Schlagwörter

Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushalt, Notrufsystem

 

Rechtsfrage (Thema)

Ist eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG i.V.m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines "Betreuten Wohnens" befindlichen Haushalt eines Steuerpflichtigen installiert ist und lediglich in der Gerätebereitstellung und der 24-Stunden-Zentrale besteht, zu gewähren (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen), wenn die Entgegennahme und Übermittlung des eingegangenen Notrufs in einer außerhalb des Haushaltes belegenen Servicezentrale erfolgt und die letztliche Hilfeleistung nicht Bestandteil der vergüteten Leistung ist, sondern von einem Dritten erbracht wird?

 

Zulassung

- Zulassung durch BFH -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 4 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen 2 K 323/20)

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