Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Revisionsbegründung; hier im Fall eines Mietkauf-Modells

 

Leitsatz (NV)

Weder in der Berufung auf Verwaltungserlasse oder Verwaltungshandeln noch in der Berufung auf Treu und Glauben liegt die Darlegung, welche Rechtsnorm als verletzt angesehen wird.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ von der A Mietkauf-Betreuungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (A-GmbH) ein Einfamilienhaus (Reihenhaus) erstellen. Das Grundstück wurde im April 1979 erworben; die Bauarbeiten begannen Ende des Jahres 1979; das Haus war im Dezember 1980 bezugsfertig; ab November 1981 wurde das Haus vermietet.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1978 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von 50 035 DM geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte bei der Veranlagung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 DM an, weil die A-GmbH dem für zuständig gehaltenen FA nicht alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

Die Klage hatte - wie bereits der Einspruch - keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 551 veröffentlichten Entscheidungsgründen ab.

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, das vorinstanzliche Urteil könne deshalb keinen Bestand haben, weil es sich im wesentlichen auf Rechtsprechung, Erlasse und Kommentierungen stütze, mit denen er im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht habe rechnen können. Rückwirkungsverbot und der Vertrauenstatbestand, daß Werbungskosten bei dem ,,Mietkauf-Modell" anerkannt werden würden, müßten dazu führen, daß ihm der begehrte Werbungskostenabzug zugebilligt werde.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Zuerkennung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31 052 DM.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers entspricht nicht den an eine Revisionsbegründung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellenden Mindestanforderungen, ist wegen dieses Mangels unzulässig (§ 124 Satz 2 FGO) und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat die Rechtsnorm, die das FG nach seiner Auffassung verletzt haben soll, nicht in der revisionsrechtlichen gebotenen Weise bezeichnet und dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) beruht. Denn eine Rechtsverletzung im revisionsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn auf den festgestellten Sachverhalt oder bei Feststellung des Sachverhalts oder sonst in bezug auf das Verfahren eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, wobei den Rechtsnormen im förmlichen Sinne die Denkgesetze als allgemeine Regeln formal richtigen Denkens gleichstehen.

Fehlt es an der durch § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO geforderten Angabe des Revisionsgrundes, ist die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. An einer sachlichen Prüfung ist das Revisionsgericht in diesem Falle selbst dann gehindert, wenn das angefochtene Urteil Rechtsmängel enthält. Das Gesetz verlangt als Mindestanforderung unter anderem die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Es muß in jedem Falle eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Revionskläger für verletzt hält (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 27. Mai 1927 III 390/26, RGZ 117, 168, 171). Der Zweck des in den wesentlichen Punkten mit § 554 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung übereinstimmenden § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Inhalt des Revisionsangriffs von vornherein klar herauszustellen, fordert, daß auch den sachlich-rechtlichen Revisionsrügen eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung zuteil wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84, 85 linke Spalte in Übereinstimmung mit Urteil in RGZ 117, 168). Eine Revision kann auf die Verletzung allgemeiner Prinzipien - Denkgesetze, Erfahrungssätze, Treu und Glauben - nur dann zulässig gestützt werden, wenn diejenige Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes angegeben wird, die verletzt sein soll. Andernfalls wären unter diesen Ausdrücken unsubstantiierte Rügen der Fehlerhaftigkeit zulässig, die § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO gerade ausschließt, indem diese Vorschrift die Bezeichnung einer bestimmten Rechtsnorm fordert (BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

Die Revisionsbegründung muß darüber hinaus aus sich selbst heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandersetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1971 VI R 254/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 588, und vom 25. Oktober 1973 V R 38/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13).

Die Revisionsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Im Ergebnis läuft sie darauf hinaus, daß der Kläger seine Meinung vorträgt, die Entscheidung des FG entspreche zwar dem Gesetz, hätte aber so gefällt werden müssen, wie der Kläger die Rechtslage zur Zeit seiner Investitionsentscheidung beurteilt habe. Weder in der Berufung auf Verwaltungserlasse oder Verwaltungshandeln noch in der Berufung auf Treu und Glauben liegt die Darlegung, welche Rechtsnorm der Kläger als verletzt ansieht.

Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes rügt (Abschnitte III und IV der Revisionsbegründung), handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der BFH als Revisionsgericht nicht berücksichtigen darf (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415066

BFH/NV 1987, 724

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