Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung nichtnotierter Aktien nach Vermögenswert und Ertragshundertsatz.

2. Börsenkurse branchenähnlicher Aktiengesellschaften führen nicht zu einem gegenüber Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1969 erhöhten Abschlag von über 30 v. H., um auf diese Weise den Vermögenswert der nichtnotierten Anteile auszuschalten.

 

Normenkette

BewG 1965 § 11 Abs. 2; VStR 1969 Abschn. 76 ff.

 

Tatbestand

Streitig ist Bewertung der GmbH-Anteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) nach § 11 Abs. 2 BewG auf den 31. Dezember 1968. Die Klägerin ist eine GmbH mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 300 000 DM. Am Stichtag waren am Stammkapital beteiligt: N mit 94 v. H., H mit 6. v. H. (Beteiligte zu 1 und 2); sie wurden vom FG beigeladen und werden von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertreten. Die Klägerin hat den gemeinen Wert der Anteile auf 212 v. H. für je 100 DM Nennkapital bei einem Vermögenswert von 289 v. H. und einen Ertragshundertsatz von 21,4 v. H. und einen Gesamtabschlag von 25 v. H. nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1969 berechnet.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) stellte den gemeinen Wert der GmbH-Anteile zunächst in Anwendung des sogenannten Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR 1969) für alle Anteile auf 848 DM für je 100 DM Stammkapital fest und erhöhte ihn in der Einspruchsentscheidung auf 1 022 v. H. Es führte im Klageverfahren im einzelnen aus, der Hinweis auf die Behandlung der Grundstücksgesellschaften in Abschn. 81 VStR gehe fehl. Die Erfassung der der Klägerin zustehenden Erbbauzinsen beim Ertragshundertsatz verstoße nicht gegen § 9 Abs. 2 BewG. Ein Sonderabschlag nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR wegen der im Vergleich zum Vermögen verhältnismäßig geringen Erträge sei in Höhe von 25 v. H. gewährt.

Die Klägerin beantragte demgegenüber, den gemeinen Wert der GmbH-Anteile auf 492 DM je 100 DM Stammkapital festzustellen. Sie begründete den Antrag mit grundsätzlichen Bedenken gegen das Stuttgarter Verfahren. Es sei zu starr, berücksichtige bei der Schätzung nicht die Besonderheiten des Einzelfalles und messe zu Unrecht dem Vermögenswert eine überwiegende und dem Ertragswert eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Demgegenüber bilde nach Praxis und herrschender Lehre der Ertragswert die Grundlage für die wirtschaftliche Bewertung eines Unternehmens und damit für die Anteilsbewertung, während der Substanzwert nur ein Korrekturposten sei. Die Zukunftsaussichten der Klägerin seien schlecht. In den Jahren 1969 und 1970 hätten die Gewinne 79 950 DM und 66 400 DM, in 1971 und 1972 die Verluste 153 310 DM und 290 970 DM betragen. Wegen des sehr hohen Vermögenswertes gegenüber einem ungewöhnlich niedrigen Ertrag sei ein Sonderabschlag von 50 v. H. statt des gemäß Abschn. 79 Abs. 3 VStR gewährten Abschlags von 25 v. H. vorzunehmen.

Das FG stellte unter Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Bescheides betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile auf den 31. Dezember 1968 den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH auf 750 DM je 100 DM Stammkapital fest und führte in den Urteilsgründen aus: Der Wert sei mangels Verkäufe nach § 11 Abs. 2 BewG zu schätzen. An der Methode des Stuttgarter Verfahrens sei im Interesse der Gleichmäßigkeit festzuhalten. Bei der Ermittlung des Vermögenswertes sei das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück entgegen dem Begehren der Klägerin nicht herauszunehmen, da es Bestandteil des Betriebsvermögens sei. Die Wertansätze bei der Ermittlung des Vermögenswertes seien nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Zurechnungsbetrages von 3 564 000 DM nach Abschn. 77 VStR habe das FA zutreffend den Unterschied zwischen dem Kapitalwert des Rechtes auf Erbbauzinsen ohne Beachtung des § 16 Abs. 2 BewG 1965 in der Fassung vor dem 26. September 1974 und dem im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthaltenen Kapitalwert der Erbbauzinsen nach § 16 Abs. 2 BewG angesetzt. Denn der Kapitalwert der Erbbauzinsen betrage nach § 13 Abs. 1 BewG 7,2 Mio. DM, der im Einheitswert erfaßte Kapitalwert der Erbbauzinsen nach § 16 Abs. 2 BewG 135 500 DM als Wert nach dem Bewertungsgesetz für den Grund und Boden des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. In Anlehnung an § 16 Abs. 2 BewG habe das FA den Zurechnungsbetrag auf den Unterschied zwischen dem geschätzten Verkehrswert von 3,7 Mio. und den oben genannten 135 500 DM beschränkt. Der Zuschlag gemäß Abschn. 77 VStR für die Grundstücke X-Straße sei ebenfalls richtig.

