Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Arbeitnehmer damit einverstanden, daß der Arbeitgeber für eine Ausgabe zur Zukunftssicherung die Lohnsteuer nach Abschn. 55 Abs. 13 LStR 1955 pauschal berechnet und übernimmt, so kann er die Ausgabe zur Zukunftssicherung nicht als seine Sonderausgabe geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 10/1/3, § 19/1/1; LStDV § 2 Abs. 3 Ziff. 2, § 20a

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Behördenangestellter. Der Arbeitgeber zahlt gemäß dem Tarifvertrag als Arbeitgeberanteil zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) monatlich 51,80 DM für den Bf. Der Betrag wird gemäß Abschn. 55 Abs. 13 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1955 pauschal mit 8 v. H. versteuert; die Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber. Der Freibetrag von 312 DM jährlich (ß 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) wird bei einer anderen Ausgabe zur Zukunftssicherung verrechnet. Der Bf. beantragte beim Finanzamt, auf seiner Lohnsteuerkarte 1956 unter anderem den Betrag von (12 x 51,80 =) 621,60 DM als Sonderausgabe einzutragen. Die Vorinstanzen lehnten das ab. Das Finanzgericht ging davon aus, daß Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, soweit sie zugeflossener Arbeitslohn seien, als Sonderausgaben des Arbeitnehmers zu behandeln seien. Da aber im Streitfall der Arbeitgeber nach Abschn. 55 Abs. 13 LStR 1955 verfahren sei und auf die Ausgabe zur Zukunftssicherung eine Pauschsteuer von 8 v. H. berechnet und übernommen habe, belaste die Ausgabe für die Zukunftssicherung den Bf. nicht. Abschn. 31 b Abs. 1 Ziff. 2 und Abschn. 55 Abs. 13 und 14 LStR 1955 entsprächen dem Gesetz, wenn sie ablehnten, die Ausgaben für die Zukunftssicherung in solchen Fällen als Sonderausgaben des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt der Bf. weiterhin die Eintragung des streitigen Betrages als Sonderausgabe.

Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Bf. wendet sich nicht gegen die Pauschalbesteuerung, sondern dagegen, daß die pauschal besteuerte Aufwendung für die Zukunftssicherung nicht zum Abzug als Sonderausgabe zugelassen wird.

Nach Abschn. 55 Abs. 14 LStR scheiden Zuweisungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder Unterstützungskasse bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus, wenn die Lohnsteuer in einem Pauschbetrag erhoben wird. Durch die Erhebung des Pauschsteuersatzes soll eine endgültige steuerliche Behandlung dieser Zuweisungen herbeigeführt werden. Bei der Bemessung des Pauschsteuersatzes ist unter anderem das Ergebnis der Nettolohnbesteuerung, der Veranlagung zur Einkommensteuer, des Lohnsteuer-Jahresausgleichs und auch der Ausschluß des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Die steuermindernden Vorteile der Pauschalbesteuerung (unter anderem Ausscheiden der Zuwendungen aus der Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung, beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge) schließen nach der Gesamtregelung die Geltendmachung von Sonderausgaben aus.

Der Pauschbesteuerung liegen arbeitsvertragliche Verhältnisse zugrunde, die nicht durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber den Steuerbehörden beseitigt werden können. Der Arbeitnehmer hat vom Arbeitgeber eine Nettozahlung unter den vom Arbeitgeber eingegangenen steuerlichen Bedingungen angenommen und sich damit auch diesen Bedingungen unterworfen. Die Arbeitnehmer können die Anwendung der Pauschbesteuerung auf die für sie bestimmten Zuwendungen nur durch entsprechende vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausschließen. Es geht jedoch nicht an, den Arbeitnehmer in einem solchen Fall einerseits innerhalb der Pauschregelung zu belassen, indem nur die Pauschsteuer erhoben und in die Berechnung eingesetzt wird, andererseits ihn aus der Pauschregelung herauszunehmen, indem entgegen Abschn. 55 Abs. 14 LStR der Abzug als Sonderausgabe verlangt wird, wie der Bf. offenbar will. Läßt man ein Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers aus der Pauschbesteuerung zu, so ist das nur in der Form möglich, daß die auf seinen Anteil an der Pauschzuweisung entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften errechnet wird. Dabei kann eine Versteuerung als Nettozahlung und eine Versteuerung als Bruttozahlung in Betracht kommen je nachdem, ob der Arbeitgeber bereit ist, die Lohnsteuer für die Ausgabe zur Zukunftssicherung auch dann zu übernehmen, wenn diese nicht nach Abschn. 55 Abs. 13 LStR pauschal versteuert wird. In der Regel wird der Arbeitgeber in einem solchen Fall zur übernahme der Lohnsteuer nicht bereit sein.

