Entscheidungsstichwort (Thema)

Disagiorückerstattungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei nicht subventionierten Darlehen ist das Disagio in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen.

2. Macht der Kreditnehmer von einem Recht zur Kündigung des Darlehens wirksam Gebrauch, so hat die Bank das unverbrauchte Disagio zu erstatten. Ein Verzicht des Kreditnehmers auf den Erstattungsanspruch liegt fern.

3. Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der Bank wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig beendet, so verbleibt das unverbrauchte Disagio in der Regel der Bank in vollem Umfang. Kann die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Zins des beendeten Vertrages übersteigenden Zinssatz wieder anlegen, so muß sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen.

4. Gleiches gilt, wenn die Bank auf Wunsch des Kreditnehmers der vorzeitigen Beendigung eines unkündbaren Vertrages zustimmt.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung BGH, 1993-11-23, XI ZR 66/93, ZIP 1994, 116; Fortführung BGH, 1990-05-29, XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287; BGH, 1995-07-11, XI ZR 28/95, WM IV 1995, 1617; BGH, 1993-10-12, XI ZR 11/93, WM IV 1993, 2003 und BGH, 1993-11-16, XI ZR 70/93, WM IV 1994,13; Bestätigung OLG Schleswig, 1995-11-16, 5 U 182/94, WM IV 1996, 442, 444.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 247 Abs. 1 Fassung: 1964-01-01, §§ 249, 607 Abs. 1, §§ 608, 812 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.10.1995; Aktenzeichen 19 U 83/95)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.03.1995; Aktenzeichen 2/5 O 468/94)

 

Fundstellen

BGHZ, 355

BB 1996, 2373

NJW 1996, 3337

ZIP 1996, 1895

JZ 1997, 513

MDR 1997, 49

ZBB 1996, 381

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