Leitsatz (amtlich)

1. Als „das deutsche Hoheitsgebiet” i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZG ist das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 anzusehen. Zum „Zollgebiet” i. S. dieser Vorschrift gehört daher auch das Gebiet der DDR.

2. Der durch den EWGV unberührt gebliebene innerdeutsche Handel betrifft nur solche aus der DDR kommende Waren, die dort gewonnen oder hergestellt worden sind oder über deren Lieferung eine Vereinbarung i. S. des Protokolls Nr. 5 zum Berliner Abkommen (Anlage 11) abgeschlossen worden ist.

3. Eine aus dem Zollausland in die DDR eingeführte Ware wird mit dieser Einfuhr nach 85 Abs. 1 Satz 1 ZG Zollgut. Das Verbringen der Ware in die Bundesrepublik hat zur Folge, daß nunmehr die sich aus der Zollguteigenschaft ergebenden rechtlichen Wirkungen eintreten. Es kommt nicht darauf an, wie die Ware auf ihrem Weg in die Bundesrepublik von Behörden der DDR behandelt worden ist.

4. Wird eine solche Ware unrechtmäßiger Inanspruchnahme der für den innerdeutschen Handel bestehenden Regelung in die Bundesrepublik verbracht, so unterliegt sie einer zollamtlichen Überwachung durch die Grenzkontrollstellen. Der Warenführer erfüllt seine Gestellungspflicht, wenn er die Ware bei der Grenzkontrollstelle vorführt.

5. Die Ware bleibt auch dann unter zollamtlicher Überwachung, wenn sie von der Grenzkontrolle in Unkenntnis ihrer Zollguteigenschaft nach § 9 Abs. 1 IZÜVO und §§ 7 f. der 1. IZÜDVO an ein Binnenzollamt überwiesen wird. Dort kann eine Zollschuld dadurch entstehen, daß der Abfertigungsbeteiligte sie der zollamtlichen Überwachung entzieht, indem er durch die falsche Erklärung, die Ware sei Freigut des innerdeutschen Handels, das ZA veranlaßt, sie nach § 6 IZÜVO abzufertigen und freizugeben.

 

Normenkette

AZO §§ 7, 12, 133; Berliner Abkommen; EWGVO Nr. 1496/68; Militärregierungsgesetz Nr. 53; Protokoll über den innerdeutschen Handel; EWGVtr Art. 239; ZG §§ 2-3, 5-6, 12, 57; 2. DVO InterzonenhandelsVO

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz in A. Ihr alleiniger Geschäftsführer war bis zum 13. Mai 1976 der in den Niederlanden wohnende Kaufmann B. Die Klägerin war über die Holdinggesellschaft C u. a. konzernmäßig mit den Firmen D und E verbunden.

Auf Veranlassung des B sandte Frau F, eine Angestellte der Firma E und Prokuristin dieser Firma und der Firma D, ein von ihr unterzeichnetes Schreiben vom 12. April 1976 an die Spedition G in A, durch das sie diese namens der Klägerin beauftragte, eine in wenigen Tagen aus der DDR ankommende Partie Kettsatin zu „verzollen”. Diesem Schreiben hatte sie ebenfalls auf Veranlassung von B eine von ihr unterzeichnete Erklärung der Klägerin gemäß der Allgemeinen Genehmigung Nr. 3 (B) zur Interzonenhandelsverordnung vom 9. September 1974 – im folgenden: AG Nr. 3 (B) – (Beilage zum Bundesanzeiger – BAnz – Nr. 205 vom 31. Oktober 1974) beigefügt, in der sie namens der Klägerin u. a. versicherte, daß die ihr bekannten Voraussetzungen der AG Nr. 3 (B) vorlägen. Zu diesen Voraussetzungen gehörten nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 a AG Nr. 3 (B), daß die Waren im Falle des Kaufs in den Währungsgebieten der DM-Ost gewonnen und hergestellt worden sind.

Am 3. Mai 1976 übernahm die staatliche DDR-Spedition in Frankfurt/Oder (DDR) 998 Ballen zu je 100 m halbkunstseidenen Kettsatin der Tarifst. 51.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und verbrachte sie per LKW in die Bundesrepublik. Die Grenzkontrollstelle I überwies die ihr vorgeführten Waren an das Zollamt (ZA) A, eine Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –).

Die Speditionsfirma G ließ die Partie unter Vorlage der genannten Erklärung der Klägerin nach den Vorschriften der Verordnung der Bundesregierung über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands – Interzonenüberwachungsverordnung (IZÜVO) – vom 9. Juli 1951 (BGBl I, 439) abfertigen und lagerte sie bei sich ein.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1976, unterzeichnet von Frau F, bat die Firma D die Spedition H in K (Niederlande), einen Teil der Partie bei der Speditionsfirma G in A (Bundesrepublik) zu übernehmen und für die Einfuhrabfertigung in die Niederlande zu sorgen. Diesem Schreiben waren eine niederländische Einfuhrgenehmigung vom 11. März 1976 für Waren mit Ursprung in der Tschechoslowakei (CSSR) sowie eine Rechnung der tschechoslowakischen Außenhandelsgesellschaft L vom 26. März 1976 an die Firma D über die Lieferung von 502 Stück (Grey Rayon Twill Cotton Weft – Quality M/96 cm „… FCO Waggon ex Liptovský Mikulás” (Slowakei) beigefügt.

Als die Spedition H bei der Einfuhr der Partie in die Niederlande eine Ausfuhrerklärung vorlegte, in der sie die maschinenschriftliche Angabe des Ursprungslandes „DDR” handschriftlich in „Ts Slowakei CSSR” geändert hatte, beschlagnahmte die niederländische Zollverwaltung die Ware, da sie sie als in der DDR hergestellt ansah und da hierfür keine Einfuhrgenehmigung vorlag. Der bei der Spedition G verbliebene Teil der Ware wurde vom ZA A beschlagnahmt, weil dieses die CSSR als Ursprungsland ansah. Auf einer der drei dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Warenproben befanden sich die slowakischen Wörter „Oprava Stroja”.

