Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Anzeigengeschäft als Teil einer Vereinszeitung ist in der Regel ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 6 GemV eines nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG steuerbefreiten Vereins. Der Gewinn hieraus wird im allgemeinen nur durch griffweise Schätzung ermittelt werden können.

 

Normenkette

StAnpG § 17; GemV § 6; GemV § 7; AO § 217; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Der beschwerdeführende Verein (Bf.) machte geltend, die Herausgabe der Zeitschrift diene seinen gemeinnützigen Zwecken. Die Aufnahme von Anzeigen sei von so geringfügiger Bedeutung, daß das Anzeigengeschäft nicht als ein von der Herausgabe der Zeitschrift zu trennender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen werden könne. Er wandte sich des weiteren gegen die Schätzungsmethode der Vorinstanz, die mit der Aufteilung des Inhalts der Zeitschrift in Text- und Inseratenteil nach Blattseiten keinen geeigneten Maßstab für die Ermittlung des sich aus dem Anzeigengeschäft ergebenden Gewinns liefere. Bei einer Schätzung müßten die Honorare in voller Höhe als Unkosten berücksichtigt werden. Schließlich machte er geltend, daß er sich für das Streitjahr besser stehe, wenn er nicht als gemeinnützig behandelt werde, da er alsdann Verluste der Vorjahre zu Anrechnung bringen könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vereins ist nicht begründet.

Das Inseratengeschäft als Teil der Vereinszeitung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 6 der Gemeinnützigkeits-Verordnung (GemV) des nach § 4 Abs. 1 Ziff 6 KStG steuerbefreiten Vereins. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist nicht steuerunschädlich nach § 7 GemV, weil die Aufnahme der Anzeigen in die Zeitschrift zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks nicht zwingend erforderlich war. Die sich auf rund 37 000 DM belaufenden Einnahmen aus den Anzeigen sind gegenüber den in erster Linie aus den Mitgliedsbeiträgen zu deckenden Unkosten der Zeitschrift nicht von so geringem Gewicht, daß sie als belanglos angesehen werden können.

Die Aufteilung der Unkosten auf den Textteil und den Anzeigenteil, die auch hinsichtlich der Honorare erforderlich ist, kann nur im Wege einer griffweisen Schätzung erfolgen. Der Anzeigenteil und der übrige Teil einer Zeitschrift sind wirtschaftlich eng miteinander verflochten und bedingen sich gegenseitig. Der Gewinn aus der Herausgabe periodisch erscheinender Druckschriften, insbesondere der großen Tageszeitungen, ist wesentlich von den Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft abhängig. Das Anzeigengeschäft hängt von dem Umfang des Leserkreises ab, den die Anzeigen erreichen. Die Anzahl der Leser wird in der Hauptsache durch den textlichen Inhalt der Zeitung bestimmt. Auch bei der von dem Bf. herausgegebenen Monatsschrift werden dem Umfang des Anzeigenteils gleichartige Erwägungen der Inserenten zugrunde liegen. Die enge Verflechtung steht aber der rechtlichen Würdigung nicht entgegen, daß das Anzeigengeschäft einen besonderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet. Sie hat lediglich die Schwierigkeit der Aufteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Zeitschrift zur Folge. Die Schätzungsmethode der Vorinstanzen, die eine Aufteilung der Blattseiten der erschienenen Veröffentlichungen nach Anzeigen- und Textteil vorgenommen haben, gibt keine zuverlässige Unterlage. Man kann gegen die einzelnen Zahlen, auf denen das Schätzungsergebnis beruht, Bedenken geltend machen. Man kann aber auch nicht den Nachweis führen, daß das Finanzgericht zu seinem Ergebnis nicht kommen konnte. Es liegen auch keine entsprechenden Erfahrungssätze vor. Es muß ein bestimmter Hundertsatz des Aufwandes des Textteils auf den Anzeigenteil verrechnet werden, der je nach der einzelnen Zeitung oder Zeitschrift ganz verschieden sein kann. Auch der Bf., der begründete Einwendungen gegen die schematische Schätzungsweise erhebt, hat keine brauchbare andere Methode darzulegen vermocht. Da andersartige Unterlagen auch von dem Bf. nicht vorgebracht wurden, kann eine unzureichende Sachaufklärung nicht festgestellt werden. Das Finanzgericht konnte zu seinem Schätzungsergebnis gelangen; daß es dazu gelangen mußte, ist nicht erforderlich.

Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 6 KStG ist nicht von einem Antrag der Körperschaft abhängig, die die Voraussetzung hierfür erfüllt. Das Finanzamt ist verpflichtet, diese Vorschrift anzuwenden. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Verein auf die Steuerfreiheit wegen Gemeinnützigkeit verzichten konnte. Jedenfalls ist es nicht möglich, einen Wechsel der Besteuerungsart je nach den Ergebnissen eines einzelnen Steuerabschnitts zuzulassen, wie es der Bf. für das Streitjahr verlangt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410301

BStBl III 1962, 73

BFHE 74, 192

BB 1962, 130

DB 1962, 151

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