Schlagwörter

Gewerbebetrieb, Pauschbetrag, Unentgeltliche Wertabgabe, Richtsatzsammlung

 

Rechtsfrage (Thema)

Dürfen zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. "Non-Food-Artikel", vorgenommen werden?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

AO § 146 Abs. 1, § 162; GewStG § 7 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 29.04.2022; Aktenzeichen 10 K 1297/20 G,U,F)

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