Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der privaten Kfz-Nutzung

 

Leitsatz (NV)

Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (EFG 2002, 607)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.06.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1931/03)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Zimmerei; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte im Streitjahr 1996 das zu einem Bruttolistenpreis von 27 865 DM erworbene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug auch privat; ein Fahrtenbuch führte er nicht.

Der Kläger errechnete den Entnahmewert mit 2 987 DM. Dabei kürzte er den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert (27 800 DM x 1 % x 12 Monate = 3 336 DM) um einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 349 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) berechnete demgegenüber den privaten Nutzungsanteil mit 3 336 DM. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2002, 607).

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin gehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb mit … DM angesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Die private Nutzungsentnahme des vom Kläger betrieblich und privat genutzten Kfz ist vom FG nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zutreffend ermittelt worden. Der ermittelte Wert enthält keinen Umsatzsteueranteil. Die Regelung ist verfassungsgemäß.

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, ist eine nichtabzugsfähige Ausgabe (§ 12 Nr. 3 EStG).

Nach der Entscheidung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2003 XI R 12/02 (BFHE 202, 134, BFH/NV 2003, 1253) ist Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung der Bruttolistenpreis. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung unerheblich. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1018627

BFH/NV 2003, 1580

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