor den Rechten der Beklagten zu 1) verlangen. Dagegen könne die Klägerin nicht die Löschung der zugunsten der Schuldner eingetragenen Rechte fordern.

Diese Ausführungen treffen gegenüber dem früheren Beklagten zu 2) – dem Ehemann und Mitschuldner der Beklagten zu 1) – in gleicher Weise zu. Insbesondere hatte er nach dem insoweit nicht substantiiert bestritten Parteivortrag der Klägerin ebenfalls Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Folge, als er das Wohnungseigentum an seine Tochter übertrug (vgl. B I 1 b cc des Teilurteils). Ferner ist nicht dargetan, daß er beim Erwerb des Wohnungsrechts die Umstände nicht gekannt hätte, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seiner Tochter begründeten (vgl. B I 1 e des Teilurteils).

II.

Jedoch hat der frühere Beklagte nur höchstpersönliche Rechte erlangt, die mit seinem Tod erloschen sind. Insoweit sind seine unbekannten Erben – die Beklagten zu 2) – nicht in seine Rückgewährpflicht eingetreten.

§ 11 Abs. 1 AnfG setzt stillschweigend voraus, daß die gegen den Rechtsvorgänger begründete Rückgewährverbindlichkeit auf den Erben aus Rechtsgründen übergehen kann und übergegangen ist. Die Vorschrift greift hingegen nicht bei unvererblichen Pflichten des Anfechtungsgegners ein, die mit seinem Tod erlöschen und nicht von einem Rechtsnachfolger erfüllt werden können (S 275 BGB).

1. Das zugunsten des früheren Beklagten zu 2) eingetrageneWohnungsrecht ist mit dessen Tod erloschen.

a) Die Tochter der Schuldner hatte ihnen als Gesamtberechtigten ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der Eigentumswohnung eingeräumt. Dementsprechend ist in Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs für die Schuldner als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) mit dem Zusatz eingetragen, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.

aa) Hinsichtlich des früheren Beklagten erlosch dieses Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 Abs. 2, § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tode des Berechtigten. Die Beklagten zu 2) als dessen allgemeine Erben können mit Bezug auf dieses Recht keine erheblichen Erklärungen abgeben. Insbesondere wären sie nicht befugt, eine vom Grundbuchamt zu beachtende „Berichtigungsbewilligung” (§§ 19, 22 GBO) zu erklären. Zwar kann allgemein auch der Erbe einer zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Person schon zur Berichtigung im Sinne des § 894 BGB verpflichtet sein, ehe die Rechtsnachfolge selbst im Grundbuch eingetragen wurde (Staudinger-Gursky, BGB 12. Aufl. § 894 Rdn. 79; vgl. auch Güthe/Triebel, GBO 6. Aufl. § 22 Rdn. 32). Das setzt aber eine vererbliche Buchposition voraus; für befristete Rechte enthalten dagegen die §§ 23, 24 GBO Sonderregeln. Darüber hinaus mag eine nicht eingetragene Person zur Berichtigung verpflichtet sein, wenn ohne ihre Mitwirkung die Berichtigung nicht erfolgen kann (BGHZ 41, 30, 32; Münch-Komm-BGB/Wacke, 2. Aufl. § 894 Rdn. 21; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 894 Rdn. 18). Diese Voraussetzung trifft hier ebenfalls nicht zu, weil wegen der Befristung des Rechts die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werden kann (s. u. b bb).

bb) Ferner schuldete der frühere Beklagte zu 2) bis zu seinem Tode noch Rückgewähr in Natur, nicht Wertersatz. Deshalb sind die Beklagten zu 2) nicht gemäß § 1967 Abs. 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet worden.

b) An diesem Ergebnis ändert die fortdauernde Gesamtberechtigung der Beklagten zu 1) nichts.

aa) Die Gesamtberechtigung mehrerer (§ 428 BGB) an einem Wohnungsrecht bedeutet, daß jeder einzelne von ihnen die Nutzung der Wohnung durch sich allein verlangen kann. Mit dem Tode des Erstversterbenden enden nicht etwa alle Wohnungsrechte, sondern nur dasjenige des Verstorbenen, während das Wohnungsrecht des übrig gebliebenen Berechtigten bis zu seinem Tode fortbesteht (BGHZ 46, 253, 259 f; vgl. auch Staudinger/Frank, BGB 13. Aufl. § 1061 Rdn. 5). Der Verstorbene selbst scheidet jedoch als Berechtigter aus. Seinen Erben fällt, von denkbaren Forderungsrückständen abgesehen, nichts an.

Die Voraussetzung für Rückstände auf das Wohnungsrecht (vgl. dazu einerseits BayObLG Rpfleger 1980, 20 f; OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 11, 12; LG Wuppertal MittBayNot 1977, 235 f; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht 7. Aufl. §§ 23, 24 Rdn. 35; andererseits OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 146; Gantzer MittBayNot 1972, 6 f) ist im vorliegenden Falle nicht dargetan. Im übrigen bezieht sich der hier verfolgte Löschungsantrag auch nicht darauf, sondern allein auf das Stammrecht.

bb) Verfahrensrechtlich steht eine Eintragung des früheren Beklagten im Grundbuch einem Vollstreckungszugriff der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre das Grundbuch unrichtig, wenn der Schuldner zu 2) darin noch als Berechtigter eingetragen wäre; es wäre gemäß § 22 GBO aufgrund der Vorlage einer Sterbeurkunde zu berichtigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1988, 247, 248 f). Antragsberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO wäre auch die Klägerin wegen des zu ihren Gunsten nachrangig eingetragenen Grundpfandrechts. Denn bei einer Berichtigung gemäß § 22 GBO gewinnt unmittelbar unter anderem derjenige Teil, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO 4. Aufl. § 22 Rdn. 85 zu a; Horber/Demharter, GBO 19. Aufl. § 22 Anm. 12). Aufgrund dieser Vorschrift steht dem nachstehenden Hypothekengläubiger ein Berichtigungsanspruch mit Bezug auf eine vorgehende rechtsunwirksame Eintragung zu (BayObLG BWNotZ 1988, 165, 166; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann aaO § 13 Rdn. 61; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 894 Rdn. 20 m.w.N.).

