Leitsatz (amtlich)

Bleibt ein studierender Sohn aus einer geschiedenen Ehe auch nach seiner Volljährigkeit im Haushalt der Mutter, die das Sorgerecht für ihn hatte, so steht dem Vater, der den Unterhalt trägt, kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zu. Anders kann es liegen, wenn der Sohn den Haushalt der Mutter zum auswärtigen Studium verläßt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 2

 

Tatbestand

Die erste Ehe des Steuerpflichtigen wurde im Jahre 1957 aus seinem Verschulden geschieden. Aus dieser Ehe stammt ein Sohn, für den das Sorgerecht der Mutter übertragen ist, die in A wohnt. Der Sohn besuchte in den Streitjahren 1963 und 1964 die Pädagogische Akademie in A und wohnte während dieser Zeit bei seiner Mutter. Für seinen Unterhalt zahlte der Steuerpflichtige, der in B wohnt, in den Streitjahren zunächst monatlich 240 DM und später 270 DM. Bei der Veranlagung für die Streitjahre beantragte er, ihm einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 EStG und einen weiteren Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung seines Sohnes anzusetzen. Das FA lehnte einen Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung ab.

Die Klage beim FG hatte Erfolg. Das FG führte in seinem in EFG 1967, 617 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus, wenn die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führten, sei das Kind auswärts untergebracht, wenn es außerhalb dieses Haushalts lebe. Geschiedene Ehegatten hätten aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr. In diesen Fällen komme es darauf an, ob das Kind aus der Sicht des Elternteils, dessen Haushalt es angehört, auswärts wohnt. Der BFH habe in den Entscheidungen VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) und VI 50/62 vom 9. April 1963 (StRK, EStG, § 33 a, Rechtsspruch 61) eine auswärtige Unterbringung von Kindern, die bei einem geschiedenen Ehegatten lebten, verneint, weil dann die Kinder ihr dauerndes Zuhause bei dem Elternteil hätten, bei dem sie wohnten und zu dessen Haushalt sie gehörten; die Beziehungen zur Wohnung und zum Haushalt des anderen Elternteils seien infolge der Scheidung gelöst. Solange der Unterhaltsverpflichtete dem geschiedenen Ehegatten nur den Aufwand ersetze, der innerhalb des Haushalts entstehe, habe er regelmäßig keine höheren Aufwendungen, als wenn das Kind bei ihm selbst wohnte. Überschritten aber die Kosten im Einzelfall im nennenswerten Umfang die normale Grenze, so entstehe dem Unterhaltsverpflichteten ein Aufwand, der steuerlich auszugleichen sei; denn dann habe der Unterhaltsverpflichtete dieselbe Last zu tragen wie ein Steuerpflichtiger, der sein Kind zur Ausbildung außerhalb untergebracht habe. Berücksichtige man, daß die §§ 33 und 33a EStG, wie der BFH z. B. im Urteil VI R 123/66 vom 12. Mai 1967 (BFH 88, 551, BStBl III 1967, 489) ausgesprochen habe, weitgehend wie § 131 AO einen Härteausgleich treffen wollen, so seien die Vorschriften in besonderen Fällen auch anzuwenden, wenn normalerweise solche Fälle nicht zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung führten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der das FA die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist begründet.

Der Streitfall deckt sich im wesentlichen mit dem Sachverhalt im Urteil des Senats VI 175/56 U (a. a. O.), in dem ausgesprochen ist, daß Kinder aus geschiedenen Ehen nicht auswärts zur Berufsausbildung untergebracht seien, wenn sie bei einem Elternteil wohnten und der andere Ehegatte die Kosten des Unterhalts trage. Das Kind habe dann sein Zuhause bei dem Elternteil, bei dem es dauernd wohne; seine Beziehungen zum Haushalt des anderen Elternteils seien gelöst, und zwar nicht deshalb, weil das Kind zur Berufsausbildung auswärts untergebracht worden sei, sondern weil es als Folge der Scheidung bei dem einen Elternteil wohne.

Im Streitfall war das Kind zwar volljährig. Aber diese Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Zwar kann die Mutter rechtlich nicht mehr den Wohnsitz des Kindes bestimmen; der Sohn hätte vielmehr die Wohnung der Mutter verlassen und auswärts zur Berufsausbildung gehen können. Das hat er aber nicht getan. Er ist nicht aus dem Haushalt der Mutter ausgeschieden, sondern ist dort auch nach der Volljährigkeit verblieben. Er lebt bei der Mutter auch nicht etwa wie ein Untermieter, wie das FG meint, sondern als Familienangehöriger.

Der Steuerpflichtige meint, die Rechtsgrundsätze des Senats könnten allenfalls für minderjährige Kinder gelten, die ausschließlich bei ihrer Mutter lebten und keine Beziehungen zum Haushalt des Vaters mehr hätten. Steuerrechtlich kommt es aber nicht darauf an, ob das Kind volljährig oder minderjährig ist, sondern nur darauf, ob es bisher im Haushalt des Steuerpflichtigen lebte und von dort aus gesehen "auswärts" zur Berufsausbildung untergebracht ist. Unerheblich ist dabei, ob sein Sohn, wie der Steuerpflichtige behauptet, polizeilich auch bei ihm gemeldet gewesen sei und ihn regelmäßig besucht habe, desgleichen, ob der Sohn als Minderjähriger seinen Vater regelmäßig in seiner Wohnung besucht hat. Entscheidend ist allein, daß der Sohn im Haushalt der Mutter sein "dauerndes Zuhause" hatte.

Da nach den Feststellungen des FG die Mutter in A wohnte und in A auch der Sohn wohnte, war er - vom Steuerpflichtigen gesehen - nicht auswärts zur Berufsausbildung untergebracht, so daß die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 EStG für einen zusätzlichen Freibetrag beim Steuerpflichtigen nicht vorlagen. Anders läge der Fall, wenn der Sohn den Aufenthalt im Haushalt der Mutter aufgeben und zur Berufsausbildung nach auswärts gehen würde. Dann würde - auch vom Steuerpflichtigen aus gesehen - der Sohn auswärts zur Berufsausbildung untergebracht sein, weil der Sohn dann nicht mehr im Haushalt der Mutter, wo er bis dahin sein Zuhause hatte, lebte.

Nach allem war die Vorentscheidung wegen unzutreffender Auslegung von § 33a EStG aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Eine Steuerermäßigung nach § 33 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, weil die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mit monatlich 270 DM für einen an der Pädagogischen Akademie studierenden Sohn sich im Rahmen der üblichen Aufwendungen halten, die auch anderen Eltern gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Lebensstandes entstehen und deshalb mit dem Kinderfreibetrag des § 32 EStG steuerlich abgegolten sind.

Die angefochtenen Steuerbescheide, in denen das FA dem Steuerpflichtigen die begehrten Steuerermäßigungen nicht gewährt hat, entsprechen dem geltenden Recht, so daß die Sprungklage abzuweisen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68034

BStBl II 1968, 494

BFHE 1968, 94

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