Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Bindung nach Treu und Glauben an Auskünfte, Zusagen oder Zusicherungen, die nach Verwirklichung des Steuertatbestands erteilt worden sind.

 

Normenkette

AO § 210; StAnpG § 1

 

Tatbestand

Der Bf. hatte im Jahre 1950 Pensionsnachzahlungen erhalten. Er begehrte deren Versteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG. Das Finanzamt hatte dies bei der Veranlagung und in der Einspruchsentscheidung abgelehnt. Auch das Finanzgericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG. Insbesondere hält das Finanzgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung auch die Berufung des Bf. auf Treu und Glauben nicht für durchschlagend. Der Bf. hatte geltend gemacht, ihm sei vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts bei mündlichen Verhandlungen über seinen schwebenden Einspruch am 25. Juli 1955 sowie am 10. Januar 1956 zugesagt worden, daß die Versorgungsbezüge mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert würden. An diese Zusage sei das Finanzamt nach Treu und Glauben gebunden.

Mit der Rb. beruft sich der Bf. wiederum auf den Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem das Finanzamt gehalten sei, seine in den mündlichen Erörterungen des Steuerfalles gegebene Zusage der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zu halten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich muß mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 541/55 U vom 22. August 1957, BStBl 1957 III S. 366, Slg. Bd. 65 S. 354, davon ausgegangen werden, daß auch eine mündlich erteilte Auskunft des Sachgebietsleiters verbindliche Wirkungen haben kann. Jedoch ist bei mündlich erteilten Auskünften Vorsicht am Platze. Wer sich auf eine nur mündlich erteilte Auskunft des Finanzamts beruft, aber die schriftliche Niederlegung in der verkehrsüblichen Form versäumt hat, muß die Folgen der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und Unklarheiten tragen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 94/56 U vom 25. September 1956, BStBl 1956 III S. 341, Slg. Bd. 63 S. 379). Im gegebenen Falle ist es ungeklärt geblieben, ob wirklich seitens des Sachbearbeiters unter Zustimmung des Sachgebietsleiters die feste Zusage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes überhaupt gegeben wurde. Ein diesbezüglicher Aktenvermerk, der über den Inhalt der mündlichen Erörterung des anhängigen Einspruchs mit dem Bf. Auskunft gibt, ist nicht vorhanden.

Das Finanzgericht konnte es jedoch in der angefochtenen Entscheidung dahingestellt lassen, ob dem Bf. tatsächlich die Zusicherung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG gegeben wurde. Denn mit Recht stellt das Finanzgericht es darauf ab, ob der Bf. durch die Auskunft in seinen geschäftlichen Dispositionen beeinflußt wurde oder nicht. Das ist in erster Linie maßgebend für die Frage, ob eine Bindung des Finanzamts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben anzunehmen ist oder nicht. Es ist ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Auskünften und Zusagen, die vor Verwirklichung eines steuerlichen Tatbestandes gegeben werden, und solchen, die erst nach Eintritt des steuerlichen Tatbestandes erteilt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs II 12/57 U vom 6. März 1957, BStBl 1957 III S. 173, Slg. Bd. 64 S. 464; IV 199/57 U vom 20. Februar / 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219; I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137, und III 66/58 U vom 20. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 159, Slg. Bd. 68 S. 415). Hier waren dem Bf. im Jahre 1950 die Versorgungsbezüge zugeflossen und erst später war der Streit entstanden, mit welchem Steuersatz die Versteuerung vorzunehmen sei. Die im Verlauf der Erörterungen vor dem Erlaß der Einspruchsentscheidung vom Finanzamt vertretenen Ansichten waren nicht geeignet, den Bf. in seinen geschäftlichen und prozessualen Entschließungen irgendwie zu beeinflussen. An dem bereits verwirklichten steuerlichen Tatbestand des Zuflusses der Versorgungsbezüge im Jahre 1950 war nichts mehr zu ändern. So stand es dem Finanzamt frei, von seinen, wenn wirklich erteilten, Auskünften bei seiner endgültigen Entscheidung, der Einspruchsentscheidung, abzuweichen. Eine Bindung des Finanzamts war unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gegeben. Ebensowenig wäre auch der Bf. an Erklärungen gegenüber dem Finanzamt vor dem Erlaß der Einspruchsentscheidung gebunden gewesen und es hätte ihm ebenso freigestanden, späterhin einen anderen Standpunkt einzunehmen.

Die Rb. kann somit nicht durchdringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409613

BStBl III 1960, 96

BFHE 1960, 262

BFHE 70, 262

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