Die Pauschbesteuerung führt in der Regel nicht zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers. Würde im Streitfall nicht die Pauschbesteuerung, sondern die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen durchgeführt, so ergäbe sich die folgende Berechnung:

a) Im Fall der übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Monatsbruttogehalt ------------------------- = 1.138,00 DM Monatsfreibetrag 138 DM + 52 DM Zuweisung an die Zusatzversorgungsanstalt ------------------- = - 190,00 DM zu versteuern sind ------------------------- = 948,00 DM. Hierauf entfallen (1956) in Steuerklasse III/3 an Lohnsteuer --------------- 78,30 DM, an Kirchensteuer 8 v. H. (Annahme) -------------------- 6,26 DM, an Abgabe "Notopfer Berlin" bis 30. September 1956 ----------- 8,55 DM ---------- 93,11 DM Monatsnettogehalt ------------------------------ 854,89 DM. Dazu Nettozahlung des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungsanstalt ----------------- 51,80 DM. Dem Nettogehalt von ---------------------------- 906,69 DM entspricht ein Bruttogehalt von -------------- 1.018,56 DM. Hierauf entfallen an Lohnsteuer ----------------------------------- 94,65 DM, an Kirchensteuer --------------------------------- 7,57 DM, an Abgabe "Notopfer Berlin" -------------------------------- 9,65 DM, zusammen --------------------------------------- 111,87 DM. Abzuziehen sind die Steuerbeträge, die auf das Monatsbruttogehalt entfallen --------- - 93,11 DM. Auf die Nettozuweisung entfallen ---------------- 18,76 DM. Pauschal entrichtet worden sind für die Nettozuweisungen die folgenden Beträge: Lohnsteuer 8 v. H. von 51,80 DM = -------------- 4,15 DM, Kirchensteuer 8 v. H. der Lohnsteuer ------------ = 0,35 DM, Abgabe "Notopfer Berlin" 10 v. H. der Lohnsteuer ------------ = 0,41 DM, --------- = 4,89 DM. Die Pauschbesteuerung ergibt demnach eine geringere steuerliche Belastung von monatlich ------------------------- 13,87 DM. b) Im Fall der Nichtübernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Monatsbruttogehalt ./. Monatsfreibetrag (wie unter a) ------------- 948,00 DM + Zuweisung an die Zusatzversorgungsanstalt ------------------------ 51,80 DM zusammen --------------------------------------- 999,80 DM. Hierauf entfallen an Lohnsteuer -------------- 90,75 DM, an Kirchensteuer 8 v. H. (Annahme) ----------- 7,26 DM, an Abgabe "Notopfer Berlin" ----------- 9,40 DM -------- = 107,41 DM, ./. Steuer auf Monatsgehalt ------------------------------------ 93,11 DM. Auf die Zuweisung entfallen --------------------- 14,30 DM, pauschal entrichtet (wie zu a) ------------------- 4,89 DM. Geringere Belastung bei Pauschalbesteuerung -------------------------- 9,41 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, daß im Streitfall die Ausgabe des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung zum Arbeitslohn des Bf. gehört, weil es sich um eine Einzahlung in eine Pensionskasse handelt, die dem Bf. einen unentziehbaren Rechtsanspruch gewährt (vgl. Abschn. I des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, Bundessteuerblatt - BStBl - 1958 III S. 4; ferner das gleichzeitig ergehende Urteil des Senats VI 233/56 S - BStBl 1958 III S. 268). Würde die Steuer auf den Arbeitgeberanteil nach den allgemeinen Grundsätzen berechnet, so wäre er zur Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitslohn des Bf. zuzurechnen; andererseits könnte der Bf. dann den Betrag im Rahmen der Höchstsätze des § 10 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (ß 20 a LStDV 1955) als Sonderausgabe geltend machen. übernimmt ein Arbeitgeber die Lohnsteuer auf eine Ausgabe zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, so zahlt er insoweit einen Nettolohn; die Lohnsteuer ist deshalb nach § 2 Abs. 4 LStDV zu berechnen. Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Arbeitnehmer die Anrechnung der für seine Rechnung gezahlten Lohnsteuer auf seine Steuerschuld verlangen (ß 47 EStG).

Im vorliegenden Fall ist nicht nach diesen allgemeinen Grundsätzen verfahren worden. Der Arbeitgeber hat vielmehr von der Möglichkeit der Pauschbesteuerung nach Abschn. 55 Abs. 13 LStR Gebrauch gemacht. Er hat den streitigen Betrag nicht dem Arbeitslohn des Bf. zugerechnet, sondern aus der allgemeinen Lohnsteuerberechnung ausgesondert, pauschal mit 8 v. H. versteuert und die Lohnsteuer übernommen.

Der Senat hat in Abschn. III der Entscheidung VI 1/54 U die Pauschbesteuerung nach Abschn. 55 Abs. 13 LStR als Vereinfachungsmaßnahme grundsätzlich als gesetzmäßig anerkannt, sofern alle Beteiligten zustimmen und keine erhebliche Verschiebung der gesetzlichen Steuerbelastung eintritt. Die Pauschbesteuerung führt, wie der Senat damals bereits bemerkte und sich aus den Berechnungsbeispielen des Bundesministers der Finanzen klar ergibt, im allgemeinen zu einer Steuermilderung. Da es sich aber nicht um erhebliche Beträge handelt, ist der Senat der Auffassung, daß trotz der eintretenden Steuermilderung die Pauschalierung dem Gesetz entspricht, weil sie der Vereinfachung dient.

Wie der Senat in der Entscheidung VI 1/54 U bereits angedeutet hat, kann ein Steuerpflichtiger aber nicht gegen seinen Willen gezwungen werden, auf die dem Gesetz entsprechende Besteuerung zu verzichten. Verlangt also ein Steuerpflichtiger, nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen behandelt zu werden, so müssen die Finanzbehörden seinem Antrag entsprechen und können ihn nicht auf Sonderregelungen verweisen, die im Verwaltungswege ergangen sind. Soweit der Bundesminister der Finanzen in dieser Hinsicht eine andere Rechtsauffassung äußert, tritt der Senat ihr nicht bei.

Läßt ein Arbeitnehmer aber zu, daß der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch macht, weil diese Form der Steuerberechnung für ihn günstiger ist, so muß er auch die Bedingungen in Kauf nehmen, die die Finanzbehörden an diese Form der Steuerberechnung knüpfen. Es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn ein Arbeitnehmer die Vorteile eines Verfahrens beanspruchen, die Nachteile aber als gesetzwidrig ablehnen würde. Der Arbeitnehmer muß sich deshalb entscheiden, ob er die Besteuerung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach dem vereinfachten Pauschverfahren wählt. Er muß beide Verfahren als Ganzes wählen und kann sie nicht miteinander koppeln. Wählt er die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen, so muß er den Arbeitgeber vor der Besteuerung davon in Kenntnis setzen. Er muß auch grundsätzlich bei der einmal gewählten Methode bleiben und kann nicht beliebig wechseln.

Im Streitfall hat der Bf. bewußt die pauschale Steuerberechnung des Arbeitgebers, die auch dem Tarifvertrag entsprach, gebilligt. Dann war aber sein Antrag beim Finanzamt, ihm den streitigen Betrag als Sonderausgaben zu berücksichtigen, sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409066

BStBl III 1958, 267

BFHE 1958, 696

BFHE 66, 696

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