Mit Abgabenbescheid vom 25. Mai 1976 erhob das ZA insgesamt 31 364,40 DM Eingangsabgaben mit der Begründung, die ihm vorgeführte Ware sei in der CSSR hergestellt worden und habe nicht aufgrund der AG Nr. 3 (B) im innerdeutschen Handel in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Durch das Unterlassen der Gestellung des Zollguts bei der Einfuhr in das Zollgebiet sei es erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten worden.

Den Einspruch der Klägerin wies das HZA zurück. Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, die Indizien, auf die sich das HZA stütze, bewiesen nicht, daß die Ware nicht in der DDR hergestellt worden sei.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Zollschuld sei nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes (ZG) entstanden. Waren, die aus einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik und der DDR, z. B. aus der CSSR, in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht würden, seien Zollgut. Um solche Waren handele es sich im Streitfall. Das schließe es – das FG – nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins aus der Beschriftung der Gewebeprobe in slowakischer Sprache. Aus der Tatsache, daß eine Ware des grenzüberschreitenden Handelsverkehrs in einer Sprache beschriftet sei, die üblicherweise weder in den in Betracht kommenden Bestimmungsländern noch im internationalen Handelsverkehr verwendet werde, könne aufgrund der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, daß sich die Ware einmal in dem Gebiet befunden habe, in dem diese Sprache gesprochen werde. Denn es entspreche einem typischen Geschehensablauf, daß solche Waren nur in Sprachen der Länder beschriftet würden, die sie berührt hätten oder berühren sollten. Da slowakisch üblicherweise weder im internationalen Handelsverkehr noch in Deutschland oder in den Niederlanden verwendet werde, müsse prima facie davon ausgegangen werden, daß sich die Gewebe einmal in der CSSR, wo slowakisch gesprochen werde, befunden hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Streitfall ein atypischer Geschehensablauf vorliege, seien nicht gegeben.

Ob auch die übrigen Beweisanzeichen, auf die sich das HZA berufe, z. B. der Transport der Ware über Frankfurt/Oder und die Vorlage der Rechnung der L bei der Einfuhr eines Teils der Ware in die Niederlande das FG zu der gleichen Schlußfolgerung berechtigen würden, könne offenbleiben. Jedenfalls stünden sie hierzu nicht in Widerspruch.

Es sei auch davon auszugehen, daß die Textilien noch Zollgut gewesen seien, als sie dem ZA unter Vorlage der unrichtigen Erklärung gemäß der AG Nr. 3 (B) zur Abfertigung nach der IZÜVO vorgeführt worden seien. Das ergebe sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZG. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Textilien in der DDR oder in der Bundesrepublik bereits zollamtlich freigegeben gewesen seien. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, daß die unmittelbar von dem östlichen Grenzort der DDR, Frankfurt/Oder, über die westliche Grenze der DDR in die Bundesrepublik verbrachte Ware in der DDR zum Zollanweisungsverkehr abgefertigt worden sei. Angesichts der mangelnden Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhalts bestehe für das FG kein Anlaß, zu dieser Frage weitere Ermittlungen anzustellen. Die Klägerin habe trotz einer dahin gehenden Verfügung des Berichterstatters keine Beweismittel über die Art der etwaigen zollamtlichen Behandlung der Waren durch die Zollbehörden der DDR vorgelegt.

Die Ware sei auch der zollamtlichen Überwachung erstmals entzogen worden. Das ZA habe die Ware nach Vorlage der unrichtigen Erklärung gemäß AG Nr. 3 (B) nach den Vorschriften des Interzonenhandels abgefertigt und sich dadurch der Möglichkeit begeben, die Waren weiter zollamtlich zu überwachen. Hierin liege keine zollamtliche Freigabe. da diese als Verwaltungsakt einen entsprechenden Willen der Zollbehörde voraussetze. Das aber setze voraus, daß die Behörde die Ware dem Vorführenden in dem Bewußtsein überlasse, daß es sich um Zollgut handele.

Die Klägerin sei auch Zollschuldner; das Vorenthalten und Entziehen gehöre zu den Tathandlungen, bei denen die Rechtsfolge nicht an die Vorstellung oder die Willensrichtung des Handelnden, sondern ausschließlich an den Erfolg geknüpft sei. Zollschuldner sei derjenige, dessen Handlung ursächlich für die Vereitelung der zollamtlichen Überwachung sei. Das Verhalten des B sei der Klägerin als eigenes Verhalten zuzurechnen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Falle der Feststellung des Ursprungs bzw. der Herkunft einer Ware nicht anwendbar seien.

Das FG habe in Wahrheit die Feststellung der Zollfahndung, daß sich an einem von insgesamt 998 Stücken die Beschriftung „Oprava Stroja” befunden hätte, als Beweisanzeichen (Indiz) zu ihrem Nachteil dafür bewertet, daß die gesamte Sendung tschechischen Ursprungs gewesen sei.

Der BMF hat seinen Beitritt erklärt und eine Stellungnahme abgegeben.

Die Klägerin hat erwidert, daß sich der BMF mit seinen Rechtsansichten im Gegensatz zum überwiegenden Teil der Kommentatoren befinde, die sich mit diesem Problemkreis befaßt hätten. Insbesondere werde auf die Ausführungen von v. Waldthausen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 1981, 2042 verwiesen. Dort werde, ausgehend von der Entstehungsgeschichte, der Begriff „Einheit des Zoll- und Handelsgebietes” (Art. 73 Nr. 5 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Art. 82 der Weimarer Reichsverfassung) definiert und unter Hinweis auf Art. 6 des Grundlagenvertrages dargelegt, daß die Bundesrepublik an der innerdeutschen Grenze keinen Zoll erheben dürfe, auch nicht für Auslandsware, es sei denn, sie entschließe sich zu einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Es sei deshalb unbeachtlich, ob sich Waren aus Drittländern wirtschaftlich im freien Verkehr der DDR befunden hätten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des HZA und den Zollbescheid des ZA aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das FG hat die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in das Bundesgebiet verbrachten 998 Ballen Kettsatin in der DDR oder in der CSSR hergestellt worden sind, unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) zuungunsten der Klägerin entschieden. Dies beruht auf einer Verkennung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Der auch im finanzgerichtlichen Verfahren bei der Beweiswürdigung anwendbare Anscheinsbeweis beruht auf der Erfahrung, daß gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder daß umgekehrt bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 FGO Anm. 10). Er enthält eine Anwendung von Erfahrungsregeln auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, daß bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann und dient damit seinem Wesen nach dem Nachweis der Kausalität. In diesem Sinne ist er nur beschrankt anwendbar (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 1, und Rosenberg/Schwab, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 11. Aufl., § 114 Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 23. Februar 1979 4 C 86.76 (Bayerische Verwaltungsblätter – BayVBl – 1979, 504) den Rechtscharakter des Anscheinsbeweises dahin charakterisiert, daß er nur bei typischen Abläufen in Betracht kommt und daß typisch in diesem Sinne nur ein Ablauf sein kann, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d. h. gleichsam mechanisch abrollt. Von einem solchen typischen Geschehensablauf kann im Streitfalle nicht die Rede sein (wird ausgeführt).

Das FG wird deshalb unter Berücksichtigung der von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten übrigen Beweisanzeichen (Transport der Ware über Frankfurt/Oder, Vorlage der Rechnung der L der Einfuhr eines Teils der Ware in die Niederlande) festzustellen haben, ob die in die Bundesrepublik verbrachten Stoffballen in der CSSR oder in der DRR hergestellt worden sind.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG folgendes zu beachten haben:

Bei der Entscheidung der für den Streitfall maßgebenden Fragen unter welchen Voraussetzungen Waren im Rahmen des innerdeutschen Handels ohne Erhebung von Abgaben aus der DDR in das Bundesgebiet verbracht werden können und ob für durch die DDR durchgeschleuste und in das Bundesgebiet verbrachte Drittlandswaren Zölle entstehen, sind mehrere miteinander verknüpfte und sich zum Teil überlagernde Rechtskreise zu beachten. Von Bedeutung sind verfassungsrechtliche Fragen, die sich, was das Zollgebiet und die Interzonengrenze bzw. nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages die innerdeutsche Grenze betrifft, aus der vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ergeben, daß das Deutsche Reich fortexistiert (vgl. das Urteil über den Grundlagenvertrag in BVerfGE 36, 1 ff.), ferner Fragen, die den innerdeutschen Handel zum Inhalt haben, weiter solche, die die Zugehörigkeit der Bundesrepublik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) betreffen und schließlich Fragen, die die Anwendung des nationalen ZG bei der Einfuhr von durch die DDR durchgeschleusten Waren zum Gegenstand haben. Eine isolierte Beurteilung der möglicherweise vom FG zu entscheidenden Frage, ob bei der Durchschleusung von Drittlandswaren durch die DDR Zölle entstehen, etwa unter Heranziehung nur der Vorschriften über den innerdeutschen Handel oder der Vorschriften des ZG, würde der rechtlichen Problematik der Streitsache nicht gerecht werden.

I.

Wie das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 36, 1 ff. ausführlich dargelegt hat, geht das GG davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und nicht untergegangen ist. Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil des weiterexistierenden Deutschen Reiches neu organisiert. Die Bundesrepublik umfaßt, was ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes”. Die DDR gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden. Deshalb war, wie das BVerfG weiter ausführt, z. B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel und darf in diesem Bereich keine Zollgrenze vereinbart werden. In Übereinstimmung mit dieser verfassungsrechtlichen Situation ist als „das deutsche Hoheitsgebiet” i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZG das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 anzusehen. Zum „Zollgebiet” im Sinne dieser Vorschrift gehört daher auch das Gebiet der DDR (vgl. Begründung des Entwurfs eines ZG, Abschn. B, Erster Teil, § 2, BZBl 1962, 36, 42; Schwarz/Wockenfoth, Zollgesetz vom 14. Juni 1961, Lieferung Dezember 1981, § 2 ZG Rdnrn. 3 und 5; Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, Lieferung Mai 1981, § 2 ZG Anm. 2 und 3).

II.

Aus der vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Lage ergab sich das Erfordernis, den innerdeutschen Handel besonders zu regeln. Rechtsgrundlage für den Interzonenhandel bzw. – nach Abschluß des Grundlagenvertrages – (vgl. Gesetz zu diesem Vertrag vom 6. Juni 1973, BGBl II 1973, 421) für den innerdeutschen Handel sind für die hier in Betracht kommende ehemalige britische Besatzungszone das Militärregierungsgesetz Nr. 53 vom 18. September 1949 – Gesetz Nr. 53 – (BAnz Nr. 2 vom 27. September 1949), die Erste Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz (BAnz Nr. 2 vom 27. September 1949) i. d. F. der Durchführungsverordnung Nr. 2 vom 11. August 1950 (BAnz Nr. 163 vom 25. August 1950), die auf Art. II der letztgenannten Verordnung gestützte, bereits erwähnte IZÜVO, die Erste Verordnung zur Durchführung der Interzonenüberwachungsverordnung (1. IZÜDVO) vom 13. Juli 1951 (BAnz Nr. 135 S. 1 vom 17. Juli 1951, BZBl 1951, 322), die auf Art. II Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 53 gestützte Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) – Interzonenhandelsverordnung (IZHVO) – vom 18. Juli 1951 (BGBl I, 463, BZBl 1951, 355) i. d. F. der Verordnung zur Änderung der Interzonenhandelsverordnung vom 22. Mai 1968 (BAnz Nr. 97 vom 25. Mai 1968, BZBl 1968, 450), die Zweite Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsverordnung (2. IZHDVO) vom 16. Dezember 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 239 vom 23. Dezember 1970, 11) und das Berliner Abkommen vom 20. September 1951 (BAnz Nr. 186 vom 26. September 1951, BZBl 1951, 522) i. d. F. der Vereinbarung vom 16. August 1960 (Beilage zum BAnz Nr. 32 vom 15. Februar 1961, BZBl 1961, 200). Das BVerfG hat mit Beschluß vom 16. Februar 1965 1 BvL 15/62 (BVerfGE 18, 353) im Hinblick auf das Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 (BGBl II, 213) entschieden, daß Art. 1 des Gesetzes Nr. 53 als Rechtsgrundlage für den Interzonenhandel weitergilt. An dieser Rechtslage hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages nichts geändert. Das gilt auch für das Berliner Abkommen. Nach Art. 9 des Grundlagenvertrages stimmen nämlich die Bundesrepublik und die DDR darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen nicht berührt werden. Ergänzend dazu ist im Zusatzprotokoll zum Grundlagenvertrag unter II zu Art. 7 vereinbart, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik und der DDR auf der Grundlage der bestehenden Abkommen abgewickelt wird (BGBl II 1973, 426).

