Schlagwörter
Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Gemeiner Wert, Substanzwert
Rechtsfrage (Thema)
Kann der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auch aus der (freiwilligen) Einziehung von Geschäftsanteilen abgeleitet werden, sodass der Substanzwert als Untergrenze nicht zum Tragen kommt, oder steht dies dem Kriterium "unter fremden Dritten" entgegen? Reicht es für die Ableitung aus, dass die schuldrechtliche Vereinbarung (Verpflichtungsgeschäft) über die Einziehung der Geschäftsanteile vor dem Bewertungsstichtag erzielt wurde, oder muss der Beschluss der Gesellschafterversammlung (Verfügungsgeschäft) ebenfalls vor dem Bewertungsstichtag gefasst worden sein?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 S. 2, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen 3 K 3724/19 F) |
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