Bei der Errechnung des Ertragswertes sei das FA von der Erklärung der Klägerin ausgegangen. Es dürfe jedoch vor allem nicht die allgemeine Situation an der Börse aus den Augen verloren werden. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre hätten die Börsenkurse wesentlich niedriger gelegen als bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren. Die Bewertung von innen müsse daher flexibel gehandhabt werden. Die Scheu, Kapital langfristig gesellschaftsrechtlich zu binden, habe zu einem allgemeinen Kursverfall geführt; insbesondere führten schlechte Ertragsaussichten stets zu starken Kurseinbußen. Dieser Umstand müsse auch bei der Bewertung von GmbH-Anteilen berücksichtigt werden. Bei niedrigem Ertrag sinke der Wert des Unternehmens als Ganzes, im ungünstigen Falle wesentlich unter den Substanzwert. Bei der Klägerin sei ein ständiger Rückgang der Erträge zu verzeichnen, vornehmlich wegen strukturellen Wandels. Mit Rücksicht auf die allgemeine Situation an der Börse, die sich am Stichtage bereits abgezeichnet habe, und im Hinblick auf die schlechten Ertragsaussichten der Klägerin habe es der Senat für gerechtfertigt erachtet, über die vom FA hinaus gewährten Abschläge einen weiteren Abschlag von 20 v. H. zu machen. Hierdurch solle bei der Berechnung nichtnotierter Anteile den allgemein an der Börse sich abzeichnenden Tendenzen und dem besonderen Strukturwandel in der Branche der Klägerin Rechnung getragen werden. Der gemeine Wert je 100 DM Anteile werde deshalb auf 1 363 DM abzüglich 45 v. H. (= 613 DM) = 750 DM festgestellt.

Das FA legte Revision ein und beanstandet die Höhe des vom FG gewährten Sonderabschlages von 45 v. H. statt der nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR vom FA gewährten 25 v. H. Die vom FG angeführten Gründe für einen zusätzlichen Abschlag seien nicht durchgreifend. Der Hinweis in den Urteilsgründen auf die allgemeine Situation an der Börse und die sich dort abzeichnenden Tendenzen seien nicht durch Feststellungen des FG oder sonstige Untersuchungen untermauert. Davon abgesehen sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Bewertung nichtnotierter Anteile ein Vergleich mit Börsenkursen gleichartiger Unternehmen keine Bewertungsgrundlage. Im übrigen habe zum maßgebenden Stichtag kein allgemeiner Kursverfall geherrscht. Das Jahr 1968 sei durch eine stetig wachsende Wirtschaft mit Vollbeschäftigung und vergleichsweise stabilen Preisen gekennzeichnet gewesen. Im Jahre 1969 habe die deutsche Wirtschaft den größten Boom der Nachkriegszeit erlebt mit einem Höchststand an Börsenkursen nach dem Aktienindex.

Die weitere Begründung des zusätzlichen Abschlages von 20 v. H., hergeleitet aus den Verlusten der Jahre 1970 bis 1972, verstoße gegen das Stichtagsprinzip. Das FG hätte auch aus der Sicht der Gesellschafter die tatsächlich vorgenommenen Gewinnausschüttungen berücksichtigen müssen. Die Ausführungen des FG über den Strukturwandel der Branche seien tatbestandsmäßig nicht belegt und könnten als bloße Unterstellung den zusätzlichen Abschlag ebenfalls nicht begründen. Die gewährte Höhe von 45 v. H. erscheine willkürlich. Der vom FA zugestandene Abschlag von 25 v. H. nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR wegen des Verhältnisses zwischen Vermögen und Erträgen erscheine ausreichend, auch wenn der ausschüttungsfähige Durchschnittsertrag von 64 000 DM nur einer Verzinsung von 1,3 v. H. des Vermögenswertes entspreche. Der vom FG ermittelte gemeine Wert von 750 v. H. betrage weniger als die Hälfte des festgestellten Vermögenswertes von 1 640 v. H.

Schließlich ginge das FG von zwei unrichtigen Wertansätzen aus. Der zugrunde gelegte Vermögenswert beruhe auf dem Einheitswertbescheid für den gewerblichen Betrieb vom 25. Februar 1971 mit 1 103 000 DM. Dieser Einheitswert sei jedoch aufgrund einer Betriebsprüfung durch Bescheid vom 24. August 1972 auf 1 154 000 DM geändert worden. Desgleichen sei beim Ertragshundertsatz die Änderung des Einkommens 1968 unberücksichtigt geblieben.