Auch die Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsverordnung (IZHDVO) vom 1. März 1979 (Beilage zum BAnz Nr. 47 vom 8. März 1979), durch die u. a. die bereits erwähnte 2. IZHDVO außer Kraft gesetzt wurde, ist unverändert auf Art. II Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 53 gestützt. Schließlich hat auch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl I, 481) in § 47 Abs. 1 Nr. 1 das Gesetz Nr. 53 nur für den Außenwirtschaftsverkehr aufgehoben, so daß das Gesetz Nr. 53 für den interzonalen Wirtschaftsverkehr weitergalt (vgl. BVerfGE 18, 353, 355).

Gegenstand der vorgenannten, den innerdeutschen Handel betreffenden Vorschriften sind der Warenverkehr und dessen Überwachung sowie der Devisen- bzw. Zahlungsverkehr. Der innerdeutsche Handel beruht auf dem System eines generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. das Berliner Abkommen, A. Warenverkehr Art. 1 Nr. 1, und BVerfGE 18, 353, 356). Nach Art. XVIII des Berliner Abkommens ist u. a. wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens das Protokoll vom 16. August 1960 (Anlage 11). Nach Nr. 5 dieses Protokolls bedarf die Lieferung von Waren, die nicht in den Währungsgebieten der DM-Ost oder der DM-Westgewonnen oderhergestellt sind, der Vereinbarung. In Übereinstimmung damit bestimmte auch der im hier maßgebenden Zeitpunkt geltende § 3 Abs. 4 der 2. IZHDVO, daß Bezugsgenehmigungen, sofern sie nicht ausdrücklich für den Bezug von Waren ausländischen Ursprungs erteilt sind, nur zum Bezug von Waren berechtigen, die in den Währungsgebieten der DM-Ost gewonnen oder hergestellt worden sind. Ferner kann die Landesregierung nach dieser Vorschrift einen Ursprungsnachweis verlangen. Die AG Nr. 3 (B) hat diese den Umfang des innerdeutschen Handels klarstellende Beschränkung in § 1 Abs. 4 Nr. 3 a nochmals wiederholt und bestimmt, daß die Waren in den Fällen des Kaufs in den Währungsgebieten der DM-Ost gewonnen und hergestellt sein müssen und daß die Zolldienststelle berechtigt ist, einen Ursprungsnachweis zu verlangen.

III.

Die vorstehend geschilderte Regelung des innerdeutschen Handels, insbesondere seine grundsätzliche Beschränkung auf Waren, die in der DDR gewonnen oder hergestellt worden sind, ist auch insofern von Bedeutung, als die Bundesrepublik Mitglied der EWG geworden ist (vgl. EGWV vom 25. März 1957, BGBl II, 766). Ziel des genannten Vertrages ist u. a. die Errichtung einer Zollunion (Art. 9, 12 f.) und die Aufstellung eines GZT (Art. 18 f.). Da die Bundesrepublik wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Situation und insbesondere wegen des Wiedervereinigungsgebots (BVerfGE 36, 1, Leitsatz 4) daran gehindert war, die damalige Zonengrenze als Zollgrenze anzuerkennen, mußte für den innerdeutschen Handel mit den Vertragspartnern eine besondere Regelung vereinbart werden. Das ist durch das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 (BGBl II, 984), das gemäß Art. 239 EWGV Bestandteil dieses Vertrages ist, geschehen. Danach haben die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands gegebenen Verhältnisse in Abs. 1 folgendes Übereinkommen getroffen:

„Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrages in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.”

Dieses Protokoll berechtigt die Bundesrepublik also dazu, das bestehende System, d. h. die vorstehend geschilderten Vorschriften für den innerdeutschen Handel, auch nach dem Beitritt zur EWG ohne Änderung beizubehalten. Es bleibt demnach dabei, daß der innerdeutsche Handel – von den Vereinbarungsfällen abgesehen – nur solche Waren zum Gegenstand hat, die in den Währungsgebieten der DM-West oder der DM-Ost gewonnen oder hergestellt worden sind.

Auch nach dem Ablauf der Übergangszeit und insbesondere nach dem Erlaß des GZT behielt das bestehende System des innerdeutschen Handels unverändert seine Bedeutung. Es wurde durch die VO Nr. 1496/68 bestätigt. Nach Art. 1 dieser VO umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft zwar nur die deutschen Gebiete, in denen der EWGV gilt. Zu diesem Gebiet gehört nicht das Territorium der DDR. Daraus folgt, daß aus der Sicht der EWG die DDR ein nicht zu ihrem Zollgebiet gehörendes Drittland ist. In Übereinstimmung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel bestimmt Art. 3 der genannten VO aber, daß die Vorschriften dieser VO die derzeitige Regelung des innerdeutschen Handels im Sinne des Protokolls über diesen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere die deutsche Regelung über das deutsche Zollgebiet, unberührt lassen.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 1. Oktober 1974 Rs. 14/74 (EuGHE 1974, 899, 906) zu Abs. 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel ausgeführt, daß diese Regelung die Bundesrepublik nur von der Verpflichtung entbinden soll, auf den innerdeutschen Handel das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, daß diese Freistellung aber nicht zur Folge hat, daß die DDR Teil der Gemeinschaft geworden ist, sondern nur, daß für sie als nicht zur Gemeinschaft gehörendes Gebiet eine Sonderregelung gilt. Die Verbringung von Waren in die Bundesrepublik im Rahmen des Protokolls könne daher, wie der EuGH weiter ausführt, nicht als Einfuhr aus Drittländern angesehen werden, da sie dem Bereich des innerdeutschen Handels angehöre (ebenso Urteil vom 27. September 1979 Rs. 23/79, EuGHE 1979, 2789).

