Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn in Zinszuschuß

 

Leitsatz (NV)

Ein steuerfreier Zinszuschuß des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 68 EStG 1987 liegt auch vor, wenn er aufgrund einer Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn gewährt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. März 1993 VI R 20/92, BFHE 171, 62).

 

Normenkette

EStG 1987 § 3 Nr. 68

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im November des Streitjahres flossen ihr das regelmäßige Nettogehalt sowie ein Weihnachtsgeld zu, das bereits in den Vorjahren ebenfalls in Höhe von 50 v.H. eines Monatsgehalts ohne Vorbehalt des Widerrufs bezahlt worden war. Auf ihren Antrag behandelte ihr Arbeitgeber davon einen Teilbetrag von 2000 DM nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern als steuerfreien Zinszuschuß i.S. des § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG). Die Klägerin hatte ihm unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen versichert, daß sie ein Haus zu eigenen Wohnzwecken nutze und die im Streitjahr für ein dafür aufgenommenes Darlehen anfallenden Zinsen mehr als 2000 DM betragen würden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erhöhte demgegenüber die steuerpflichtigen Einkünfte der Kläger um 2000 DM.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, daß Zinszuschüsse i.S. des § 3 Nr. 68 EStG nicht steuerfrei seien, wenn sie lediglich im Ersatz von lohnsteuerpflichtigen Bezügen bestünden, auf die der Arbeitgeber ohnehin einen Rechtsanspruch habe. Auch auf die Weihnachtsgratifikation habe die Klägerin einen Rechtsanspruch erworben, da ihr Arbeitgeber sie bereits in den Vorjahren ohne Vorbehalt des Widerrufs gewährt habe.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung des § 3 Nr. 68 EStG. Sie beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dahin zu ändern, daß der Zinszuschuß in Höhe von 2000 DM steuerfrei belassen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur beantragten Änderung des angefochtenen Bescheids (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Senat hat mit Urteil vom 12. März 1993 VI R 20/92 (BFHE 171, 62) entschieden, daß ein steuerfreier Zinszuschuß des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 68 EStG auch vorliegt, wenn er aufgrund einer Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn gewährt wird. Er hat sich damit der vom Bundesminister der Finanzen im Schreiben vom 9. Juli 1987 IV B 6 - S 2332 - 41/87 (BStBl I 1987, 512) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht angeschlossen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen. Im Streitfall ist der Zinszuschuß damit unabhängig davon steuerfrei zu behandeln, ob er auf einer Umwandlung des regelmäßigen Monatsgehalts oder der Weihnachtsgratifikation beruht.

Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist entscheidungsreif, der angefochtene Bescheid wie beantragt zu ändern. Die Ermittlung des festzusetzenden Steuerbetrags wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423233

BFH/NV 1994, 99

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