Die Klägerin und die beigeladenen Gesellschafter der Klägerin haben im Revisionsverfahren keine Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Feststellung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile durch das FG verstößt gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und gegen die in den Vermögensteuer-Richtlinien erstrebte und vom BFH in ständiger Rechtsprechung anerkannte Typengerechtigkeit, nämlich erstens durch eine grundsätzliche Überbewertung der Ertragsaussichten der Gesellschaft gegenüber der Berücksichtigung des Vermögens, und zweitens durch den Ansatz eines unrichtigen Einheitswertes beim Vermögenswert und eines unrichtigen Ertrags 1968 beim Ertragshundertsatz.

1. Rechtliche Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen auf den 31. Dezember 1968 ist § 11 Abs. 2 BewG. Läßt sich, wie im Streitfall, der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Alsdann erfolgt die Ermittlung des gemeinen Wertes nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren gemäß Abschn. 76 ff. VStR (hier VStR 1969), die sich im gesetzlichen Rahmen halten und von der ständigen Rechtsprechung für alle Regelbewertungen als ein wertvolles und die Einheitlichkeit der Bewertung gewährleistendes Hilfsmittel anerkannt sind (BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und vom 12. März 1971 III R 82/69, BFHE 101, 550, BStBl II 1971, 419). Zur Ermittlung des Vermögenswertes ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft zu berechnen und dabei vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen unter Berücksichtigung der bei der Einheitsbewertung außer Ansatz gebliebenen Wirtschaftsgüter und Schulden (Abschn. 77 Abs. 1 VtSR).

Bei der Ermittlung des Vermögenswertes (Abschn. 77 VStR) waren die einzelnen Wertansätze bei dem FG nicht mehr streitig, so auch nicht die vom FA vorgenommenen Korrekturen zur Anpassung der Einheitswerte der Grundstücke an die Verkehrswerte. Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes (Abschn. 78 VStR) bestanden offensichtlich betragsmäßig ebenfalls keine Differenzen mehr. Die von der Klägerin geltend gemachten Verluste der Jahre 1970 bis 1972 können wegen des Stichtagsprinzips bei der Bewertung auf den 31. Dezember 1968 keine Berücksichtigung finden. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin keine Beanstandungen erhoben.

2. Das FG und die Beteiligten sind jedoch, wie das FA in der Revisionsbegründung rügt, fälschlicherweise von einem Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1969 von 1 103 000 DM ausgegangen, obwohl aufgrund einer Betriebsprüfung der Einheitswert durch Berichtigungsbescheid vom 24. August 1972 auf 1 154 000 DM abgeändert wurde. Ebenfalls wurde vom FG fälschlicherweise bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes dem Betriebsergebnis 1968 nicht das durch die Betriebsprüfung ermittelte körperschaftsteuerliche Einkommen 1968 zugrunde gelegt. Die Betriebsprüfung und die Berichtigungen fanden während des finanzgerichtlichen Verfahrens statt. Eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes i. S. des § 68 FGO und eine Klageänderung liegen nicht vor, da die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile auf den 31. Dezember 1968 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 1971 Gegenstand der Klage blieb. In diesem Rahmen, lediglich begrenzt durch das Klagebegehren und durch das Verbot der Verböserung, obliegt dem FG zur Ermittlung des gemeinen Wertes für je 100 DM Nennkapital eine Feststellungs- und Ermittlungspflicht, der es im zweiten Rechtsgang nachzukommen hat.

3. Das FG hat den gemeinen Wert (Abschn. 79 VStR) unter Verletzung des § 11 Abs. 2 BewG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH sowie der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze des sogenannten Stuttgarter Verfahrens ermittelt. Die Vorentscheidung gab dem Begehren der Klägerin, bei der Bewertung der GmbH-Anteile den Ertragswert als maßgebliche Grundlage anzusetzen und dem Substanzwert nur Korrekturcharakter zuzusprechen, durch eine unsubstantiierte Absetzung von 45 v. H. statt. Denn wenn auch das FG bei seiner Berechnung von dem gemeinen Wert ("80 v. H. der Summe") = 1 363 v. H. der Einspruchsentscheidung ausging, so hob es dann diese Berechnung durch den unsubstantiierten Gesamtabschlag von 45 v. H. wieder auf, und zwar offensichtlich, um den in dem Prozentsatz 1 363 enthaltenen Vermögenswert wieder herauszunehmen entsprechend dem Begehren der Klägerin.

a) Die Ausführungen des FG i. S. der Klägerin über die vornehmliche Berücksichtigung der Ertragsaussichten unter Hintenanstellung des Vermögenswertes - mit der Folge eines Absinkens des Gesamtwertes sogar unter den Vermögenswert - richten sich gegen den Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 2 BewG (früher ebenso im Wortlaut des § 13 Abs. 2 BewG a. F.), wonach der gemeine Wert der nichtnotierten Anteile "unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen" ist. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht das Stuttgarter Verfahren dem Gesetz und eine Abweichung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich und könnte auch dann nicht dazu führen, die Anteilsbewertung entgegen dem Gesetzeswortlaut allein und überwiegend auf die Ertragsaussichten abzustellen (vgl. Urteil des BFH vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).

Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des FG über die allgemeine Situation an der Börse zur Zeit des Stichtages und die Bewertung der Anteile branchenähnlicher Unternehmen zur Begründung des Sonderabschlages sind, wie das FA mit Recht rügt, tatsächlich nicht belegt und widersprechen der Gleichbehandlung, wie sie durch die Richtlinien gewährleistet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Verkaufspreise für Anteile anderer Gesellschaften keine Bewertungsgrundlage. So hat der Senat in dem Urteil vom 14. Oktober 1966 III 281/63 (BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82) unter Bezugnahme bis zur Rechtsprechung des RFH ausgeführt, für die Ableitung des Wertes der Anteile aus Verkäufen müsse es sich um mehrere Verkäufe der zu bewertenden Anteile, nicht aber um die anderer Gesellschaften handeln. Andernfalls würde keine Ableitung aus Verkäufen, sondern eine Schätzung in Anlehnung an branchenähnliche Werte erfolgen. Aus etwa gleicher Erwägung bietet nach ständiger Rechtsprechung ein Vergleich nichtnotierter Anteile mit den Börsenkursen anderer gleichartiger Unternehmen keine geeignete Grundlage. Denn zwei Gesellschaften desselben Betriebszweiges können hinsichtlich ihrer Geschäftsführung, ihrer Organisation, ihrer Absatzbedingungen und Kalkulationsgrundlagen derart voneinander abweichen, daß der geschäftliche Erfolg beider Gesellschaften keinen Schluß auf die Bewertung der Aktien der Eigengesellschaft aus der Bewertung der anderen Gesellschaft zuläßt. Dazu beruhen die Börsenkurse zum wesentlichen Teil nicht auf objektiven Merkmalen.

Somit ist der in Anlehnung an Abschn. 79 Abs. 3 VStR vom FG gewährte Abschlag von 45 v. H. unzutreffend.

b) Der vom FA mit 25 v. H. gewährte Abschlag könnte jedoch vom FG unter Abwägung der Umstände bis zur obersten Grenze von 30 v. H. erhöht werden (Abschn. 79 Abs. 3 VStR). Die grundsätzlichen Voraussetzungen für Abschn. 79 Abs. 3 VStR stellt das FA nicht in Abrede. Es gibt in der Revisionsbegründung eine Verzinsung von 1,3 % des Vermögenswertes an. Eine wesentliche Änderung wird sich insoweit auch nicht bei einer Neuberechnung des Einheitswerts 1969 und des Ertrages 1968 ergeben. Nach Abschn. 79 Abs. 1 VStR 1969 soll bei der Ermittlung des gemeinen Wertes davon ausgegangen werden, daß ertragsmäßig ein Käufer wirtschaftlich mit 7 v. H. des Kaufpreises rechnen werde, ohne daß diese Zinshöhe eine absolute Abgrenzung darstellt; sie bietet nur einen Anhalt für das überschlägige Schätzungsverfahren. Es wird auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 1970 III R 80/67 (BFHE 99, 225 [232], BStBl II 1970, 610) und vom 4. Oktober 1974 III R 157/72 (BFHE 114, 245, BStBl II 1975, 222) verwiesen, die allerdings bei einer Rendite von 5 bis 6 v. H. und bei einer Verzinsung von 2,4 v. H. des Vermögenswertes die Ablehnung jedweden Abschlages nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR bestätigten.

c) Schließlich wird das FG eine Ermäßigung des gemeinen Wertes der Anteile des Gesellschafters H gemäß Abschn. 80 VStR wegen Fehlens des Einflusses auf die Geschäftsführung zu prüfen haben. Seinem Anteil von 6 v. H. des Nennkapitals stehen 94 v. H. in der Hand des anderen Gesellschafters gegenüber. Für die Entscheidung, ob ein Anteil an der GmbH keinen Einfluß auf die Geschäftsführung hat, sind nach der Rechtsprechung des BFH die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (BFH-Entscheidung III R 4/73). Zu dieser Frage sind vom FG keine Feststellungen getroffen worden. Eine etwaige Herabsetzung des Wertes der Anteile H würde von dem Klageantrag, den gemeinen Wert sämtlicher GmbH-Anteile auf 492 v. H. je 100 DM Stammkapital festzustellen, gedeckt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71458

BStBl II 1975, 654

BFHE 1976, 171

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