Leitsatz (amtlich)

Auch wenn ein Arbeitsraum außerhalb der Wohnung vorhanden ist, können die Kosten eines weiteren Arbeitsraums innerhalb der Wohnung unter den im Urteil des Senats IV 168/63 S vom 28. Oktober 1964 (BFH 81, 85, BStBl III 1965, 16) dargelegten Voraussetzungen Betriebsausgaben sein. Das Vorhandensein eines besonderen Arbeitsraumes außerhalb der Wohnung ist jedoch ein Indiz dafür, daß der weitere "Arbeitsraum" nicht unerheblich privaten Zwecken dient.

 

Normenkette

EStG 1961 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Gründe

Aus den Gründen:

Nach der von den Stpfl. erwähnten Entscheidung des Senats IV 168/63 S vom 28. Oktober 1964 (BFH 81, 45, BStBl III 1965, 16) kommt es für die Frage, ob die Ausgaben für einen als Arbeitsraum bezeichneten Raum als Betriebsausgaben abgezogen werden können, darauf an, ob der Raum tatsächlich im wesentlichen beruflich genutzt wurde, wobei eine geringfügige private Nutzung unschädlich ist. Dieses Urteil bezog sich allerdings nur auf Fälle, in denen außerhalb der Wohnung kein weiterer Arbeitsraum vorhanden war. Doch kann es für die Frage, ob Ausgaben für einen Raum, der beruflich genutzt wird, Betriebsausgaben sind, rein rechtlich keinen Unterschied machen, ob noch ein weiterer Arbeitsraum vorhanden ist. Ist das der Fall, so ist das allerdings oft ein weiteres Indiz dafür, daß der "Arbeitsraum" in der Wohnung auch und nicht unerheblich privaten Zwecken dient. Ob eine in diesem Sinne im wesentlichen berufliche Nutzung vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu untersuchen und eine Frage der Beweiswürdigung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424544

BStBl II 1968, 77

BFHE 1968, 327

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