Das FG wird daher beachten müssen, daß der durch den EWGV unberührt geblichene innerdeutsche Handel nur solche aus der DDR kommende Waren betrifft, die dort gewonnen oder hergestellt worden sind oder über deren Lieferung eine Vereinbarung im Sinne des Protokolls Nr. 5 zum Berliner Abkommen (Anlage 11) abgeschlossen worden ist. Andere Waren, die zunächst aus dem Zollausland (§ 2 Abs. 5 ZG) in den zur DDR gehörenden Teil des Zollgebietes eingeführt und dann in die Bundesrepublik verbracht werden, fallen nicht unter die Sonderregelungen über den innerdeutschen Handel.

IV.

1. Im Streitfall sind keine Waren in die Bundesrepublik verbracht worden, über deren Lieferung eine Vereinbarung im Sinne des Protokolls Nr. 5 zum Berliner Abkommen (Anlage 11) abgeschlossen worden ist. Die folgenden Ausführungen lassen deshalb diesen Fall außer Betracht. Die vom FG zu treffende Entscheidung wird also davon abhängen, ob es aufgrund der Ermittlung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, daß die in die Bundesrepublik verbrachten Waren in der DDR hergestellt worden sind oder aus der CSSR stammen und lediglich durch das Gebiet der DDR hindurchgeschleust worden sind, wobei es, wie noch auszuführen sein wird, nicht darauf ankommt, ob und welche Zollbehandlung diese Waren in der DDR erfahren haben. Nur wenn die Waren in der DDR hergestellt worden sind, können sie im Rahmen des innerdeutschen Handels nach der hierfür bestehenden und oben dargelegten Regelung unverzollt in die Bundesrepublik und damit in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

2. Sind die in die Bundesrepublik verbrachten Waren jedoch in einem Drittland hergestellt oder gewonnen und durch die DDR hindurchgeschleust worden, wird das FG folgendes zu beachten haben:

Die Meinungen darüber, ob für sie eine Zollschuld entstehen kann, gehen auseinander. Die Frage wird bejaht von Anton (Zollerhebung bei durchgeschleusten Drittlandswaren?, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern – ZfZ – 1980, 359, derselbe: Zollerhebung für durchgeschleuste Drittlandswaren, ZfZ 1982, 7), Müller/Wabnitz (Strafrechtliche Probleme bei Verletzung von Vorschriften über den innerdeutschen Handel, NJW 1979, 1808, dieselben: Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung beim Verbringen von Drittlandswaren über das Gebiet der DDR in die Bundesrepublik, NJW 1981, 155), Buschmann (Zollfragen beim Bezug von Waren aus der DDR, Recht der internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters – RIW/AWD – 1980, 639), Müller (Zollschuldentstehung bei Verbringen von Drittlandswaren in die Bundesrepublik nach Durchschleusung durch die DDR, ZfZ 1981, 194, mit einer gewissen Differenzierung), FG Düsseldorf (Urteil vom 13. Mai 1981 IV 451/80 KA, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1981, 573). Die gegenteilige Auffassung vertreten Streckmann (Zollverkürzung beim Bezug von Drittlandswaren aus der DDR?, Betriebs-Berater – BB – 1980, 516), Horn (Erhebung von Zoll im innerdeutschen Handel?, Der Betrieb – DB – 1980, 1043), und v. Waldthausen (Rechtsfragen zum Interzonenhandel zwischen der Bundesrepublik und der DDR, NJW 1980, 1150, derselbe: Einheit des Zoll- und Handelsgebietes und innerdeutsche Grenze, NJW 1981, 2042).

a) Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß für Waren, die im Bereich der DDR in das Zollgebiet eingeführt und dann durch die DDR in die Bundesrepublik hindurchgeschleust worden sind, eine Zollschuld entstehen kann, und zwar auch dann, wenn sie in der DDR zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. Er teilt nicht die von Streckmann, Horn und v. Waldthausen (a. a. O.) gegen diese zollrechtliche Beurteilung vorgetragenen Bedenken. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß die verbotswidrige Einfuhr von Drittlandswaren in die Bundesrepublik im Wege der Durchschleusung durch die DDR unter Inanspruchnahme der begünstigenden Vorschriften des innerdeutschen Handels nur strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (vgl. § 21 IZÜVO) und nicht dazu führen könne, daß eine Zollschuld entstehe. Es ist auch der Auffassung zu widersprechen, daß die EWG an der DDR-Grenze ein „Loch” aufweise. Es trifft zwar zu, daß die auf dem Gesetz Nr. 53 beruhende Regelung des innerdeutschen Handels wohl den Warenverkehr und dessen Überwachung sowie den Devisen- bzw. Zahlungsverkehr zum Gegenstand hat, nicht aber expressiv verbis zollrechtliche Vorschriften enthält oder für anwendbar erklärt. Wenn aber nach dem oben gekennzeichneten System eines generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt der innerdeutsche Handel mit Waren aus der DDR sich nur auf Waren erstreckt, die in den Währungsgebieten der DM-Ost gewonnen oder hergestellt sind, so ist damit ein unmittelbarer Bezug auch zum zollrechtlichen Status dieser Waren in dem Sinne hergestellt, daß es sich bei ihnen um Freigut handeln muß. Umgekehrt bedeutet das, daß in die DDR eingeführte und damit dort nicht gewonnene oder hergestellte Drittlandswaren nicht im Rahmen des innerdeutschen Handels in die Bundesrepublik verbracht werden dürfen. Auf solche Waren ist das ZG anzuwenden, insbesondere dessen Vorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs, über die Zollbehandlung und über die Verzollung bei Nichtbeachtung von Zollvorschriften.