Ferner ist die Klägerin imstande, den Tod des früheren Beklagten zu 2) in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG haben Privatpersonen dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dieses liegt unter anderem vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (vgl. Hepting/Gaaz, PStG § 61 Rdn. 21; Pfeiffer/Strickert, PStG § 61 Rdn. 5 unter e). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn ein Gericht in zulässiger Weise von einem Beteiligten die Urkundenvorlage fordert (vgl. OLG Düsseldorf JMBl NW 1963, 10, 11). Das erscheint hier im Hinblick auf die §§ 29, 18 Abs. 1 GBO sicher. Jedenfalls für den Antrag, die beantragte Sterbeurkunde zu Händen des für die Berichtigung zuständigen Grundbuchamts zu erteilen (zu dieser Möglichkeit vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1963, 162, 163), kann ein berechtigtes Interesse der Klägerin nicht mit Erfolg bestritten werden.

cc) Endlich kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagten zu 2) gemäß § 857 BGB wenigstens den Besitz ihres Rechtsvorgängers geerbt haben. Das mag schon im Hinblick auf die nunmehr ausschließliche dingliche Berechtigung der Beklagten zu 1) – die, soweit dargetan, weiter auf dem Grundstück wohnt – zweifelhaft sein. Jedenfalls bezieht sich der Klageantrag nicht auf einen denkbaren abgeleiteten Besitz der Beklagten, sondern lediglich auf eine angenommene Rechtsposition, die dem Vollstreckungszugriff der Klägerin entgegenstehen könnte. Der Besitz ist dagegen für einen Zugriff auf das Grundstück bedeutungslos.

2. Aus gleichartigen Erwägungen können die Beklagten zu 2) nicht verurteilt werden, wegen des vorgemerkten Rückauflassungsanspruchs zurückzutreten. Dieser Anspruch ist nämlich ebenfalls mit dem Tode des früheren Schuldners zu 2) erloschen.

a) Die Tochter der Schuldner hatte sich ihnen gegenüber verpflichtet, solange sie leben, das Grundstück nicht ohne deren Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall eines Verstoßes der Tochter gegen diese Verpflichtung sollten die Schuldner berechtigt sein, von ihr die Rückübereignung des Grundstücks zu verlangen; dieser aufschiebend bedingte Anspruch war durch Vormerkung zu sichern. Dementsprechend ist in Abteilung II Nr. 4 des Grundbuchs eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rücklassung für beide Schuldner „als Berechtigte je zur Hälfte” eingetragen.

Die nur für die Lebzeit des früheren Schuldners zu 2) begründete Unterlassungspflicht ist mit dessen Tod ihm gegenüber erloschen. Für ihn kann deshalb ein Rückauflassungsanspruch nicht mehr entstehen. Die einen solchen Anspruch sichernde Vormerkung ist infolgedessen gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls erloschen. Nicht durchgesetzte Leistungsrückstände aus dem vorgemerkten Anspruch können nach dem Tode des Inhabers nicht mehr entstehen (Vgl. BGHZ 117, 390, 392; BGH, Beschl. v. 21. September 1995 – V ZB 34/94, NJW 1996, 59, 60).

b) Auch insoweit steht die fortdauernde Berechtigung der Beklagten zu 1) nicht einer Löschung des Rechts des früheren Beklagten zu 2) entgegen. Jeder der beiden Schuldner hatte sich einen eigenen (bedingten) Rückauflassungsanspruch gegen die Tochter einräumen lassen. Diese Ansprüche waren allerdings jeweils nur auf die Wiederherstellung des früheren Zustands – nämlich Bruchteilseigentum je zur Hälfte – gerichtet. Diese inhaltliche Beschränkung der selbständigen Ansprüche ändert nichts daran, daß derjenige des früheren Beklagten zu 2) ohne weiteres erloschen, die sichernde Vormerkung insoweit also gegenstandslos ist.

Demgegenüber haben die Schuldner in der notariellen Übertragungsurkunde ihre Tochter bevollmächtigt, nach dem Tode der Eltern die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Ob sie insoweit gem. § 7 Abs. 1 AnfG die Mitwirkung bei der Löschung schuldet, kann hier offenbleiben.

3. Der Senat hat diese tatsächliche Änderung, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten ist, zu berücksichtigen. Derartige neue Tatsachen sind im Revisionsverfahren zu beachten, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221; Senatsurt. v. 10. Mai 1990 – IX ZR 246/89, NJW 1990, 2754, 2755; BAG NJW 1990, 2641 f; vgl. auch BVerwG NVWZ 1993, 275). Insbesondere kann nach Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen des Todes einer Partei auch die sachlich-rechtliche Auswirkung der Rechtsnachfolge auf den Klageanspruch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 4. Juli 1986 – V ZR 238/84, MDR 1987, 130 f).

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die materiell-rechtliche Bedeutung des Todesfalles ausdrücklich hingewiesen. Dieser stellte ein Ereignis dar, das die Klage in der Hauptsache erledigte (zur Zulässigkeit einer Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1982 – III ZR 171/80, WM 1982, 619, 620 unter I). Der Senat kann den von der Klägerin gestellten ursprünglichen Klageantrag nicht als eine Erledigungserklärung auslegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604962

NJW 1996, 3006

MDR 1997, 63

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