Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Polizeibeamten zur Reinigung seiner Diensthemden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Reinigung seiner Diensthemden sind als Werbungskosten abziehbar.

2. Zur Ermittlung der Werbungskosten bei Reinigung typischer Berufskleidung mit der privaten Waschmaschine.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Polizeibeamter. Im Streitjahr machte er Aufwendungen für das Reinigen seiner Diensthemden als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er bezifferte die Kosten eines Waschmaschinenlaufs aufgrund einer Untersuchung der Verbraucherzentrale und ging davon aus, daß für das Reinigen der Diensthemden eine bestimmte Anzahl Läufe erforderlich waren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Abzug.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, es sei nicht auszuschließen, daß in den vom Kläger zur Reinigung seiner Diensthemden durchgeführten Waschmaschinenläufen auch außerberuflich genutzte Wäsche mitgewaschen worden sei.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr insoweit zu ändern, als die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 9 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Es sind Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 23.März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557).

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung sind grundsätzlich den nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Sie sind nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20.November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG bei Aufwendungen für typische Berufskleidung. Dies ist Kleidung, die als Arbeitsmittel ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (BFH-Urteil vom 18.April 1991 IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751). Darunter fallen auch die Diensthemden des Klägers als Bestandteil seiner Uniform (BFH-Urteil vom 4.Februar 1972 VI R 256/68, BFHE 104, 445, BStBl II 1972, 379). Zwar dient auch typische Berufskleidung neben ihrer besonderen beruflichen Zweckbestimmung regelmäßig dem Bedürfnis, bekleidet zu sein, und damit der allgemeinen Lebensführung. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG tritt jedoch bei typischer Berufskleidung der berufliche Bezug derart in den Vordergrund, daß der Bezug zur allgemeinen Lebensführung nach dem Willen des Gesetzgebers für die Einkommensbesteuerung vernachlässigt werden kann.

Ist ein Kleidungsstück als typische Berufskleidung zu qualifizieren, sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zu seiner Instandhaltung oder Reinigung Werbungskosten (BFH-Urteile vom 9.März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519, und vom 23.Februar 1990 VI R 149/87, BFH/NV 1990, 765). Dabei kommt es nicht darauf an, daß Reinigungsaufwendungen in jedem Falle, also auch beim Tragen bürgerlicher Kleidung, angefallen wären. Denn das Gesetz läßt den Abzug von Kosten der Anschaffung typischer Berufskleidung zu, obwohl sie, wie z.B. eine Uniform, die Beschaffung der sonst erforderlichen Kleidung entbehrlich machen kann. Auf das Entstehen von Mehraufwand kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG weder bei der Anschaffung noch beim Instandhalten oder Reinigen typischer Berufskleidung an.

Die Aufwendungen des Klägers für das Reinigen der Diensthemden sind auch dann beruflich veranlaßt, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Dies gilt für die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), aber auch für Aufwendungen in Form der Abnutzung der eingesetzten Waschmaschine (BFH-Urteile vom 13.März 1964 IV R 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1965, 455, und vom 25.Oktober 1985 III R 173/80, BFH/NV 1986, 281) und für deren Instandhaltung und Wartung. Beruflich veranlaßt sind diese Aufwendungen auch, soweit sie durch den Betrieb einer Waschmaschine entstehen, die auch zum Reinigen privater Wäsche genutzt wird. Dies gilt selbst dann, wenn typische Berufskleidung zusammen mit privater Wäsche in einheitlichen Waschvorgängen gereinigt wird. Die durch das Waschen von Diensthemden verursachten Aufwendungen können auf der Grundlage der Kosten des einzelnen Waschmaschinenlaufs geschätzt werden, die z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar sind. Der Senat hält eine Schätzung auch in der Form für möglich, daß, ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt und mit den Kosten eines einzelnen Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird (vgl. z.B. das Urteil des FG Berlin vom 22.Oktober 1991 I 220/80, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 463).

Da der Vorentscheidung eine abweichende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, war sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe der Aufwendungen des Klägers getroffen hat. Es wird dies nachzuholen und die Einkommensteuer der Kläger entsprechend neu festzusetzen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64634

BFH/NV 1993, 76

BStBl II 1993, 837

BFHE 171, 525

BFHE 1994, 525

BB 1993, 2432-2433 (LT)

DB 1993, 2166 (L)

DStR 1993, 1556 (K)

DStZ 1993, 695 (KT)

HFR 1994, 10 (LT)

StE 1993, 550 (K)

StRK, R.29 (LT)

FR 1994, 15 (KT)

BuW 1993, 732 (K)

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