Leitsatz (amtlich)

Bei dem Anspruch des Gesellschafters auf Abfindung oder das Auseinandersetzungsguthaben handelt es sich zwar nicht um einen bereits bestehenden, nur noch nicht fälligen, also betagten Anspruch, sondern um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft entsteht. Mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages ist er jedoch seinem Kern nach bereits vorhanden.

 

Orientierungssatz

1. Zitierungen zum Leitsatz: Vergleiche BGH, 1983-09-19, II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, 206f; BGH, 1988-05-16, II ZR 375/87.

2. Den in KO § 54 Abs 1 aufgeführten, noch betagten oder noch bedingten oder nicht auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen sind solche Ansprüche gleichzustellen, die schon vor der Konkurseröffnung ihrem Kern nach vorhanden sind (vergleiche BGH, 1977, 11, 28, II ZR 110/76, WM 4 1978, 58, 59; BGH, 1983-12-14, VIII ZR 352/83, BGHZ 89, 189, 192).

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Bauunternehmung G. & M. KG in A. (Gemeinschuldnerin). Bis zur Konkurseröffnung am 31. Dezember 1984 war die Gemeinschuldnerin Kommanditistin der Beklagten. Ende 1985 einigten sich die Parteien dahingehend, daß sich das Abfindungsguthaben der Gemeinschuldnerin – ohne Berücksichtigung der Gegenforderung der Beklagten – rechnerisch auf 250.000,– DM belief. Hiervon zogen sie Schulden der Gemeinschuldnerin aus von der Beklagten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in Höhe von 50.000,– DM ab, so daß 200.000,– DM verblieben. Diese verweigert die Zahlung unter Hinweis auf eine zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin am 15. Juni 1984 getroffene schriftliche Vereinbarung, wonach die Gemeinschuldnerin zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus Warenlieferungen alle Rechte an den V.-Gesellschaften an diese abtrat. Außerdem rechnet sie mit Ansprüchen aus Warenlieferungen im Gesamtwert von 515.005,37 DM auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Konkurs der Gemeinschuldnerin führte nicht zur Auflösung der Beklagten gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 5 HGB, sondern nur zum Ausscheiden der Gemeinschuldnerin. § 7 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet wird (vgl. § 161 Abs. 2, § 138 HGB).

2. Das Berufungsgericht hält den Abfindungsanspruch der Gemeinschuldnerin für erloschen, weil die Beklagte in zulässiger Weise die Aufrechnung erklärt habe. § 55 Nr. 1 KO stehe dem nicht entgegen. Der Abfindungsanspruch sei seinem Kern nach bereits vor der Konkurseröffnung entstanden. Diese Ausführungen greift die Revision vergeblich an.

Allerdings handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei dem Anspruch eines Gesellschafters auf Abfindung oder das Auseinandersetzungsguthaben nicht um einen bereits bestehenden, nur noch nicht fälligen, also betagten, sondern um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft entsteht (vgl. BGHZ 88, 205, 206f.; Sen.Urt. v. 16. Mai 1988 – II ZR 375/87). Dies führt jedoch nicht dazu, daß die Aufrechnung der Beklagten an § 55 Nr. 1 KO scheitert. Vielmehr greift § 54 Abs. 1 KO ein, der dieser Vorschrift vorgeht (vgl. BGHZ 71, 380, 384; 15, 333, 335). Den in § 54 Abs. 1 KO aufgeführten Forderungen sind solche Ansprüche gleichzustellen, die schon vor der Konkurseröffnung ihrem Kern nach vorhanden sind (vgl. Sen.Urt. v. 28. November 1977 – II ZR 110/76, WM 1978, 58, 59; BGHZ 89, 189, 192). Um eine solche künftige, in ihrem Kern aber bereits vor der Konkurseröffnung vorhandene Forderung handelt es sich bei dem Anspruch des Gesellschafters auf Abfindung oder das Auseinandersetzungsguthaben. Sein Rechtsgrund wird mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages gelegt. Dieser verschafft dem Gesellschafter bereits eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht. Deshalb stellt er einen gegenwärtigen Vermögenswert dar und kann abgetreten werden (vgl. Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 298). Seine „Verwandlung” in eine zahlenmäßig begrenzte klagbare Forderung im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft ist nur noch mit der Ungewißheit belastet, ob die Auseinandersetzungsrechnung zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben ergibt.

Anders als für künftig zu entrichtende, nach Zeitabschnitten bemessene Miet- und Pachtzinsen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9. Februar 1983 – VIII ZR 305/81, WM 1983, 372) enthält die Konkursordnung für den Anspruch auf Abfindung oder das Auseinandersetzungsguthaben keine besonderen Regelungen, die eine Anwendung des § 54 Abs. 1 KO ausschließen. Vielmehr folgt aus § 16 Abs. 1 KO, daß für die Art und Voraussetzungen der Auseinandersetzung nicht die Bestimmungen der Konkursordnung, sondern die einschlägigen Gesetze maßgebend sind. Deshalb verbietet es die Konkursordnung nicht, den Anspruch auf Abfindung oder das Auseinandersetzungsguthaben als im Kern von dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages an vorhanden zu behandeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649083

NJW 1989, 453

ZIP 1988, 1545

DNotZ 1989, 382

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