b) Da das Gebiet der DDR zum „Zollgebiet” i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZG gehört, wird eine aus dem Zollausland in die DDR eingeführte Ware mit dieser Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZG Zollgut. Sie bleibt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 ZG Zollgut, bis sie zollamtlich freigegeben wird. Zur zollamtlichen Freigabe sind nur Bundesfinanzbehörden befugt (vgl. Art. 108 Abs. 1 GG, § 1 Nr. 4, § 12 Abs. 2 des FinanzverwaltungsgesetzesFVG –). Es kommt daher nicht darauf an, wie diese Ware auf ihrem Weg in die Bundesrepublik von Behörden der DDR behandelt worden ist. Das Verbringen der Ware in die Bundesrepublik hat zur Folge, daß nun mehr die sich aus der Zollguteigenschaft ergebenden rechtlichen Wirkungen eintreten. Für die Ware kann insbesondere eine Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld dadurch entstehen, daß sie als Zollgut erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen wird (§ 57 Abs. 1 Satz 1 ZG, § 21 Abs. 2 UStG).

Nach § 1 IZÜVO wird das Verbringen von Vermögenswerten in das Bundesgebiet im Verkehr mit der früheren sowjetisch besetzten Zone (jetzt: DDR) durch die Zollbehörden überwacht. Diese Überwachung wird nach § 2 IZÜVO durch Grenzkontrollstellen wahrgenommen. Die zollamtliche Überwachung durch die Grenzkontrollstellen erstreckt sich nicht nur auf in der DDR gewonnene oder hergestellte Waren, die im Rahmen des innerdeutschen Handels etwa unter Vorlage der AG Nr. 3 (B) – sie gilt nach ihrem § 1 für Waren, die aufgrund eines Kaufvertrages im Rahmen des Berliner Abkommens aus den Währungsgebieten der DM-Ost in das Bundesgebiet verbracht werden – in das Bundesgebiet verbracht und damit in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Grenzkontrollstellen, die nach § 74 Abs. 2 ZG neben den HZÄ und den ZÄ Zollstellen im Sinne des ZG sind, sind vielmehr auch befugt, Zollbehandlungen – außerhalb des innerdeutschen Handels – vorzunehmen. So müssen auch Drittlandswaren, die als Zollgut z. B. aus Polen oder der Sowjetunion im Rahmen von Außenhandelsgeschäften mit diesen Ländern über das Staatsgebiet der DDR in die Bundesrepublik eingeführt werden, von den Grenzkontrollstellen zollamtlich überwacht und behandelt werden.

Unschädlich ist dabei, daß die IZÜVO, vom Regelfall des innerdeutschen Handels und damit davon ausgehend, daß zwischen der Bundesrepublik und der DDR keine innerdeutsche Zollgrenze besteht und daß aus der DDR im Regelfall dort gewonnenes oder hergestelltes Freigut in das Bundesgebiet verbracht wird, sich anderer Ausdrücke als das ZG bedient (z. B. Grenzkontrollstelle statt Zollstelle – vgl. hierzu aber den bereits erwähnten § 74 Abs. 2 ZG –, Vorführung der Waren statt Gestellung, Abfertigungsbeteiligter statt Zollbeteiligter). Diese den besonderen Charakter des innerdeutschen Handels berücksichtigende Terminologie schließt nicht aus, daß durch die DDR durchgeschleustes und in das Bundesgebiet verbrachtes Zollgut gemäß § 1 Abs. 1 IZÜVO durch die Zollbehörden zu überwachen und der zuständigen Zollstelle zur Abfertigung vorzuführen ist (vgl. § 5 Abs. 1 IZÜVO). Ebenso unschädlich ist es, daß es an der Grenze zwischen der Bundesrepublik und der DDR keine Zollstraßen gibt, auf denen nach § 3 Abs. 1 ZG allein Waren eingeführt werden dürfen. Das allein macht die Gestellung einer Ware, die durch die Einfuhr in die DDR Zollgut geworden ist und die in die Bundesrepublik durchgeschleust wird, ebensowenig entbehrlich wie ihre Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften.

Daraus folgt: Werden aus der DDR in das Bundesgebiet verbrachte Waren unter Vorlage der Erklärung gemäß der AG Nr. 3 (B) einer für die Überwachung des Grenzverkehrs zuständigen Grenzkontrollstelle vorgeführt (vgl. §§ 1, 2, 4 und 5 IZÜVO), so sind sie, auch wenn es sich entgegen der Erklärung der AG Nr. 3 (B) um Waren handelt, die als Drittlandswaren durch die DDR durchgeschleust werden und damit Zollgut geblieben sind, nach § 6 ZG und § 7 Abs. 1 AZO zu gestellen. Waren sind der Zollstelle zur Verfügung gestellt, sobald der Gestellende ihr mitgeteilt hat, daß sie an den Amtsplatz der Zollstelle gebracht worden sind (§ 12 Abs. 2 AZO). Das Zurverfügungstellen der Waren bedeutet lediglich, daß der Zollstelle die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Ware nach den Vorschriften zu verfahren (vgl. Bail/Schädel/Hutter, a.a.O., Stand November 1981, § 6 ZG Rdnrn. 8 und 9; Schwarz/Wockenfoth, a. a. O., § 6 ZG Rdnr. 5). Bei der Gestellung handelt es sich danach um eine reine Tathandlung und nicht um eine Willens- oder Wissenserklärung. Für die Wirksamkeit der Gestellung kommt es deshalb nicht darauf an, daß die Beamten der Grenzkontrollstelle wegen der Vorlage der AG Nr. 3 (B) den Charakter der vorgeführten Waren als Zollgut nicht erkennen konnten. Zur Vorführung der Ware verpflichtet ist nach § 5 Abs. 2 IZÜVO der Warenführer, d. h. derjenige, der die Ware befördert oder in seiner Anwesenheit befördern läßt. Dieser Verpflichtung ist die DDR-Spedition nachgekommen, wobei im Streitfall nicht zweifelhaft sein kann, daß die Grenzkontrollstelle I die für die Gestellung zuständige Zollstelle war.

