Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskontrolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601).

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 313, 1408 Abs. 2, §§ 1414, 1587o

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 31.01.2003; Aktenzeichen 9 UF 488/01)

AG Betzdorf

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz v. 31.1.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.916 EUR

 

Gründe

I.

Die am 18.11.1977 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei - am 12.5.1980 und am 19.6.1983 geborene - Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 7.7.2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des AG - FamG - v. 28.6.2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 13.11.2001) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Mit Ehevertrag v. 17.11.1977 vereinbarten die Parteien für ihre beabsichtigte Ehe Gütertrennung und verzichteten gegenseitig auf den Versorgungsausgleich.

Während der Ehezeit (1.11.1977 bis 30.6.2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 25.4.1944 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1), BfA) i.H.v. monatlich 390,05 DM. Der am 11.9.1931 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit volldynamische Rentenanwartschaften der Berliner Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 2) i.H.v. monatlich 3.084,81 DM.

Das AG hat den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Berufung auf § 242 BGB "korrigiert". Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der für den Ehemann bei der Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA i.H.v. monatlich (3.084,81 DM - 390,05 DM = 2.694,76 DM, davon 1/4 =) 673,69 DM, bezogen auf den 30.6.2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und zu Lasten der für den Ehemann bei der Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA i.H.v. monatlich 312,40 DM, bezogen auf den 30.6.2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet.

Dagegen wendet sich der Ehemann mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er - unter Berufung auf den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs - dessen Durchführung weiterhin angreift.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des OLG ist die von den Parteien getroffene Abrede über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Antragstellerin bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt worden sei. Für eine ungleiche Verhandlungsposition seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bei Abschluss des Ehevertrags v. 17.11.1977 sei die Antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie habe im Jahre 1977 Pflichtbeiträge aus einem Entgelt von 10.321 DM entrichtet, somit eigene Versorgungsanwartschaften aufgebaut. Konkrete Planungen, nach denen die Antragstellerin ihren Beruf aufgeben solle, um sich der Kindererziehung zu widmen, hätten nicht bestanden, zumal gemeinsame Kinder weder vorhanden gewesen noch erwartet worden seien. Der Umstand, dass die von der Antragstellerin erworbenen Versorgungsanwartschaften wertmäßig geringer als die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte gewesen seien, reiche nicht aus. Dass der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Antragstellerin in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, sei nicht erkennbar.

Allerdings sei der Ehevertrag, soweit in ihm der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, da sich die Verhältnisse, die beim Vertragsschluss zu Grunde gelegt worden seien, nachträglich geändert hätten. Die Parteien seien beim Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Antragstellerin durch ihre Erwerbstätigkeit eine eigene Versorgung aufbauen könne. Dies sei durch die Geburten der gemeinsamen Kinder nicht möglich gewesen. Der Ehevertrag sei deshalb anzupassen und die Antragstellerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie keine Kinder erzogen, sondern - wie ursprünglich geplant - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Wie sich aus einem vom OLG eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, hätte die Antragstellerin eine Rentenanwartschaft von 610,34 DM erwerben können, wenn sie während der Zeit der Kinderbetreuung (Mai 1980 bis Juni 1998) ihre Berufstätigkeit fortgeführt und dabei ein Einkommen erzielt hätte, wie sie es in der Folgezeit (Januar 1996 bis Juni 2000) erzielt habe. Da die Antragstellerin während der Zeit der Kinderbetreuung tatsächlich nur Rentenanwartschaften i.H.v. 297,94 DM erzielt habe, seien der Ehevertrag anzupassen und für die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe der Differenz von (610,34 DM - 297,94 DM =) 312,40 DM zu begründen.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urt. v. 11.2.2004 (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.

a) Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insb. also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

Diese Gesamtwürdigung hat das OLG in tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. Insbesondere hat es für die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags mit Recht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses im Jahre 1977 abgestellt und erwogen, dass die Antragstellerin damals versicherungspflichtig beschäftigt war, mithin eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte und dass die Parteien keine konkreten Pläne verfolgten, hieran - etwa im Hinblick auf künftige gemeinsame Kinder - etwas zu ändern. Das OLG hat zwar seine Überlegungen zum wirksamen Zustandekommen des Ehevertrags auf § 242 BGB, nicht jedoch auf § 138 Abs. 1 BGB gestützt. Dies kann hier jedoch im Ergebnis hingenommen werden; denn die vom OLG angestellten Erwägungen tragen auch die vom Senat geforderte Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB. Die Annahme des OLG, dass der Ehevertrag wirksam zu Stande gekommen ist, ist danach nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

b) Soweit ein Vertrag - wie hier - Bestand hat, muss der Tatrichter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB).

aa) Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine im dargelegten Sinn (vgl. II. 2. vor a)) unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbes. dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.

Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluss zu Grunde gelegten Lebensumständen hat das OLG - im Hinblick auf die dem Ehevertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; insbes. hat das OLG nicht wesentlichen Prozess-Stoff außer Acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, keine kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung später nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin während der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig.

bb) Allerdings lässt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich zu Grunde gelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluss von Scheidungsfolgen festzuhalten. Die Frage, ob eine einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, umso schwer wiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluss sprechen (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [606]).

Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [605]). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 = FamRZ 2004, 601 [605]). Nichts Anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält deshalb einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte auf Grund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.

cc) In einem solchen Fall ist es im Rahmen der nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB vorrangig vorzunehmenden Vertragsanpassung regelmäßig angemessen und sachgerecht, jeweils nur die ehebedingten Versorgungsnachteile eines Ehegatten beim Aufbau seiner eigenständigen Altersversorgung auszugleichen, um zu vermeiden, dass er - wie es bei uneingeschränkter Durchführung des Versorgungsausgleichs auftreten könnte - Versorgungsanrechte in einem Umfang erhält, die die ehebedingten Nachteile nicht nur ausgleichen, sondern sogar übersteigen.

Im vorliegenden Fall war es der Antragstellerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des OLG durch die Geburt der beiden Kinder der Parteien nicht möglich, ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter auszubauen. Es erscheint deshalb unbillig, der Antragstellerin die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen für ihre Altersversorgung unter Berufung auf den Ehevertrag allein aufzubürden. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das OLG den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rahmen der ihm aufgegeben Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht.

Eine solche Handhabung, welche die Ehefrau wirtschaftlich so stellt, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Vertragsanpassung an den mutmaßlichen Parteiwillen im Falle geänderter Umstände. Mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen, keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten ggf. erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, sondern jeder Ehegatte sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen Versorgungsanrechte behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen Einkommens erwerben würde.

Auch hier lag eine Nivellierung des Versorgungsgefälles nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Ehegatten allerdings in der Erwartung vereinbart, dass die Ehefrau durch ihre weitere Berufstätigkeit eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würde. Wenn sich diese Erwartung nicht verwirklicht hat, besteht jedenfalls Anlass, die insoweit entstandenen Versorgungsdefizite bei der Ehefrau auszugleichen. Maßstab für den Ausgleich der ehebedingten Nachteile ist dabei grundsätzlich diejenige Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich hätte erzielen können. Daher sind die fiktiven, im Wege einer Prognose festgestellten Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten zu Grunde zu legen. Dabei sind - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles - verschiedene Berechnungswege denkbar, wobei den Gerichten grundsätzlich auch eine überschlägige Schätzung nach § 287 ZPO offen steht.

Handelt es sich - wie hier - um eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, können die fiktiven Versorgungsanwartschaften mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, indem die - ggf. nach § 287 ZPO zu schätzenden - Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu den in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnittsentgelten aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und daraus die jährlichen Werteinheiten bzw. jetzt Entgeltpunkte und damit die erzielbaren Rentenanwartschaften errechnet werden. Möglich und i.d.R. noch einfacher ist auch die rechnerisch auf dasselbe Ergebnis hinauslaufende (im vorliegenden Fall auch vom Sachverständigen angewandte) Methode, nach der zunächst die von der Ehefrau später in der Zeit nach Wiederaufnahme ihrer vollen Berufstätigkeit (v. 1.1.1996 bis 30.6.2000) erworbenen Entgelte und die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte ermittelt und sodann die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte für diesen Zeitraum auf den zurückliegenden Zeitraum der Kindererziehung (1.5.1980 bis 30.6.1998) übertragen werden. Denn die Verwendung dieser durchschnittlichen Entgeltpunkte als Verhältniswert trägt jedenfalls den sich allgemein ergebenden Einkommenssteigerungen Rechnung, ohne dass es noch eines Rückgriffs auf die aufwändige Einzelberechnung der vergangenen Jahre bedarf. Damit ist jedenfalls die vom OLG auf Grund des Sachverständigengutachtens zu Grunde gelegte fiktive Rentenanwartschaft der Ehefrau i.H.v. 312,40 DM, die sie bei voller Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung zusätzlich hätte erlangen können, zum Nachteil des Ehemannes revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Höhe konnte daher das OLG die bei der Ehefrau entstandene Versorgungslücke durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zu Lasten der berufsständischen Versorgung des Ehemannes füllen. Obere Grenze des Versorgungsausgleichs ist dabei immer dasjenige, was die Ehefrau bei Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn der Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre. Diese Grenze ist hier ersichtlich nicht überschritten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276701

NJW 2005, 139

BGHR 2005, 246

FamRZ 2005, 185

FuR 2005, 228

DNotI-Report 2005, 24

DNotZ 2005, 226

FPR 2005, 163

MDR 2005, 399

FF 2005, 45

FamRB 2005, 38

ZFE 2005, 64

ZNotP 2005, 111

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge