Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzugsverbot nach § 3 c EStG bei Fahrtkosten zu einem vom Arbeitgeber im Hinblick auf einen geplanten Auslandseinsatz angeordneten Lehrgang

 

Leitsatz (NV)

Ein von seinem Arbeitgeber zu Lehrgängen von kürzerer Dauer als drei Monate abgeordneter Beamter kann die tatsächlichen Pkw-Kosten zu den Lehrgangsorten abzüglich der Arbeitgebererstattung als Werbungskosten geltend machen. § 3 c EStG steht dem Werbungskostenabzug auch dann nicht entgegen, wenn der Lehrgangsbesuch im Hinblick auf einen geplanten Auslandseinsatz angeordnet worden ist und für den Auslandseinsatz eine nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulage gezahlt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 64, § 3c

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Beamter. Im Streitjahr 1990 war er in einem Bundesministerium tätig. Ende August wurde der Kläger vom Auswärtigen Amt abgeordnet und von dort aus einer Botschaft im Ausland zugeteilt. Der Kläger und seine Ehefrau verlegten ihren Wohnsitz ins Ausland. Seit Beginn der Auslandstätigkeit wird dem Kläger der gesetzlich vorgeschriebene Auslandszuschlag gezahlt.

Zur Vorbereitung auf die Auslandstätigkeit hatte der Kläger aufgrund entsprechender Verfügungen seines Dienstherrn an zwei Lehrgängen teilgenommen, und zwar in der Zeit vom 3. Januar bis zum 29. März 1990 am Sonderlehrgang Englisch in A und in der Zeit vom 17. April bis zum 27. Juli 1990 an einem weiteren Sonderlehrgang in B. Der Kläger fuhr während dieser Zeiten an den Arbeitstagen morgens mit seinem Pkw vom Wohn- zum Lehrgangsort und abends wieder zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrtkosten zu den Lehrgangsorten als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2 000 DM (§ 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) als Werbungskosten. Er erkannte auch in der Einspruchsentscheidung die Fahrtkosten zu den Lehrgängen in A und B unter Hinweis auf § 3 c EStG nicht als Werbungskosten an, weil sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gezahlten Auslandszulage stünden und dadurch abgegolten seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, soweit der Kläger begehrt hatte, die Fahrtkosten zu den Lehrgängen als Werbungskosten anzuerkennen. Es vertrat die Auffassung, die streitigen Aufwendungen stünden mit dem Auslandszuschlag in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. des § 3 c EStG.

Das FA stützt seine Revision auf eine Verletzung von § 3 Nr. 64 i. V. m. §§ 3 c, 9 Abs. 1 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß der Kläger die nach Dienstreisegrundsätzen berechneten Fahrtkosten zu den beiden Lehrgangsorten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen kann.

Dem Abzug der Fahrtkosten, deren vom FG ermittelte Höhe vom FA im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden ist, steht § 3 c EStG nicht -- auch nicht teilweise -- entgegen. Zwischen den Fahrtkosten und der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreiten Auslandszulage bestand kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3 c EStG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Fahrtkosten und evtl. Aufwendungen für einen Sprachkurs auch dann uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar wären, wenn der Kläger den Sprachkurs auf eigene Initiative und Kosten in seiner Freizeit oder aufgrund eines Sonderurlaubs absolviert hätte. Denn der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß der Kläger zu den Lehrgängen von seinem Arbeit geber abgeordnet worden ist. Er wurde in dieser Zeit von seinem Arbeitgeber ausschließlich dafür bezahlt, daß er an den Lehrgängen teilnahm. Der Lehrgangsbesuch war die Dienstleistung, die er seinem Arbeitgeber für die jeweilige Dauer des Lehrgangs schuldete. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit mit einem Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216) oder Promotionsdienstverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88, BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115). Die vom Kläger aufgewendeten Fahrtkosten standen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erbringung der seinem Arbeitgeber arbeitstäglich geschuldeten Dienstleistung, nämlich dem Lehrgangsbesuch, und den daraus gegenwärtig erzielten Einnahmen. Dieser unmittelbare Bezug zu den gegenwärtig erzielten Einnahmen hat Vorrang und verdrängt -- wie bei einem Ausbildungs- oder Promotionsdienstverhältnis die Beziehung zur Ausbildung oder Promotion -- den Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Auslandseinsatz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420350

BFH/NV 1995, 505

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge