Leitsatz (amtlich)

Eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich mit der Gründung eines Betriebes zusammenhängt und sich z. B. auf die Beschaffung von Betriebsanlagen bezieht, ist ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit eine Dauerschuld.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) - eine GmbH - erwarb bei ihrer Errichtung im Jahre 1954 ein Fabrikgrundstück für ihre betrieblichen Zwecke, wobei sie eine verzinsliche Hypothekenschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm. Diese Verbindlichkeit hat sie ca. fünf Monate später durch Umschuldung ausgeglichen. Die Hypothekenforderung der an die Stelle der bisherigen Gläubigerin getretenen Bank bestand noch im Jahre 1957. Nach einer Betriebsprüfung hat das FA bei Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1955 u. a. den Betrag der übernommenen Verbindlichkeit dem Gewerbekapital und die für den Zeitraum bis zur Tilgung dieser Schuld darauf gezahlten Zinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Gegen diese Hinzurechnungen wandte sich die Steuerpflichtige mit der Sprungberufung, die das FG gemäß § 184 Abs. 2 FGO als zulässige Klage behandelte. Während des Klageverfahrens hat das FA einen Änderungsbescheid erlassen, der Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 68 FGO). In seiner in den Entscheidungen der FG 1968 S. 223 veröffentlichten Entscheidung hat das FG die Hinzurechnungen für unzulässig gehalten und den Gewerbesteuermeßbescheid 1955 aufgehoben.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1955 anderweitig festzusetzen.

Die Steuerpflichtige begehrt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für 1955.

Bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags werden nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (Zinsen für Dauerschulden), nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG werden dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die bei seiner Feststellung abgezogenen Verbindlichkeiten, die den genannten Schuldzinsen entsprechen (Dauerschulden), wieder hinzugerechnet.

Das FA weist zutreffend darauf hin, daß eine Dauerschuld schon dann vorliegt, wenn eine Verbindlichkeit wirtschaftlich mit der Gründung eines Betriebs zusammenhängt. Denn § 8 Nr. 1 GewStG enthält dieses Tatbestandsmerkmal alternativ neben dem Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals. Allerdings spielt das letztgenannte Tatbestandsmerkmal eine Rolle bei der Auslegung des erstgenannten. Denn aus ihm ergibt sich, was der Gesetzgeber unter "Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung ... des Betriebs ... zusammenhängen," verstanden wissen will.

Nicht jede Verbindlichkeit, die bei der Gründung eines Betriebs eingegangen wird, ist eine Dauerschuld. Der in § 8 Nr. 1 GewStG geforderte wirtschaftliche Zusammenhang mit der Gründung besteht jedenfalls in der Regel dann, wenn sich die Verbindlichkeit z. B. auf die Schaffung der Betriebsanlagen bezieht. Derartige Verbindlichkeiten sind wegen ihres Charakters ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit Dauerschulden. Werden sie kurzfristig zurückgezahlt, so spielt es keine Rolle, ob der Betriebsinhaber dafür eigene Mittel verwendet oder eine Umschuldung vornimmt. Dagegen fallen Schulden, die mit dem gewöhnlichen Geschäftsgang des neugegründeten Betriebes - d. h. im allgemeinen mit einzelnen laufenden, nach Art des Betriebes wiederkehrenden bestimmbaren Geschäfsvorfällen (Urteil des BFH VI R 289/67 vom 12. Dezember 1969, BFH 98, 436, BStBl II 1970, 436) - in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht allein deshalb unter §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, weil sie anläßlich der Gründung des Betriebes eingegangen oder - bei einer Sachgründung - übernommen werden.

Im Streitfall hat das FG zu Unrecht auf die Laufzeit der übernommenen Hypothekenschuld abgestellt. Dennoch braucht der Senat die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des FG erlauben eine abschließende Entscheidung. Nach dem festgestellten Sachverhalt übernahm die Steuerpflichtige die Hypothekenschuld anläßlich der Gründung ihres Betriebes zur Anschaffung ihres betrieblichen Fabrikgrundstücks. Daraus ergibt sich, daß die streitige Verbindlichkeit wirtschaftlich nicht mit dem laufenden Geschäftsgang des neuen Unternehmens, sondern mit der Gründung des Betriebs als solcher zusammenhing und daher eine Dauerschuld darstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69571

BStBl II 1971, 750

BFHE 1972, 80

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