Die als Gestellung zu bewertende Vorführung der Waren ist sowohl nach der IZÜVO als auch nach dem ZG von der Anmeldung der Waren zu unterscheiden. Das ergibt sich einerseits aus § 5 Abs. 3 IZÜVO, wonach die Waren durch den Abfertigungsbeteiligten anzumelden sind, und andererseits, damit übereinstimmend, aus § 12 Abs. 1 ZG, wonach der Zollbeteiligte das Zollgut, auf das sich sein Zollantrag bezieht, mit den für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden hat. Erst für diese Anmeldung erlangt auch die Vorlage der für Waren des innerdeutschen Handels vorgeschriebenen AG Nr. 3 (B) Bedeutung. Unrichtige Angaben in der AG Nr. 3 (B) wirken sich damit nicht schon bei der Gestellung, sondern erst bei der Anmeldung der Waren aus. Die unrichtige Anmeldung ändert aber nichts daran, daß der Gestellungspflichtige die vorgeführten Waren gestellt und damit nicht der zollamtlichen Überwachung vorenthalten hat.

Der entgegengesetzten Auffassung insbesondere von Anton folgt der Senat nicht. Die von ihm erwähnten Beispiele, u. a., daß eine Ware, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren über eine EG-Binnengrenze in die Bundesrepublik befördert wird, bei der Grenzübergangsstelle grundsätzlich nur vorzuführen ist und daß nur beim Vorliegen von Einfuhrhindernissen die Gestellung verlangt werden kann, sind mit dem Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. In den von Anton erwähnten Beispielen geht es ausnahmslos um Fälle, in denen die Ware vorher schon einer zollrechtlichen Behandlung unterworfen worden war. Im Streitfalle geht es dagegen darum, daß Zollgut nach dem Überschreiten der innerdeutschen Staatsgrenze erstmals von den dazu zuständigen Grenzkontrollstellen der Bundesrepublik erfaßt werden soll.

c) Im Streitfall hat nach den Feststellungen des FG die Grenzkontrollstelle das von der staatlichen DDR-Spedition gestellte Zollgut nach § 9 Abs. 1 IZÜVO und §§ 7 f. der 1. IZÜDVO an das Binnenzollamt A überwiesen. Die weitere Überwachung des Zollguts war durch die in § 10 IZÜVO vorgeschriebene Nämlichkeitssicherung gewährleistet. Da sich das Zollgut damit, ähnlich wie bei einer Abfertigung zum Zollgutversand, weiterhin unter zollamtlicher Überwachung befand, ist es mit der Entfernung vom Amtsplatz der Grenzkontrollstelle nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Beim ZA A hat die von der Klägerin beauftragte Spedition G die Waren unter Vorlage der AG Nr. 3 (B) angemeldet (vgl. § 5 Abs. 3 IZÜVO). Sollte das FG bei der Feststellung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen, daß es sich bei den erneut vorgeführten und damit gestellten Waren um durch die DDR durchgeschleustes Zollgut gehandelt hat, so hat es bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß die Klägerin als Abfertigungsbeteiligte (das ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IZÜVO derjenige, der die abzufertigenden Waren in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat) die Waren unrichtig, nämlich als solche des innerdeutschen Handels und damit als Freigut statt als Zollgut, angemeldet hat. Diese unrichtige Anmeldung führt zwar nicht, wie bei der unrichtigen Anmeldung von Zollgut im Reiseverkehr, dazu, daß die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden (vgl. § 57 Abs. 7 Satz 1 ZG). Denn die zollamtliche Überwachung der mengenmäßig und tariflich zutreffend angemeldeten Waren wurde dadurch nicht unterbrochen. Die Beamten des ZA A sind aber offenbar aufgrund der von der Klägerin als Abfertigungsbeteiligte abgegebenen unrichtigen Anmeldung über den Ursprung irrtümlicherweise davon ausgegangen, daß es sich bei den gestellten Waren um in der DDR hergestelltes Freigut und nicht um Zollgut handele. Sie haben deshalb die Waren, ohne erkennen zu können, ob es sich um Zollgut handelte, gemäß § 6 IZÜVO im Rahmen des innerdeutschen Handels ohne Erhebung von Zöllen abgefertigt. Diese – bei Vorliegen der Voraussetzungen des innerdeutschen Handels – „Freigut” betreffende Abfertigung kann nicht dazu geführt haben, daß das Zollgut gemäß § 5 Abs. 3 ZG durch zollamtliche Freigabe Freigut geworden ist. Die Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr mit der rechtlichen Folge, daß es Freigut wird, ist ein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt, der voraussetzt, daß die Beamten den Willen haben, Zollgut abzufertigen. Dieser Wille kann nicht vorliegen, wenn den Beamten die Zollguteigenschaft der Ware nicht bekannt ist. Ist die Ware jedoch zu Unrecht als Freigut des innerdeutschen Handels abgefertigt und sodann vom Amtsplatz des ZA entfernt worden, so ist es mit der Entfernung erstmals der zollamtlichen Überwachung entzogen worden; damit ist dann eine Zollschuld entstanden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 ZG). Denn die Abfertigung als Freigut des innerdeutschen Handels hat zur Folge, daß zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können (vgl. Schwarz/Wockenfoth, a. a. O., § 57 Anm. 14; BFH-Urteil vom 30. Juni 1970 VII R 100/68, BFHE 99, 509, in dem der Senat entschieden hat, daß Zollgut der zollamtlichen Überwachung i. S. des § 57 ZG entzogen wird, wenn durch eine Handlung der Erfolg herbeigeführt wird, daß zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können).

