Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Körperschaftsteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Säumniszuschläge zu den in § 12 Ziff. 2 KStG und § 211 LAG bezeichneten Abgaben nach §§ 1 und 3 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl 1934 I S. 1271, RStBl 1934 S. 1692) sind bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

StSäumG §§ 1, 3; KStG § 12 Ziff. 2; LAG § 211

 

Tatbestand

Der Streit geht um die Anerkennung von Säumniszuschlägen als Betriebsausgaben im Jahre 1956, die der Beschwerdegegnerin (Bgin.) - einer AG - für nicht abzugsfähige Abgaben (Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Soforthilfeabgabe und Vermögensabgabe) im Jahre 1956 mit insgesamt 10.697 DM und im Jahre 1955 in Höhe von 1.043 DM nach dem Steuersäumnisgesetz (StSäumG) vom 24. Dezember 1934 (RGBl 1934 I S. 1271, RStBl 1934 S. 1692) auferlegt worden sind. Für das Streitjahr 1956 nimmt sie den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1955 aus dem Vorjahr in Anspruch.

Das Finanzgericht hat im Gegensatz zum Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Säumniszuschläge bejaht. Bei juristischen Personen könne zwischen geschäftlicher und privater Sphäre nicht unterschieden werden. Alle Ausgaben einer solchen Körperschaft seien daher als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen, soweit das Gesetz ihren Abzug nicht verboten habe. Die Säumniszuschläge seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 90/55 S vom 8. November 1955 (BStBl 1955 III S. 399, Slg. Bd. 61 S. 521) kein Teil der Steuern, zu denen sie erhoben würden, sondern stellten ein Zwangsmittel dar, durch das die Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Entrichtung der Steuern angehalten werden sollten. Sie fielen deshalb nicht unter § 12 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes und § 211 des Lastenausgleichsgesetzes.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Die Säumniszuschläge nach dem StSäumG stellen ein Druckmittel dar, durch das die Steuerschuldner zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuer angehalten werden sollen. Sie haben weder die Eigenschaft von Steuern (Urteil des Bundesfinanzhofs V 90/55 S) noch von Zinsen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 628/54 U vom 10. November 1955, BStBl 1956 III S. 26, Slg. Bd. 62 S. 67). Im Gegensatz zu den Geldstrafen und den Geldbußen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz, deren Abzugsfähigkeit der Bundesfinanzhof auch bei Kapitalgesellschaften verneint hat (Urteil des Bundesfinanzhofs I 322/56 S vom 10. September 1957, BStBl 1957 III S. 415, Slg. Bd. 65 S. 471) fehlt den Säumniszuschlägen der Strafcharakter.

Wenn die Rechtsprechung (so auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 397/54 U vom 9. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 66, Slg. Bd. 62 S. 176) bei Auslegung der §§ 108 und 116 der Reichsabgabenordnung über die Haftung dritter Personen für Steuerforderungen den Säumniszuschlägen die Natur von Steuern abgesprochen hat, so sind sie doch mit den Steuern, denen sie zugeschlagen werden, eng verbunden. Deswegen genießen die Säumniszuschläge auch im Konkurs das Vorrecht des § 61 Ziff. 2 der Konkursordnung (KO) wie die bevorrechtigte Steuerforderung selbst (Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 145/55 vom 14. Januar 1957, Betriebs-Berater 1957 S. 429; Mentzel-Kuhn, Kommentar zur Konkursordnung, 6. Aufl., Anm. 25 zu § 61, und Jaeger, Anm. 22 zu § 61 und Anm. 4 zu § 62 KO). Aus dem gleichen Grunde müssen sie auch das Schicksal der Steuerforderung, zu der sie erhoben werden, hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Steuerschuldners teilen.

Die Vorentscheidung ist daher wegen Rechtsirrtums aufzuheben und die Sprungberufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1956 als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409414

BStBl III 1959, 340

BFHE 1960, 207

BFHE 69, 207

BB 1959, 841

DB 1959, 904

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