Zollschuldner ist gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 ZG, wer erstmals das Zollgut der zollamtlichen Überwachung entzieht. Das wäre, wenn es sich nach den noch zu treffenden Feststellungen des FG bei den streitigen Waren um durchgeschleuste Drittlandswaren handeln sollte, die Klägerin. Zwar handelt es sich bei dem Entziehen von Zollgut aus der zollamtlichen Überwachung um eine Tathandlung (§ 133 AZO), bei der nur die Handlung, nicht aber auch die zollrechtlichen Folgen gewollt sein müssen. Es kommt z. B. nicht darauf an, ob der Handelnde die Zollguteigenschaft gekannt hat (Schwarz/Wockenfoth, a. a. O., § 57 Anm. 1). Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wem die die Zollschuldnerschaft begründende Tathandlung (hier die Entfernung des Zollguts vom Amtsplatz durch den Fahrer der Speditionsfirma G) zuzurechnen ist. Der Senat hat mit Urteil vom 3. Mai 1977 VII R 51/74 (BFHE 122, 204) entschieden, daß Zollgut auch ein anderer als der Gestellungspflichtige erstmals der zollamtlichen Überwachung mit der Folge vorenthalten kann, daß die Zollschuld in seiner Person entsteht (also nicht in der Person dessen, der die Tathandlung begangen hat). In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, daß der Kläger deshalb als Abgabenschuldner anzusehen sei, weil er die Weiterbeförderung der Gepäckstücke ohne Zollkontrolle veranlaßt habe. Die Grundgedanken dieser Entscheidung können auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Klägerin als anmeldepflichtige Abfertigungsbeteiligte bzw. Zollbeteiligte hätte dadurch, daß sie die Speditionsfirma G beauftragt hat, das aus der DDR verbrachte und unter Vorlage der unzutreffenden AG Nr. 3 (B) gestellte Zollgut nach den Vorschriften des innerdeutschen Handels abzufertigen, bewirkt, daß Zollgut durch die Entfernung vom Amtsplatz der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wäre.

d) Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des beigetretenen BMF, bei den Waren, die aus dem Zollausland in die DDR eingeführt und dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, könne man für ihre Behandlung bei ihrer Verbringung in die Bundesrepublik unterscheiden zwischen den Fällen, in denen die dortige Abfertigung nur dazu diente, der Ware formal den Status einer Ware des freien Verkehrs zu verschaffen (Durchschleusungsware), und den Fällen, in denen die Waren tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr der DDR übergeführt worden sind. In beiden Fällen wäre eine zollrechtlich freie Verbringung der Ware nicht mit dem Protokoll zum EWGV und den Bestimmungen der Zollgebietsverordnung vereinbar, die die zollrechtlich freie Einfuhr aus der DDR in die Bundesrepublik nur für solche Waren zulassen, die dort gewonnen oder hergestellt worden sind. Da nur schwer festgestellt werden könnte, ob eine nur rein formale Abfertigung zum freien Verkehr oder eine solche in dem vom BMF aufgezeigten Sinne stattgefunden hat, bestünde die die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigende Gefahr, daß außerhalb des Vereinbarungsverfahrens nach dem Protokoll des Berliner Abkommens Drittlandswaren zollfrei in die Bundesrepublik und damit in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden könnten.

Die Bundesrepublik ist nach dem Protokoll über den innerdeutschen Handel zum EWGV und ebenso nach der bereits erwähnten Zollgebietsverordnung nur dazu berechtigt, das „bestehende System” bzw. die „derzeitige Regelung” des innerdeutschen Handels beizubehalten (wobei zu betonen ist, daß bei Erlaß der Zollgebietsverordnung das Berliner Abkommen mit dem Protokoll – Anlage 11 – schon in Kraft war), und nicht auch dazu, dieses System bzw. die derzeitige Regelung entgegen dem Wortlaut der dafür maßgebenden Vorschriften etwa in dem Sinne zu ändern, daß auch in die DDR verbrachte und dort vor ihrer Durchschleusung in die Bundesrepublik zum freien Verkehr abgefertigte Drittlandswaren unter Anwendung der Regelung für den innerdeutschen Handel zur zollfreien Einfuhr zugelassen werden können. Das muß nicht ausschließen, daß z. B. die im Rahmen des bestehenden Systems bzw. der derzeitigen Regelung des innerdeutschen Handels angewandten Verfahrensvorschriften geändert werden können.

e) Zu Unrecht hat sich die Klägerin unter Hinweis auf v. Waldthausen (NJW 1981, 2042) zur Begründung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Zollerhebung von durchgeschleusten Waren, für die in der DDR bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr bereits Zoll erhoben worden sein soll, auf Art. 73 Nr. 5 GG berufen. Nach dieser Verfassungsvorschrift hat der Bund zwar die ausschließliche Gesetzgebung über die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes. Aus dieser Verfassungsvorschrift geht aber nicht hervor, daß durch sie die Einheit eines aus beiden deutschen Staaten bestehenden Zoll- und Handelsgebietes in dem Sinne materiell verfassungsrechtlich festgeschrieben werden soll, daß Zölle für Waren im gemeinsamen Zollgebiet nur einmal erhoben werden dürfen. v. Waldthausen hat, wie Anton (a. a. O.) unter IV richtig dargelegt hat, die Ausführungen bei Maunz/Dürig (Grundgesetz, Art. 73 Rdnr. 73), auf die er sich beruft, offensichtlich mißverstanden. Diese besagen, gekürzt, folgendes: Aus Art. 73 Nr. 5 GG gehe zunächst hervor, daß das GG die Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung eines einheitlichen Zoll- und Handelsgebietes im Bereich der Bundesrepublik verlange; die Vorschrift enthalte insoweit also auch eine materielle Regelung. Mit dem GG sei es mithin unvereinbar, wenn innerhalb des Bundesgebietes Zollgrenzen oder sonstige Behinderungen des Warenverkehrs aufgerichtet würden. Die aus diesem Zitat abgeleitete Auffassung, die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, bestehend aus beiden deutschen Staaten, werde auch materiell verfassungsrechtlich in der Weise festgeschrieben, daß für von DDR-Behörden zum freien Verkehr abgefertigte und danach in die Bundesrepublik durchgeschleuste Drittlandswaren kein Zoll mehr erhoben werden dürfte, hat danach weder im Wortlaut des Art. 73 Nr. 5 GG noch auch in dem Zitat in Maunz/Dürig eine Grundlage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510587

BFHE 1983, 334

NJW 1983, 2349

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